11 W (pat) 15/14  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



11 W (pat) 15/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
30. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache


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betreffend das Patent 10 2012 102 235

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und
Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. November 2013 abgeändert und das Patent
DE 10 2012 102 235 mit den Patentansprüchen 1 bis 12 vom
30. März 2017 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen
gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.


G r ü n d e

I.

Auf die am 16. März 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Militärisches Fahrzeug und Verfahren zur Ausrichtung eines
Ausrüstungsgegenstands“

am 17. Januar 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
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Die Patentabteilung 1.15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
durch Beschluss vom 8. November 2013 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde der Einsprechenden und die
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin.

Die Einsprechende macht geltend, das Patent sei in der beschränkt aufrechterhal-
tenen Fassung nicht patentfähig und ein in die beschränkte Fassung aufgenom-
menes Merkmal sei nicht so deutlich und vollständig offenbart und daher unzuläs-
sig.

Zur Begründung ihres Vorbringens verweist die Einsprechende auf die Druck-
schriften:

D1 DE 39 25 616 A1,
D2 DE 10 2004 021 136 A1,
D3 DE 690 02 824 T2,
D4 US 2012/0024143 A1,
D5 US 3,614,723,
D6 EP 1 923 657 A1,
D7 DE 914 474 Patentschrift,
D8 DE 34 26 946 A1,
D9 DE 86 08 589 U1,
D10 DE 103 33 647 A1,
D11 DE 39 09 490 A1,
D12 DE 10 2007 023 430 B4,
D13 DE 20 2006 013 857 U1,
D14 DE 10 2010 016 560 A1,
D15 DE 34 10 467 A1,
D16 DE 34 22 752 A1,
D17 EP 2 306 137 A1,
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D18 US 4,967,497,
D19 US 5,036,748,
D20 US 2005/0257680 A1,
D21 US 2006/0283316 A1,
D22 DE 1 578 269 Offenlegungsschrift,
D23 US 2,388,010,
D24 US 2,628,535,
D25 US 2011/0042459 A1,
D26 DE 39 31 908 A1,
D27 DE 37 05 700 A1 und
D28 DE 20 32 439 C3.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen, den angefochtenen
Beschluss des Patentamts aufzuheben und das angegriffene Pa-
tent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche
vorgelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts abzuändern und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 vom 30. März 2017
sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patent-
schrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Ihre Anschlussbeschwerde hat sie danach zurückgenommen.
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Der geltende Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lau-
tet:

„1.1 Militärisches Fahrzeug (1) mit einer Wanne (2),
1.2 einem gegenüber der Wanne (2) drehbaren Turm (3) und
1.3 einem an einem wannenfesten Fixpunkt drehbar angeordneten Sichtge-
rät (5.1),
gekennzeichnet durch
1.4 eine an dem Turm (3) drehbar angeordnete und in Elevation richtbare Aus-
rüstungsaufnahme (11) zur Aufnahme eines Ausrüstungsgegenstands (6),
1.5 wobei die Drehbewegung der Ausrüstungsaufnahme (11) an die Drehbewe-
gung des Sichtgeräts (5.1) gekoppelt ist.“

Der geltende Patentanspruch 10 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lau-
tet:

„10.1 Verfahren zur Ausrichtung eines Ausrüstungsgegenstands (6) eines militäri-
schen Fahrzeugs (1) mit einer Wanne (2),
10.2 einem gegenüber der Wanne (2) drehbaren Turm (3) und
10.3 einem an einem wannenfesten Fixpunkt drehbar angeordneten Sichtge-
rät (5.1),
dadurch gekennzeichnet, dass
10.4 eine an dem Turm (3) drehbar angeordnete und in Elevation richtbare Aus-
rüstungsaufnahme (11), in welcher der Ausrüstungsgegenstand (6) aufge-
nommen ist,
10.5 mit dem Sichtgerät (5.1) gekoppelt gedreht wird.“

Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 9, 11 und 12 sowie den weiteren
Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
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II.

Die zulässige Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als das Patent in einer weiter
eingeschränkten Fassung aufrechterhalten wird.

1. Das Streitpatent betrifft laut Bezeichnung ein militärisches Fahrzeug und
Verfahren zur Ausrichtung eines Ausrüstungsgegenstands.

In der Beschreibung ist u. a. ausgeführt, dass militärische Fahrzeuge mit einer
Wanne und einem daran drehbar angeordneten Turm zur Beobachtung des Fahr-
zeugumfelds über ein Sichtgerät verfügten, welches beispielsweise als Ausblick-
kopf eines Periskops ausgebildet sein könne. Das Sichtgerät könne an einem
wannenfesten Fixpunkt drehbar angeordnet sein, um es unabhängig von der Stel-
lung des Turms in Azimut und Elevation zu richten. Im Rahmen der Ausbildung
von Besatzungsmitgliedern eines derartigen Fahrzeugs könne es erforderlich sein,
zusätzlich Ausrüstungsgegenstände, beispielsweise eine Kamera oder eine opti-
sche Abstandsmessvorrichtung, derart an dem Fahrzeug anzuordnen, dass diese
zusammen mit dem Sichtgerät richtbar seien. Die Sichtgeräte bekannter Fahr-
zeuge seien jedoch nicht darauf ausgelegt, Ausrüstungsgegenstände zu tragen.
Insbesondere seien die an dem Fahrzeug zum Richten der Sichtgeräte vorgese-
henen Richtantriebe aufgrund der zusätzlichen Masse der Ausrüstungsgegen-
stände oftmals nicht in der Lage, Bewegungen zum Richten des Sichtgeräts in der
erforderlichen Präzision und Geschwindigkeit durchzuführen (vgl. Abs. [0002] –
[0004]).

Die zu lösende Aufgabe soll darin bestehen, die Beeinträchtigung der Beweglich-
keit des Sichtgeräts durch Ausrüstungsgegenstände zu verringern (vgl. Abs.
[0005]).

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulab-
schluss oder entsprechendem akademischen Grad anzusehen, der über eine
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mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Turmaufbauten für
militärische Fahrzeuge verfügt.

2. Die Patentansprüche sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1
dadurch, dass die Ausrüstungsaufnahme „in Elevation richtbar“ ist. Dieses Merk-
mal ist im Streitpatent in Patentanspruch 6 und im ursprünglichen Patentan-
spruch 6 offenbart.

Mit Streichung des erteilten Patentanspruchs 6 wurden die darauf folgenden Pa-
tentansprüche umnummeriert.

Analog zum Patentanspruch 1 ist auch der auf den wie ursprünglich erteilten Pa-
tentanspruch 11 zurückgehende geltende Patentanspruch 10 beschränkt worden.

Das Merkmal, wonach das Sichtgerät in seiner Beweglichkeit in Azimut nicht
beeinträchtigt wird, ist nicht mehr Gegenstand der Patentansprüche. Somit entfällt
das Merkmal, welches die Beschwerdeführerin veranlasst hatte, mangelnde Aus-
führbarkeit geltend zu machen. Ein weiteres Eingehen darauf erübrigt sich somit.

3. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 10 sind patentfä-
hig.

a) Das militärische Fahrzeug mit einer Wanne und das Verfahren zur Ausrich-
tung eines Ausrüstungsgegenstands eines militärischen Fahrzeugs mit einer
Wanne gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 und 10 sind neu.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, militärische Fahrzeuge gemäß
dem Anspruch 1 seien sowohl durch die aus der Druckschrift D14, als auch die
aus der Druckschrift D10 bekannten Fahrzeuge identisch vorweggenommen. Der
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Patentanspruch 10 betreffe denselben Gegenstand als Verfahren formuliert und
habe daher zusammen mit dem Patentanspruch 1 ebenfalls keinen Bestand.

Die Druckschrift D14 betrifft ein militärisches Kampfahrzeug (1) mit einer Wan-
ne (2), einer Turmlafette (3) zur Aufnahme einer Primärwaffe (4), einer an einem
wannenfesten Fixpunkt angeordneten Ausrüstungsaufnahme (Zusatzlafette 5) zur
Aufnahme eines Ausrüstungsgegenstands (Sekundärwaffe 6) und einem Sichtge-
rät (7) (vgl. Abs. [0001], [0032], [0041] i. V. m. Fig. 1 und 3). Der Ausrüstungsge-
genstand ist in Elevation richtbar (vgl. Abs. [0037]). Hingegen ist dort die Ausrüs-
tungsaufnahme nicht in Elevation richtbar (Merkmale 1.4 und 10.4).

Die Druckschrift D10 betrifft eine Sichteinrichtung an einem Kampffahrzeug mit
einem Periskop, dessen Ausblickkopf drehbar an einem Turm auf der Deckplatte
des Kampffahrzeugs oder des Kampfpanzerturms angeordnet ist (vgl. Abs.
[0001]). Gemäß einem ersten Ausführungsbeispiel ist ein an einer Ausrüstungs-
aufnahme (Sensorgehäuse 4) oberhalb eines Sichtgerätes (Ausblickkopf des Peri-
skops 2) angeordneter Ausrüstungsgegenstand (Sensor 4.1) vorgesehen. Die
Ausrüstungsaufnahme und der Ausrüstungsgegenstand sind einerseits unabhän-
gig vom Sichtgerät mittels Antrieb (Seitenrichtantrieb 10) in Azimut drehbar und
andererseits gekoppelt mit dem Sichtgerät drehbar angeordnet (vgl. Abs. [0030],
[0032] i. V. m. Fig. 1A, 1B, 3 und 5). Der Turm (T) ist um einen wannenfesten Fix-
punkt drehbar angeordnet, der auf der Turmlängsachse in Längsrichtung der
schweren Waffe (W) liegt. Das Sichtgerät ist auf der hinteren rechten Turmseite
und nicht auf der Turmlängsachse angeordnet (vgl. Fig. 1A, 1B). Damit ist es um
einen turmfesten und nicht um den wannenfesten Fixpunkt des Turms (T) drehbar
angeordnet (Merkmale 1.3 und 10.3).

Aus der Druckschrift D2 ist ein Kampffahrzeug mit einer Wanne (Fahrzeugwanne),
einem gegenüber der Wanne drehbaren Turm (2) und einem an einem wannen-
festen Fixpunkt drehbar angeordneten Sichtgerät (Ausblickkopf 4.1 eines Peri-
skops) bekannt (vgl. Abs. [0018], [0019], [0024] i. V. m. Fig. 1 – 3). Eine an dem
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Turm drehbar angeordnete und in Elevation richtbare Ausrüstungsaufnahme zur
Aufnahme eines Ausrüstungsgegenstands offenbart die Druckschrift D2 nicht
(Merkmale 1.4 und 10.4).

Letztlich ist auch aus den weiteren von der Beschwerdeführerin herangezogenen
Druckschriften D1, D3 bis D9, D11 bis D13 und D15 bis D28 kein Fahrzeug mit
einem an einem wannenfesten Fixpunkt drehbar angeordneten Sichtgerät bekannt
(Merkmale 1.3 und 10.3).

b) Das militärische Fahrzeug mit einer Wanne und das Verfahren zur Ausrich-
tung eines Ausrüstungsgegenstands eines militärischen Fahrzeugs mit einer
Wanne gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 und 10 beruhen auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.

Das Streitpatent geht von dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D2 aus.
Diese betrifft ein Kampffahrzeug, insbesondere Schützen- oder Kampfpanzer, das
mit einem Ausblickkopf ausgerüstet ist. Vor der Aufgabe, zu dieser vorhandenen
Sichteinrichtung zusätzlich einen Ausrüstungsgegenstand anzuordnen, ohne da-
durch die Beweglichkeit des Sichtgeräts zu verringern, wird der Fachmann die als
Nachrüstlösung für bekannte Sichteinrichtungen in der Druckschrift D10 beschrie-
bene Vorrichtung in Betracht ziehen.

Denn die Druckschrift D10 offenbart ebenfalls eine Sichteinrichtung an einem
Kampffahrzeug, dort ein Periskop, dessen Ausblickkopf um 360° drehbar auf der
Dachplatte des Kampfpanzerturms angeordnet ist (vgl. Abs. [0001]) und ähnlich
wie im Streitpatent besteht dort die Aufgabe, einen Ausrüstungsgegenstand an der
Sichteinrichtung anzubringen, ohne dass der Sichtbereich des Periskops beein-
trächtigt wird (vgl. Abs. [0003]).
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Die nach diesem Stand der Technik bekannte Lösung ist, den zusätzlichen Aus-
rüstungsgegenstand, einen Sensor, oberhalb des Sichtgeräts anzuordnen, und
zwar so, dass er unabhängig von oder gemeinsam mit dem Sichtgerät drehbar
angeordnet ist (vgl. Abs. [0008]).

In der Druckschrift D10 sind zwei Ausführungsbeispiele beschrieben.

Gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel ist die Ausrüstungsaufnahme (Sensorge-
häuse 4) am Turm (T) in Azimut drehbar angeordnet. Der davon aufgenommene
Ausrüstungsgegenstand (Sensor 4.1) ist mittels eines zwischen der Ausrüstungs-
aufnahme und dem Ausrüstungsgegenstand angeordneten Höhenrichtan-
triebs (11) gegenüber der Ausrüstungsaufnahme in Elevation richtbar (vgl. Abs.
[0032] i. V. m. Fig. 2).

Gemäß dem zweiten Ausführungsbeispiel ist eine Ausrüstungsaufnahme (Sensor-
gehäuse 24) am Turm (T) angeordnet. Ein davon aufgenommener Ausrüstungsge-
genstand (Sensor 24.1) ist gegenüber der Ausrüstungsaufnahme sowohl in Azimut
drehbar als auch in Elevation richtbar (vgl. Abs. [0037] i. V. m. Fig. 11).

In beiden Ausführungsbeispielen ist demnach der Ausrüstungsgegenstand in Ele-
vation richtbar und nicht die Ausrüstungsaufnahme (Merkmale 1.4 und 10.4).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass es nunmehr allenfalls handwerk-
lich sei, die aus der Druckschrift D10 bekannte Ausrüstungsaufnahme anstelle des
dortigen Ausrüstungsgegenstands in Elevation zu richten. Hierfür bestünden für
den Fachmann keinerlei Hindernisse.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
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Im Streitpatent selbst wird bereits als problematisch erkannt, dass Richtantriebe
für Sichtgeräte aufgrund der zusätzlichen Masse der Ausrüstungsgegenstände oft-
mals nicht in der Lage sind, Bewegungen zum Richten des Sichtgeräts in der
erforderlichen Präzision und Geschwindigkeit durchzuführen (vgl. Abs. [0004]).
Dies muss aus fachmännischer Sicht für den aus der Druckschrift D10 bekannten
Höhenrichtantrieb zum Richten des Ausrüstungsgegenstands in Elevation ebenso
gelten. Wollte der Fachmann neben dem Ausrüstungsgegenstand auch die Aus-
rüstungsaufnahme in Elevation richtbar anordnen, müsste er infolge der zusätzli-
chen Masse dafür den Antrieb stärker dimensionieren. Der sich auf Grund der
geänderten Konstruktion ergebende höhere Aufwand wäre erheblich. Davon abge-
sehen besteht dazu ersichtlich kein Anlass, denn in beiden in der Druckschrift D10
beschriebenen Nachrüstlösungen ist der jeweilige Ausrüstungsgegenstand bereits
in Azimut drehbar und Elevation richtbar angeordnet.

Nachdem auch die weiteren von der Beschwerdeführerin herangezogenen Druck-
schriften D1, D3 bis D9, D11 bis D28 keine Hinweise auf eine am Turm drehbar
angeordnete und in Elevation richtbare Ausrüstungsaufnahme zur Aufnahme
eines Ausrüstungsgegenstands (Merkmale 1.4 und 10.4) enthalten, sind die Ge-
genstände des Patentanspruchs 1 und folglich auch des Anspruchs 10 dem Fach-
mann aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt.

c) Zusammen mit den Patentansprüchen 1 und 10 sind auch die rückbezoge-
nen Patentansprüche 2 bis 9 sowie 11 und 12 bestandsfähig.
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III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.


Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Dr. Schwenke


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