11 W (pat) 20/13  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 20/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. November 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Patent 10 2006 053 420 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Wiegele beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2013 aufgehoben. 2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten: - Patentansprüche 1 – 5 (Hilfsantrag II), eingegangen am 3. November 2016, - Beschreibung Seiten 2/6 und 3/6 gemäß Patentschrift, - Figuren 1 – 4 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Auf die am 13. November 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung, für die die innere Priorität der Gebrauchsmusteranmel-- 3 - dung 20 2005 017 759.8 vom 14. November 2005 beansprucht ist, ist die Erteilung des Patents 10 2006 053 420 mit der Bezeichnung „Bandschleifmaschine“ am 10. Februar 2011 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch eingelegt worden, worauf die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom 30. Januar 2013 aufrechterhalten hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht patentfähig. Zur Begründung verweist sie neben den im Einspruchsverfahren vor der Patent-abteilung zitierten Druckschriften E1 DE 1 091 313 Auslegeschrift E2 DE 1 477 943 Offenlegungsschrift E3 DE 1 577 495 Offenlegungsschrift E4 DE 1 973 875 Gbm E5 DE 10 2004 037 148 A1 zusätzlich auf die mit der Beschwerdebegründung eingereichten Druckschriften E3a US 3,269,065 E6/E6a JP 8 – 174400 A/ Maschinenübersetzung der E6 und E8 DE 1 041 678 Auslegeschrift. - 4 - Zudem macht die Einsprechende eine offenkundigen Vorbenutzung geltend und verweist hierzu auf: E71 Montagezeichnung 2.467.23-2222419-1-OX eines Schleifaggregates E72 vergrößerte Kopie der rechten unteren Ecke der Montagezeichnung E73 Lieferschein K1-2355/K1-2356 vom 15.3.2004 E74 Aufnahmen der im Lieferschein genannten Maschinen. Sie bietet Zeugenbeweis für die Behauptung an, die Aufnahmen E74 zeigten die im Lieferschein genannten Bandschleifmaschinen bzw. deren Teile. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2013 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das Pa-tent in erteilter Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten: gemäß Hilfsantrag I, Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 3. November 2016, gemäß Hilfsantrag II, Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 3. November 2016, gemäß Hilfsantrag IIa, Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 3. November 2016, gemäß Hilfsantrag III, Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 3. November 2016, - 5 - – Beschreibung, Seiten 2/6 und 3/6 gemäß Patentschrift, – Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift. Der erteilte Anspruch 1 lautet (fortgesetzte Gliederung im kennzeichnenden Teil hinzugefügt): „Bandschleifmaschine mit a. einem Schleifband (1) b. und einem Schleifschuh (3), c. wobei das Schleifband (1) um eine erste, eine zweite und eine dritte Walze (4, 5, 6) geführt ist und die erste und die zweite Walze (4, 5) im Bereich des Schleifschuhs (3) angeordnet sind, d. und die erste Walze (4) in der Höhe verstellbar und derart aus-gebildet ist, dass sie als Kalibrierwalze arbeiten kann, dadurch gekennzeichnet, dass e. sowohl die erste als auch die zweite Walze (4, 5) unabhängig voneinander in der Höhe verstellbar sind.“ Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet (fortgesetzte Gliederung im kennzeich-nenden Teil hinzugefügt): „Bandschleifmaschine mit a. einem Schleifband (1) b. und einem Schleifschuh (3), c. wobei das Schleifband (1) um eine erste, eine zweite und eine dritte Walze (4, 5, 6) geführt ist und die erste und die zweite Walze (4, 5) im Bereich des Schleifschuhs (3) ange-ordnet sind, d. und die erste Walze (4) in der Höhe verstellbar und derart ausgebildet ist, dass sie als Kalibrierwalze arbeiten kann, - 6 - dadurch gekennzeichnet, dass e. sowohl die erste als auch die zweite Walze (4, 5) unabhängig voneinander in der Höhe verstellbar sind, f. um den Neigungswinkel des Schleifbandes in Richtung zur zweiten Walze durch deren Höhenverstellung zu ändern.“ Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet (fortgesetzte Gliederung im kennzeich-nenden Teil hinzugefügt): „Bandschleifmaschine mit a. einem Schleifband (1) b. und einem Schleifschuh (3), c. wobei das Schleifband (1) um eine erste, eine zweite und eine dritte Walze (4, 5, 6) geführt ist und die erste und die zweite Walze (4, 5) im Bereich des Schleifschuhs (3) angeordnet sind, d. und die erste Walze (4) in der Höhe verstellbar und derart aus-gebildet ist, dass sie als Kalibrierwalze arbeiten kann, dadurch gekennzeichnet, dass e. sowohl die erste als auch die zweite Walze (4, 5) unabhängig voneinander in der Höhe verstellbar sind, g1. wobei die Bandschleifmaschine ferner eine Steuereinrichtung zur automatischen Höhenverstellung der ersten und zweiten Walze aufweist, g2. um ein Schleifen mit Lamellenband, ein Schleifen bei entfern-tem Lamellenband oder ein Kalibrieren bei entferntem Lamel-lenband zu ermöglichen.“ Zu den jeweils rückbezogenen Patentansprüchen, den weiteren Hilfsanträgen IIa und III sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akten verwiesen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur beschränkten Auf-rechterhaltung des Patents führt. Das Patent betrifft eine Bandschleifmaschine mit einem Schleifband, einem La-mellenband und einem Schleifschuh. In der Beschreibung des Patents ist ausgeführt, aus dem Stand der Technik seien Bandschleifmaschinen mit und ohne Lamellenband bekannt. So beschreibe die Druckschrift E2 Bandschleifmaschinen mit Stütz- bzw. Hilfsbändern für das Schleifband. In der Druckschrift E1 werde eine Bandschleifmaschine gezeigt, bei der das Schleifband um eine erste, eine zweite und eine dritte Walze herumgeführt werde. Im Bereich zwischen der ersten und der zweiten Walze sei weiterhin ein Schleifschuh angeordnet. Die erste Walze sei in der Höhe verstellbar. Bandschleifmaschinen mit und ohne Lamellenband ermöglichten das Feinschlei-fen als auch das Kalibrieren von Werkstücken. Beim reinen Kalibrierschleifen komme es jedoch oft zu einem unerwünschten Abrunden der Kanten. Daher stelle sich die Aufgabe, eine Bandschleifmaschine anzugeben, die beim Kalibrierschliff ein besseres Schleifergebnis liefere. Als zuständiger Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschi-nenbau anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Bandschleifmaschinen verfügt. 1. Zum Hauptantrag: 1.1 Der erteilte Anspruch 1 ist zulässig. Seine Merkmale ergeben sich, wie be-reits von der Patentabteilung festgestellt, aus den ursprünglich eingereichten Un-terlagen. - 8 - 1.2 Die Bandschleifmaschine gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, denn sie ist nicht neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1, 3 PatG). In der Druckschrift E6/6a ist eine Bandschleifmaschine beschrieben, siehe das englischsprachige Abstract, erste Seite der E6a, (belt sander machine) und die Figuren 1 und 2 in der E6. Die bekannte Bandschleifmaschine weist demnach ein Schleifband (Fig. 2, Be-zugszeichen 10) und einen Schleifschuh (Fig. 2, Bezugszeichen 24) auf. Das Schleifband ist um eine erste (roller 12), eine zweite (roller 14) und eine dritte (rol-ler 11) Walze geführt. Gemäß Absatz [0014] der Druckschrift E6a ist die erste Walze 12 als Kontaktrolle („contact roll“) ausgebildet, die als Kalibrierwalze („which performs heavy duty grinding“) arbeiten kann. Die zweite Walze hat die Funktion, das Schleifband zu führen, vgl. den Absatz [0021] der Druckschrift E6a. Beide Walzen 12, 14 sind im Bereich des Schleifschuhs 24 angeordnet und, wie in der Figur 2 dargestellt, in einem Rahmen 9 angeordnet. Am Beispiel des Schleifschuhs 24 ist in der Figur 3 zu erkennen, dass dieser in dem Rahmen 9 durch zwei Lagerbuchsen 23 beweglich gelagert ist. Über einen Antrieb x (oder alternativ y) wird der Schleifschuh 24 in der Höhe verstellt. In der Figur 4 wird hierzu detaillierter ein Motor M3 als Antrieb und eine Antriebsspindel 15 zur Höhenverstellung gezeigt. Aus dem Vergleich der Figuren 3 und 4 mit der Figur 2 erschließt sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass auch die erste und die zweite Walze 12, 14 einen identischen Aufbau der Antriebsvorrichtung wie der Schleifschuh aufweisen, und somit gleichfalls jeweils höhenverstellbar in dem Rahmen 9 gelagert sind. Ob sich nun aus der Druckschrift E6/6a auch explizit ergibt, dass die erste und die zweite Walze unabhängig voneinander in der Höhe verstellt werden oder nicht, wie von den Beteiligten strittig vorgetragen, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls ent-nimmt ein Fachmann der schematischen Darstellung von Teilen der bekannten Bandschleifmaschine in Fig. 2 und den zugehörigen Erläuterungen in der Be-- 9 - schreibung, Abs. [0018] bis [0021], bereits regelbare, also automatisch gesteuerte Hubantriebsvorrichtungen jeweils für eine Walze. Damit ist die bekannte Band-schleifmaschine konstruktiv so gestaltet, dass bei ihr die erste und die zweite Walze unabhängig voneinander in der Höhe verstellt werden können, zumal die notwendige Spannung des Schleifbandes mittels zweier horizontal wirkender Spannrollen aufrechterhalten wird (vgl. Fig. 1, Bezugszeichen 13a, 13b) und folg-lich insoweit auch keine weitergehenden Umbauten der Bandschleifmaschine not-wendig sind. 2. Zum Hilfsantrag I 2.1 Der Hilfsantrag I ist zulässig. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Hinzunahme des Merkmals f: „um den Neigungswinkel des Schleifbandes in Richtung zur zwei-ten Walze durch deren Höhenverstellung zu ändern“. Dieses Merkmal ist aus dem Absatz [0028] des Streitpatents herleitbar und geht zurück auf die ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen, S. 4, Z. 28 bis S. 5, Z. 4. 2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist nicht patentfähig, denn er ist ebenfalls nicht neu. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass durch das hinzugenommene Merkmal auf eindeutige Art und Weise definiert werde, wie die erste und zweite Walze angesteuert werden. Eine derartige Eignung sei in der Druckschrift E6/6a nicht gezeigt, vielmehr lehre die Druckschrift E6/6a in eine andere Richtung als das angegriffene Patent. - 10 - Der Anspruchsgegenstand ist auf ein Erzeugnis gerichtet. Die aus der Druck-schrift E6/E6a bekannte Bandschleifmaschine weist alle räumlich-körperlichen Merkmale der beanspruchten Maschine auf und ist zudem so ausgebildet, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein. Wie zum Haupt-antrag dargelegt, ist der Druckschrift E6/6a bereits die unabhängige Höhenver-stellbarkeit der zweiten Walze zu entnehmen. Das gemäß Merkmal f beanspruchte Ziel, den Neigungswinkel des Schleifbandes in Richtung zur zweiten Walze zu än-dern, stellt sich zwangsläufig ein, wenn von der Eignung zur Höhenverstellung Gebrauch gemacht wird. 3. Zum Hilfsantrag II 3.1 Der Hilfsantrag II ist zulässig. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II umfasst neben den Merkmalen a bis e des er-teilten Anspruchs 1 die Merkmale g1 wobei die Bandschleifmaschine ferner eine Steuereinrichtung zur automatischen Höhenverstellung der ersten und zweiten Walze aufweist, g2 um ein Schleifen mit Lamellenband, ein Schleifen bei ent-ferntem Lamellenband oder ein Kalibrieren bei entferntem Lamel-lenband zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Anspruch generell den Einwand erhoben, da ein Lamellenband im Oberbegriff des Patentanspruchs nicht genannt werde, sei der Anspruch unvollständig und gebe keine brauchbare Lösung an. Weder das Verständnis des Anspruchswortlautes noch die ursprüngliche Offenba-rung der Merkmale und der Ausführbarkeit der Erfindung sind hier zu bemängeln. - 11 - Die zusätzlichen Merkmale stammen aus dem erteilten Anspruch 6 - ursprünglich Anspruch 7, mit der Änderung, dass die darin enthaltene „und/oder“-Verknüpfung, die eine wahlweise Höhenverstellung entweder der ersten oder der zweiten Walze vorsah, nunmehr auf eine „und“-Verknüpfung eingeschränkt ist. Es mag zutreffen, dass aus dem Patentanspruch allein nicht hervorgeht, wie die beanspruchte Maschine ausgestaltet sein soll oder arbeitet. Dies ist auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn sich die dem Fachmann zur Ausführung benötigten Angaben aus dem Inhalt des Patents insgesamt ergeben. 3.2 Der Gegenstand des nach dem Hilfsantrag II geltenden Anspruchs 1 er-weist sich als patentfähig. Seine Neuheit ist gegeben. Zwar ist der Druckschrift E6/6a bereits das Merkmal g1 an sich zu entnehmen, denn dort ist in der Figur 6 eine Ansteuerung der ersten Walze 12 und des Schleifschuhs 24 durch eine automatische Steuereinrichtung (CPU) gezeigt. Die automatische Steuereinrichtung (CPU) steuert die Höhenverstellung des Schleif-schuhs 24 und der ersten Walze 12 über eine getrennte Ansteuerung des jeweiligen Antriebsmotors M3. Da die Figur 2 einen identischen Aufbau der An-triebsvorrichtungen der beiden Walzen und des Schleifschuhs offenbart, erschließt es sich dem Fachmann unmittelbar, dass auch die zweite Walze 14 durch die Steuereinrichtung (CPU) automatisch in der Höhe verstellt wird. Jedoch offenbart die Druckschrift E6/6a keine Bandschleifmaschine, die die Maß-gabe des Merkmals g2 erfüllen könnte, wonach die Möglichkeit für den Betrieb mit einem zusätzlichen Lamellenband zwingend gegeben sein muss. Ob und wie ein Lamellenband in der dargestellten Bandschleifmaschine geführt werden könnte, geht daraus nicht unmittelbar hervor. - 12 - Die übrigen Druckschriften E1 bis E5 und E8 offenbaren keine Bandschleifma-schine mit unabhängig voneinander höhenverstellbarer erster und zweiter Walze, so dass bereits Merkmal e gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag II fehlt. Die im schriftsätzlichen Vortrag von der Beschwerdeführerin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung einer Bandschleifmaschine mit Merkmalen gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag II ist hier nicht zu berücksichtigen, denn sie ist nicht hinreichend substantiiert. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin in der münd-lichen Verhandlung nicht mehr Bezug darauf genommen. Dokument E72 kann nicht, wie behauptet, eine Vergrößerung der rechten unteren Ecke der Montagezeichnung E71 sein, denn in besagter Ausschnittvergröße-rung E72 ist an dieser Stelle ein Schriftfeld mit einem Geheimhaltungsvermerk zu erkennen, der in der Zeichnung E71 nicht vorhanden ist. Davon abgesehen, dass derartige Dokumente üblicherweise nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, enthal-ten sie hier jeweils eine weitere Angabe, wonach sie nicht vor dem für den Zeit-rang des angegriffenen Patents maßgeblichen Tag angefertigt worden sind; es handelt sich vielmehr um erst am 9. September 2008 aktualisierte Zeichnungen. Der Lieferschein E73 ist nicht geeignet, die Behauptung der Beschwerdeführerin zu belegen, dass eine in dem Dokument E71 gezeigte derartige Bandschleifma-schine offenkundig vorbenutzt worden ist, denn die Werksnummern auf der Zeich-nung und im Lieferschein stimmen nicht miteinander überein. Dem Liefer-schein E73 ist lediglich zu entnehmen, dass das danach gelieferte Kombiaggre-gat 16/32 eine Stahlkontaktwalze für maßgenaues Kalibrieren aufweist, die pro-grammgesteuert zugestellt werden kann und somit höhenverstellbar ist. Eine Hö-henverstellung einer zweiten Walze und ob diese darüber hinaus auch unabhängig von der ersten Walze höhenverstellbar ist, kann daraus nicht entnommen werden. Auch die dazu eingereichten Fotos E74 lassen solche Merkmale nicht erkennen. Der von der Beschwerdeführerin benannte Zeuge hätte insoweit nicht zur Aufklä-rung des Sachverhalts beigetragen, denn er sollte lediglich bestätigen, dass die - 13 - Fotos E74 tatsächlich Teile der gemäß E73 ausgelieferten Maschine zeigen. Er war in der Verhandlung auch nicht anwesend. 3.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag II beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift E6/6a anzusehen. Von der daraus bekannten Bandschleifmaschine unterscheidet sich der Gegen-stand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II darin, dass ein Schleifen mit Lamellen-band, ein Schleifen bei entferntem Lamellenband oder ein Kalibrieren bei entfern-tem Lamellenband ermöglicht wird. Die Erfüllung dieses Merkmals setzt voraus, dass die patentgemäße Band-schleifmaschine konstruktiv entsprechend ausgestaltet ist. Die aus der Druckschrift E6/6a bekannte Bandschleifmaschine leistet das nicht und sie legt dem Fachmann auch nicht nahe, eine derartige Bandschleifmaschi-nen wahlweise für ein Schleifen mit Lamellenband oder aus der Maschine entfern-tem Lamellenband oder ein Kalibrieren bei entferntem Lamellenband auszustat-ten. Vielmehr führt die technische Lehre aus Druckschrift E6/6a davon weg. Sie sieht den Betrieb einer Bandschleifmaschine ausschließlich mit einem Schleifband vor, wobei durch das Schleifband sowohl ein Kalibrierschliff („heavy duty grinding“; Ab-satz [0014]) durch die Zustellung der ersten Walze (contact roll 12) als auch gleichzeitig ein Feinschliff durch das Anpressen des Schleifschuhs 20 auf das Werkstück durchgeführt wird. An der ersten Walze, der Kalibrierwalze, ergibt sich durch die beim Kalibrierschliff erforderliche hohe Zustellung eine große Kraft auf die Walze und das Schleifband. Warum der Fachmann nun ein Lamellenband - 14 - vorsehen sollte, das bei dem Kalibrierschliff aufgrund der starken Belastung einem erhöhten Verschleiß unterliegen wird, erschließt sich nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II nicht aus dem weiteren Stand der Technik. Sie trägt hierzu vor, dass sich auch bei der Bandschleifmaschine gemäß der E6/6a ein Lamellenband einlegen lasse. Eine Bandschleifmaschine, die neben dem Schleif-band noch ein weiteres zwischen dem Schleifband und dem Schleifschuh mit um-laufendes Lamellenband aufweise, sei aus der Druckschrift E4 bekannt. Bei der aus Druckschrift E6/6a bekannten Vorrichtung müsse lediglich eine weitere Walze für den Umlauf des Lamellenbandes vorgesehen werden. Die beispielsweise ge-mäß Figur 1 in der E6 gezeigten Spannrollen 13a und 13b hielten den Fachmann nicht davon ab, ein Lamellenband vorzusehen. Hierzu ist festzustellen, dass die in der Druckschrift E4 gezeigte Anordnung des Lamellenbandes und dessen Führung nicht ohne weiteres auf die Bandschleifma-schine der Bauart gemäß E6/6a übertragbar sind. Denn die in der E6/6a offen-barte Konstruktion erfordert oberhalb des Schleifbands für die unabhängig von-einander ansteuer- und bewegbaren Schleifschuh, die erste Walze und die zweite Walze einen beträchtlichen Bauraum. Auch sind dort zusätzliche, das Schleifband nach außen führende Spannrollen 13a und 13b notwendig. Das in der einzigen Figur der Druckschrift E4 gezeigte Lamellenband (Stütz-band 28) wird dagegen direkt nach der ersten und der zweiten Walze 29, 30 zur Mitte der Maschine hin umgelenkt und über eine oberhalb des Schleifschuhs an-geordnete Spannrolle 32 geführt. Zur Übertragung dieser Lamellenbandführung, wäre somit eine aufwändige Umkonstruktion der Bandschleifmaschine der Bauart gemäß E6/6a notwendig, die der Fachmann nicht in nahe liegender Weise in Be-tracht ziehen wird. - 15 - Eine andere, aus der weiteren Druckschrift E5, bekannte Lamellenbandführung führt ebenfalls nicht hin zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II. Das dort gezeigte Lamellenband 18 läuft über zwei Walzen 22 und bewegt sich quer zum umlaufenden Schleifband 14. Selbst wenn der Fachmann erkennte, dass ein solches quer umlaufendes Lamellenband auf die Bandschleifmaschine gemäß der E6/6a übertragbar wäre ohne dafür die Führung des Schleifbands abzuändern, müsste er dennoch jeweils für sich aufwändige Umkonstruktionen des Schleifschuhs, der Mittel zur Höhenverstellbarkeit des Schleifschuhs und zusätz-lich der Lamellenbandwalzen vornehmen. Dies gilt auch für das im Prüfungsverfahren berücksichtigte, von der Einsprechen-den nicht weiter aufgegriffene deutsche Gebrauchsmuster 79 12 841. Das Lamel-lenband wird nicht über die für das Schleifband vorgesehenen erste und zweite Walze geführt, sondern unabhängig davon über eigene Rollen 40, 38 und 36 ge-führt. Zudem sind die zweiten Rollen zur Führung des Schleifbandes und des La-mellenbandes nicht von den ersten Rollen unabhängig höhenverstellbar. Da die übrigen Druckschriften bereits weder ein Lamellenband noch voneinander unabhängig ansteuer- und bewegbare Walzen offenbaren, bilden sie einen noch weiter vom Patentgegenstand entfernten Stand der Technik und legen eine Band-schleifmaschine gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag II ebenfalls nicht nahe. 4. Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständli-che Ausgestaltungen der Bandschleifmaschine gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag II. Ihre Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden An-spruch 1 nach dem Hilfsantrag II patentfähig. 5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Hilfsanträge IIa und III der Be-schwerdegegnerin einzugehen. - 16 - III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst Kruppa Dr. Fritze Richter am BPatG Wiegele ist wegen Krankheit an der Unterschrift ver-hindert. Dr. Höchst Bb

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