10 W (pat) 50/15  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:121217B10Wpat50.15.0


BUNDESPATENTGERICHT



10 W (pat) 50/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
12. Dezember 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache






betreffend die Patentanmeldung 10 2009 048 885.5

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Ver-
handlung am 12. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. (Univ.) Hildebrandt, Eisenrauch und
Dr.-Ing. Großmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Patentanmeldung 10 2009 048 885.5 die am 9. Oktober 2009 mit der Bezeich-
nung „Einrollköpfe für Rolladenführungsschienen“ eingereicht wurde, mit Be-
schluss vom 5. August 2015 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. September 2015 eingegangene
Beschwerde des Patentanmelders.

Das Beschwerdeschreiben vom 2. September 2015 enthält keinen Antrag. Es wird
sinngemäß so ausgelegt, dass der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss
der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit einem durch weitere Merkmale
ergänzten Anspruch 1 zu erteilen. Eine konkrete Begründung dafür, weshalb die
Entscheidung der Prüfungsstelle unzutreffend sein soll, wurde nicht angegeben.

In der Vorprüfung wurde dem Anmelder mit Bescheiden vom 25. Januar 2010 und
6. Oktober 2010 mitgeteilt, dass die eingereichten Unterlagen nicht den Former-
fordernissen gemäß der Patentverordnung entsprächen. Insbesondere wurde da-
rauf hingewiesen, dass Patentansprüche erforderlich sind, die klar erkennen las-
sen, welche konkreten technischen Merkmale des Anmeldungsgegenstands als
patentfähig unter Schutz gestellt werden sollen. Es wurden daraufhin neue Figu-
ren und ein Patentanspruch 1 eingereicht. Die Prüfungsstelle legt den Anspruchs-
wortlaut aus und kommt zu dem Ergebnis, dass der beanspruchte Gegenstand
gegenüber der

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E1: DE 33 43 849 A1

nicht neu und der Anspruch daher nicht gewährbar sei. Da danach kein neuer An-
spruch eingereicht wurde, wies die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück.

Gemäß den vorliegenden Unterlagen betrifft die Patentanmeldung Einrollköpfe für
die Rolladenführungsschienen. Der einzige Patentanspruch hat folgenden Wort-
laut:

1. PATENTANSPRUCH auf die Einrollköpfe für die Rolladenfüh-
rungsschienen, eine Einführung der Rollos durch die Einrollköpfe
wird das Verschieben des Rollos verhindert, und einen gleichmäs-
sigen Einlauf gewährt. Die Einrollköpfe werden rechts und links
montiert.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, der an der mündlichen Ver-
handlung nicht teilgenommen hat und auch nicht vertreten war, wird auf den Ak-
teninhalt Bezug genommen.


II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie
aber unbegründet und führt deshalb nicht zur beantragten Aufhebung des Zu-
rückweisungsbeschlusses und nicht zur Erteilung des Patents.

Die geltenden Unterlagen erfüllen nicht die Formerfordernisse, die nach Patent-
verordnung an sie zu stellen sind. Die Beschreibung enthält weder die der be-
haupteten Erfindung zugrundeliegende Aufgabe noch den Erfindungsgedanken.
Es fehlt auch eine Beschreibung der Figuren. Der einzige Patentanspruch enthält
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nur Wirkungsangaben, es ist nicht zu erkennen, für welche konkrete Gestaltung
der Einrollköpfe Schutz begehrt wird.

Aufgrund dieser Mängel sind die geltenden Unterlagen für die Erteilung eines Pa-
tents nicht geeignet.
Zur inhaltlichen Prüfung des Patentanspruchs hat die Prüfungsstelle eine geglie-
derte Fassung erstellt:

M1 bei Einführung eines Rollos durch die Einrollköpfe wird
das Verschieben des Rollos verhindert,
M2 ein gleichmäßiger Einlauf wird gewährleistet
M3 die Einrollköpfe werden rechts und links montiert.

Die von der Prüfungsstelle vorgenommene Auslegung des Patentanspruchs wird
als zutreffend anzusehen. Die Merkmale M1 und M2 betreffen jeweils eine Vor-
teilsangabe der Einrollköpfe, gegenständliche Merkmale, die die Gestaltung der
Einrollköpfe betreffen, lassen sich daraus nicht erkennen. Das einzige gegen-
ständliche Merkmal M3 besagt, dass die Einrollköpfe rechts und links montiert
werden.

In der als E1 genannten Druckschrift DE 33 43 849 A1 ist in Figur 1 ein Rollladen-
Einlauftrichter dargestellt, der Einrollköpfe umfasst, die rechts und links montiert
werden. Damit sind alle im Patentanspruch 1 genannten gegenständlichen Merk-
male bekannt. Darüber hinaus werden mit dem bekannten Einlauftrichter auch die
als Merkmale M1 und M2 genannten Vorteile erreicht.

Die Bewertung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle ist deshalb zutreffend und
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle
ist daher unbegründet.

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In dem Beschwerdeschriftsatz vom 2. September 2015 wurden als „Neu. Zusatz
Anspruch“ weitere Merkmale genannt. Das Wort „Zusatz“ wird so gedeutet, dass
diese Merkmale zusätzlich in den Patentanspruch aufgenommen werden sollen.
Die Einrollköpfe weisen demnach folgende Merkmale zusätzlich auf:

M4 durch Anheben eines einzelnen Einrollkopfs auf einer Seite
und Fixieren der Einrollköpfe kann ein waagrechter Ausgleich
eingestellt werden, d. h. dass der Einlauf waagrecht erfolgt,
M5 dadurch ist ein Höhenausgleich der Schiene für den vertikalen
und den horizontalen Einlaufbereich gegeben,
M6 Die Einrollköpfe sind ohne Schienenveränderung einsteckbar
oder aufsetzbar
M7 dadurch ergibt sich ein korrekter Einlauf über die Einrollköpfe.

Die Merkmale M5 und M7 betreffen Vorteile, die durch die beanspruchten Einroll-
köpfe erreicht werden, eine gegenständliche Gestaltung ist nicht angegeben.

Das Anheben eines Einrollkopfs nach Merkmal M4 ist ein Verfahrensschritt, durch
den ein waagrechter Einlauf des Rollladens in die Führungsschiene hergestellt
wird. M4 betrifft also keine spezielle Gestaltung des Einrollkopfs, eine gegen-
ständliche Gestaltung, durch die das Anheben und Fixieren ermöglicht wird, ist
nicht zu erkennen.

Für die Rollladen-Einlauftrichter gemäß der E1 ist angegeben, dass sie aufsetzbar
sind (erster Absatz der Beschreibung). Das Merkmal M6 ist also für Einrollköpfe
bereits bekannt.
Auch unter Einbeziehung der weiteren genannten Merkmale lässt sich nicht be-
gründen, dass sich die Merkmale der Einrollköpfe nicht in naheliegender Weise
aus dem aufgedeckten Stand der Technik ergeben, weshalb eine erfinderische
Tätigkeit bei der Schaffung der Einrollköpfe nicht vorliegt.

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Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch in seiner ergänzten Fassung nicht pa-
tentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

Aus keinen im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen geht – mit anderen
Worten – eine technische Innovation hervor, die durch ein Patent belohnt werden
kann. Auch aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2016 und
vom 14. November 2017 folgt nichts anderes.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.


III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
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Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann

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