11 W (pat) 18/14  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




11 W (pat) 18/14
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Patent DE 10 2009 048 366
wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 4. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und
Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Die Beschwerdegebühr wird nicht zurückgezahlt.


G r ü n d e

I.

Das Patent 10 2009 048 366 mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zum sicheren Öffnen bei einer insbesondere Notöffnung
eines Lukendeckels an einem Kampffahrzeug“,

dessen Erteilung am 26. Januar 2012 veröffentlicht wurde, ist durch Beschluss der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Februar 2014 widerrufen worden, wobei der Patentinhaberin die Kosten der
Anhörung auferlegt worden sind.

Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit Zahlung der Gebühr recht-
zeitig Beschwerde eingelegt.
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Im Anschluss an den Verzicht auf das Patent hat die Einsprechende erklärt, es
bestehe kein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden
Widerruf des Patents.

Am 19. April 2017 ist die Beschwerde zurückgenommen worden.

Die vormalige Beschwerdeführerin beantragt nunmehr

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.


II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wäre zwar nach dem Verzicht auf das
Patent und trotz Rücknahme der Beschwerde möglich (§ 80 Abs. 3 und 4 PatG).
Eine solche Ermessensentscheidung setzt aber stets voraus, dass die Rückzah-
lung auf Grund besonderer Umstände der Billigkeit entspricht.

Die Antragstellerin hat weder eine Beschwerdebegründung noch eine Begründung
ihres Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr eingereicht.

Der Senat vermag auch sonst keinen Grund, insbesondere keinen Verfahrens-
fehler, zu erkennen, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr als gerechtfertigt
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erscheinen ließe. Eine vorsorglich eingelegte Beschwerde, die dann nicht weiter
verfolgt wird, bietet jedenfalls keine Veranlassung, die Beschwerdegebühr zurück-
zuzahlen.


Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Dr. Schwenke

Ko



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