11 W (pat) 13/12  - 11. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 13/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2007 044 950 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Fetterroll beschlossen: - 2 - Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen das am 20. September 2007 angemeldete und am 29. Januar 2009 veröf-fentlichte Patent 10 2007 044 950 mit der Bezeichnung „Für eine Wälzbeanspruchung ausgebildetes Werkstück aus durchhärtendem Stahl und Verfahren zur Wärmebehandlung“ ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hatte beantragt, das Patent zu widerrufen; sein Gegenstand beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin hatte ihr Patent in der erteilten Fassung und außerdem mit neuen Ansprüchen gemäß sieben Hilfsanträgen verteidigt. Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Patent nach Anhörung am 9. August 2011 widerrufen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Es besteht der Antrag der Beschwerdeführerin, den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert. Konkludent beantragt sie die Zurückweisung der Beschwerde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Patentabteilung hat das Patent zu Recht und mit zutreffender Begründung widerrufen. Der Gegenstand des Patents beruht, wie die Patentabteilung in ihrem Beschluss sachgerecht unter hinreichend ausführlicher Würdigung des Standes der Technik dargelegt hat, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die Begründung der Patentabteilung wird vollumfänglich Bezug genommen. Ergänzender Ausführun-gen bedarf es hier nicht, zumal die Beschwerdeführerin nicht hat erkennen lassen, weshalb und inwiefern sie die angefochtene Entscheidung für angreifbar hält. Zur Hauptsache hat sie im Beschwerdeverfahren überhaupt nicht Stellung genommen. Nach einem Zwischenbescheid des Berichterstatters mit der Aufforderung, sich zur Sache zu äußern, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. August 2016 vielmehr erklärt, es werde keine Beschwerdebegründung einge-reicht; ihren Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nehme sie zurück. III. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, - 4 - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst Kruppa Dr. Fritze Fetterroll Bb

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