10 W (pat) 35/16  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




10 W (pat) 35/16
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 005 073.7








hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 26. Oktober 2017 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter
Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann

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beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E06B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2016 wird auf-
gehoben.

2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Ansprüche 1 bis 5, eingegangen am
20. Oktober 2017,
- Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingegangen am
20. Oktober 2017,
- einzige Figur, eingegangen am 20. Oktober 2017.


G r ü n d e

I.

Die Erfindung ist am 21. April 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt an-
gemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E06B hat mit Beschluss vom 21. Juli 2016 die An-
meldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch 1 nicht gewähr-
bar sei, da sein Gegenstand nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 27. Juli 2016 Beschwerde einge-
legt. Sie hat mit der Eingabe vom 20. Oktober 2017 neue Ansprüche 1 bis 5, neue
Beschreibungsseiten 1 bis 3 und eine neue Figur 1 vorgelegt.

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Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent mit den vorstehend genannten und auch aus der Beschlussformel er-
sichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Von den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften werden als relevanter
Stand der Technik angesehen:

E4 DE 10 2004 063 729 A1
E7 DE 20 2006 002 063 U1.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 haben folgenden Wortlaut:

1. Stahlmontageteil zur Aufnahme von Holzzargen, welches
- eine Band- und eine Schlossseite aufweist, die durch
einen Querriegel verbunden sind,
- an Band- und Schlossseite sowie am oberen
Querriegel einseitig einen 2 cm breiten Spiegel hat,
- einen im Stahlteil eingebrachten Ausschnitt B zur
Aufnahme des Bandteils der Holzzarge aufweist,
- an beiden aufrechten Teilen im Ausschnitt B eine
waagrechte Schiene C zur Aufnahme der Holzzarge
hat,
- an beiden aufrechten Teilen im unteren Bereich
jeweils ein Stahlteil E aufweist, in dem die Holzzarge
lotrecht geführt ist, und
- bei dem linke und rechte Seite gleich ausgebildet sind,
so dass eine linke oder eine rechte Holzzarge
eingeschoben werden kann.

2. Stahlmontageteil zur Aufnahme von Holzzargen nach
Anspruch 1, das ein Teil D mit einem Loch zur Aufnahme
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einer Zylinderkopfschraube zur Höhenverstellung und zur
lotrechten Führung der Holzzarge im oberen Bereich
aufweist, wozu die Zylinderkopfschraube mit einem Winkel
mit Gewinde an der Holzzarge zusammenwirkt.

3. Stahlmontageteil zur Aufnahme von Holzzargen nach
Anspruch 1 oder 2, bei dem die einzuschiebende Holzzarge
in einem zweiteiligen Schuh geführt ist.

4. Stahlmontageteil zur Aufnahme von Holzzargen nach
Anspruch 3, bei dem der verstellbare Schuh aus PVC oder
Metall besteht.

5. Verfahren zum Einbau einer Türzarge in ein Türloch in einem
Mauerwerk oder einer Holzständerwand, umfassend die
folgenden Schritte:
- lotrechtes Aufstellen eines Stahlmontageteils gemäß
den Ansprüchen 1 bis 4,
- verschrauben des Stahlmontageteils mittels Dübeln im
Mauerwerk oder mittels Holzschrauben in der
Holzständerwand,
- einschieben der Türzarge in das Stahlmontageteil
mittels der am Stahlmontageteil befestigten
Schiene C.

Für die geänderten Beschreibungsseiten 1 bis 3 sowie die geltende Figur 1 wird
auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick
auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

2. Die Zurückweisung erfolgte am 21. Juli 2016 und wurde mit der mangelnden
Patentfähigkeit des Anspruchs 1 begründet.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016, eingegangen am 27. Juli 2016, wurde die Be-
schwerde begründet und mit dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 wurden neue
Ansprüche 1 bis 5, geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 3 und eine Figur 1 einge-
reicht.

Die neuen Unterlagen vom 20. Oktober 2017 sind zulässig. Die in die Ansprüche 1
bis 5 aufgenommenen Merkmale sind in der ursprünglich eingereichten Beschrei-
bung und der Figur offenbart.

3. Das Stahlmontageteil zur Aufnahme von Zargen nach Anspruch 1 ist
patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen dessen
zweckmäßige Ausgestaltungen.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten
Stand der Technik neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt ein
Stahlmontageteil zur Aufnahme von Zargen mit einen im Stahlteil eingebrachten
Ausschnitt zur Aufnahme des Bandteils der Holzzarge und in diesem Ausschnitt
eine waagrechte Schiene zur Aufnahme der Holzzarge.
Der aufgedeckte Stand der Technik konnte auch keine Anregung dazu geben, bei
einem mit einem Spiegel versehenen Stahlmontageteil zur Aufnahme von Zargen
einen Ausschnitt zur Aufnahme des Bandteils einer Holzzarge vorzusehen und in
diesem Abschnitt eine waagrechte Schiene anzubringen. Die entgegengehaltenen
Druckschriften geben auch keine Anregung dazu, bei dem Stahlmontageteil linke
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und rechte Seite gleich auszubilden, so dass wahlweise eine linke oder eine
rechte Holzzarge eingeschoben werden kann.

Die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften stehen dem Stahlmontageteil
zur Aufnahme von Zargen nach Anspruch 1 nicht weiter patenthindernd entgegen;
der Anspruch ist deshalb gewährbar. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Un-
teransprüche betreffen Ausgestaltungen, die nicht trivial sind; sie sind daher
ebenfalls gewährbar. Die überarbeitete Beschreibung stützt sich auf die ursprüng-
lich eingereichten Unterlagen und geht inhaltlich nicht über das hinaus, was in die-
sen bereits offenbart ist.

4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem
Antrag der einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die we-
sentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt wurden.


Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann

prö


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