10 W (pat) 25/16  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




10 W (pat) 25/16
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 053 134









hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der Sitzung vom 10. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-
ters Dr. Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest, Eisenrauch und
Dipl.-Ing. Richter

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. April 2016 aufgehoben und das Patent 10 2009 053 134 wird
mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am
4. August 2017,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.


G r ü n d e

I.

Gegen das am 5. November 2009 angemeldete Patent 10 2009 053 134, dessen
Erteilung am 19. September 2013 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben
worden. Die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf
Grund der Anhörung vom 21. April 2016 beschlossen, das Patent zu widerrufen.

Im Einspruchsverfahren sind im Stand der Technik die nachfolgenden Patent-
schriften

D1: DE 37 34 555 A1
D2: DE 20 27 417 A
D3: GB 1 062 641 A
D4: US 2 622 748 A
D5: US 29 278 E
D6: DE 102 01 797 A1 (aus dem Prüfungsverfahren)

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herangezogen worden.

Die Patentabteilung hat in dem Beschluss den Gegenstand des Patents als nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend erachtet. So liege es für den Fach-
mann auf der Hand, bei der Ballenpresse nach der D1 einen aus der D2 bekann-
ten Auswurfkolben vorzusehen, um ein Verkanten des Ballens zu vermeiden.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom
24. Februar 2017 ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom
4. August 2017 neue Ansprüche 1 bis 8 als Hauptantrag eingereicht und sinnge-
mäß beantragt,

das Patent auf Grundlage der eingereichten Ansprüche be-
schränkt aufrechtzuerhalten.


Der geltende Patentanspruch 1 lautet (unter redaktioneller Einfügung eines Kom-
mas vor dem dritten Nebensatz im kennzeichenden Teil):

„1. Ballenpresse (1) zum Verpressen von Kartonagen (2) und ähn-
lichen Abfallprodukten zu quaderförmigen Ballen (3), bestehend
aus einem Pressengehäuse (4), einem in diesem in einem Pres-
senraum (5) verstellbar angeordneten Pressenstempel (6) sowie
einer verschwenkbaren Pressentür (9) zur Entnahme des ge-
pressten Ballens (3) aus dem Pressenraum (5),
dadurch gekennzeichnet,
dass an dem Pressenstempel (6) ein Auswurfkolben (14) axial
verschiebbar gelagert angeordnet ist, dass der Auswurfkolben (14)
aus der Ebene des Pressenstempels (6) in den Pressenraum (5)
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mittels einer Antriebseinrichtung (15, 16, 17, 19, 20) einschiebbar
ist, dass die Pressentür (9) während des Pressevorgangs ver-
schlossen ist, dass die Pressentür (9) nach dem Pressevorgang
die Austrittsöffnung (8) freigibt, dass durch den Auswurfkolben
(14) im geöffneten Zustand der Pressentür (9) auf den verpressten
Ballen (3) eine Kraft ausübbar ist, durch die der Ballen (3) aus
dem Pressenraum (5) durch die von der Pressentür (9) freigege-
bene Austrittsöffnung (8) für den weiteren Transport von außen
frei zugänglich ins Freie verschiebbar ist, und dass die Länge des
Auswurfkolbens (14) derart bemessen ist, dass der Auswurfkolben
(14) im ausgefahrenen Zustand aus dem Pressenraum (5) über-
steht.“

Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 8 an, die folgenden Wortlaut haben:

„2. Ballenpresse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass an der dem Pressenraum (5) abgewandten Oberfläche
des Pressenstempels (6) ein Zylindergehäuse (18) befestigt
ist, in dem der Auswurfkolben (14) eingesetzt ist, dass in
dem Zylindergehäuse (18) zwei Hohlräume (19, 20) vorge-
sehen sind, die durch den Auswurfkolben (14) voneinander
getrennt sind, und dass die Hohlräume (19, 20) wechsel-
weise mit einem Medium, vorzugsweise mit Hydraulikflüssig-
keit, befüllbar sind.

3. Ballenpresse nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
dass jedem der beiden Hohlräume (19‚ 20) mindestens ein
Ventil (21) zugeordnet ist und dass die Stellung der jeweili-
gen Ventile (21) mittels einer Steuerelektronik (15) über-
wacht und in Abhängigkeit von dem Betriebszustand des
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Auswurfkolbens (14) abwechselnd geöffnet oder geschlos-
sen ist.

4. Ballenpresse nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeich-
net, dass jeder der beiden Hohlräume (19‚ 20) über mindes-
tens eine Leitung (16) an mindestens einer Pumpe (17) an-
geschlossen ist, durch die in diese Leitung (16) das Medium
und die Hohlräume (19, 20) durch die Ventile (19, 20) ein-
gefüllt ist.

5. Ballenpresse nach einem der vorgenannten Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Längsachse (13) des
Auswurfkolbens (14) im Mittelpunkt des Pressenstempels (6)
angeordnet ist und senkrecht zu diesem verläuft und dass
der Auswurfkolben ( 14 ) im eingefahrenen Zustand zusam-
men mit dem Pressenstempel ( 6) eine gemeinsame Ebene
bildet.

6. Ballenpresse nach einem der vorgenannten Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass seitlich neben dem Auswurf-
kolben (14) und parallel zu diesem mindestens ein Hubkol-
ben (12) vorgesehen ist, der unmittelbar oder über Zwi-
schenglieder (10, 11) an dem Pressengehäuse (2) der Bal-
lenpresse (1) und dem Pressenstempel (6) abgestützt ist.

7. Ballenpresse nach einem der vorgenannten Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der Bewegungszustand des
Auswurfkolbens (14) an die Position der Pressentür (9) ge-
koppelt ist und dass bei der Bewegung des Auswurfkolbens
(14) in Richtung der Pressentür (9) diese automatisch über
eine Steuerelektronik (15) in eine geöffnete Position bzw.
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dass beim Zurückbewegen des Auswurfkolbens (14) die
Pressentür (9) durch die Steuerelektronik (15) automatisch in
eine geschlossene Position überführt ist.

8. Ballenpresse nach einem der vorgenannten. Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der Auswurfkolben (14) nach
Art eines Teleskoparmes ausgebildet ist.“

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt
sie zu der Aufrechterhaltung des Patents im beantragten Umfang.

1. Bemerkungen zum Verfahren

Die Einsprechende ist auf Grund der Zurücknahme des Einspruchs nicht mehr am
Verfahren beteiligt. Die Rücknahme des Einspruchs hat allerdings auf die vorlie-
gende Beschwerde der Patentinhaberin keinen Einfluss, da nach § 61 (1) 2 PatG
das Verfahren ohne den Einsprechenden von Amts wegen fortzusetzen ist (vgl.
Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 73, Rdn. 210).

2. Zum Verständnis des Patentgegenstandes

Das vorliegende Patent betrifft eine Ballenpresse zum Verpressen von Kartonagen
und ähnlichen Abfallprodukten zu quaderförmigen Ballen.

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Der Erfindung liegt gemäß Absatz 6 der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde,
eine Ballenpresse zur Verfügung zu stellen, bei der der fertig verpresste Ballen
ohne zeitliche Verzögerungen aus dem Pressenraum automatisch ausgeworfen
ist, ohne dass der Ballen verkantet.

Diese Aufgabe wird durch eine Vorrichtung gelöst, die gemäß dem geltenden An-
spruch 1 folgende Merkmale aufweist:

M1 Ballenpresse (1) zum Verpressen von Kartonagen (2) und ähnlichen Abfall-
produkten zu quaderförmigen Ballen (3), bestehend aus
M2 einem Pressengehäuse (4),
M3 einem in diesem in einem Pressenraum (5) verstellbar angeordneten Pres-
senstempel (6) sowie
M4 einer verschwenkbaren Pressentür (9) zur Entnahme des gepressten Bal-
lens (3) aus dem Pressenraum (5),
dadurch gekennzeichnet,
M5 dass an dem Pressenstempel (6) ein Auswurfkolben (14) axial verschiebbar
gelagert angeordnet ist,
M6 dass der Auswurfkolben (14) aus der Ebene des Pressenstempels (6) in
den Pressenraum (5) mittels einer Antriebseinrichtung (15, 16, 17, 19, 20)
einschiebbar ist und
M7 dass die Pressentür (9) während des Pressevorgangs verschlossen ist,
M8 dass die Pressentür (9) nach dem Pressevorgang die Austrittsöffnung (8)
freigibt,
M9 dass durch den Auswurfkolben (14) im geöffneten Zustand der Pressentür
(9) auf den verpressten Ballen (3) eine Kraft ausübbar ist, durch die der
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Ballen (3) aus dem Pressenraum (5) durch eine von der Pressentür (9) frei-
gegebene Austrittsöffnung (8) für den weiteren Transport von außen frei
zugänglich ins Freie verschiebbar ist, und
M10 dass die Länge des Auswurfkolbens (14) derart bemessen ist, dass der
Auswurfkolben (14) im ausgefahrenen Zustand aus dem Pressenraum (5)
übersteht.
Für die Lösung wird insbesondere das Merkmal M9 i. V. m. Merkmal M10 als we-
sentlich angesehen, da hierdurch auch ggf. verkantete Ballen vollständig aus dem
Pressenraum herausgeschoben werden (siehe Absatz 11 des Streitpatents). Bei
den Merkmalen M7 und M8 handelt es sich eher um eine selbstverständliche
Funktionalität bei einer mit einer Pressentür verschließbaren Ballenpresse; hier-
durch wird eine weitere bzw. klarstellende Abgrenzung zu Pressen zum Ausdruck
gebracht, die keine Pressentür zum Verschließen des Pressenraums, wie z. B. bei
der D2, aufweisen.

3. Die geltende Anspruchsfassung ist zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ist im Wesentlichen durch die Zusammenfassung der
erteilten sowie ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 7 (Merkmal M10) ge-
bildet worden. Die darüber hinaus aufgenommenen Merkmale M7 und M8 sind in
Absatz 14, letzter Satz, bzw. Absatz 22, erster Satz, der Offenlegungsschrift ur-
sprünglich offenbart; dies gilt auch für das Teilmerkmal im Merkmal 9, dass der
Ballen durch die Austrittsöffnung „für den weiteren Transport von außen frei zu-
gänglich ins Freie“ verschiebbar ist, was aus Absatz 9 der Offenlegungsschrift
hervorgeht (vgl. auch die entsprechenden Absätze 11, 16 und 24 der Streitpatent-
schrift).

Die folgenden Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglich eingereichten so-
wie erteilten Ansprüchen 2 bis 6 sowie 8 und 9.

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Damit bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden An-
sprüche.

4. Die zweifellos gewerblich anwendbare Ballenpresse nach Patentanspruch 1
ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

4.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Der Patentgegenstand ist neu, da im entgegengehaltenen Stand der Technik kein
Gegenstand mit allen Merkmalen des Streitgegenstandes offenbart wird.

Die D1 offenbart in Figur 1 eine Ballenpresse 1 mit einem von einer Pressentür 8
verschlossenen Pressenraum 11. Deren Pressentür ist allerdings nicht gemäß
Merkmal M4 verschwenkbar ausgeführt, sondern vertikal in Führungssschienen 9
verschiebbar (siehe Spalte 2, Zeilen 51 bis 55); darüber hinaus ist ein an dem
Pressenstempel axial verschiebbar gelagerter Auswurfkolben mit den Merkmalen
M5, M6, M9 und M10 nicht vorhanden.

Die D2 zeigt in den Figuren 1 bis 3 und beschreibt im 2. Absatz der Beschrei-
bungsseite 2 einen Auswurfkolben 17 gemäß den Merkmalen M5 und M6, der al-
lerdings im ausgefahrenen Zustand nicht entsprechend dem Merkmal M10 aus
dem Pressenraum übersteht – siehe Figur 3. Darüber hinaus findet der Verdich-
tungsvorgang bei der Presse der D2 nicht in einem von einer verschwenkbaren
Pressentür verschlossenen Pressenraum statt, sondern wird durch eine Quer-
schnittsreduzierung, insbesondere in einem Halsabschnitt 30 des Abgaberohrs 8,
bewirkt. Damit sind auch die Merkmale M4, M7, M8 und M9 (teilweise) nicht gege-
ben (s. a. Beschreibungsseite 7, 1. Absatz).

Die D5 weist wie die D2 ebenfalls keinen von einer verschwenkbaren Pressentür
verschließbaren Pressenraum auf (siehe insb. Figuren 2 und 3 i. V. m. Text in
- 10 -
Sp. 3, Z. 6 bis 13) und geht damit nicht über den Offenbarungsgehalt der D2 hin-
aus.

Die Verdichtungsvorrichtungen nach D3, D4 oder D6 unterscheiden sich schließ-
lich zumindest dadurch vom Streitgegenstand, dass diesen kein streitpatentgemä-
ßer Auswurfkolben entnehmbar ist.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber dem entgegengehalte-
nen Stand der Technik.

4.2. Der Patentgegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4
PatG).

Der Kerngedanke des Streitpatents wird darin gesehen, dass zum schnelleren
Auswerfen des verpressten Ballens ein Auswurfkolben vorgesehen wird, der im
ausgefahrenen Zustand aus dem Pressenraum übersteht, so dass auch verkan-
tete Ballen sicher ausgeworfen werden.

Als zuständiger Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion
von Ballenpressen angesehen.

Den nächstkommenden Stand der Technik stellt die Ballenpresse der D1 dar, die
sich im Wesentlichen durch eine verschwenkbare Pressentüre sowie den fehlen-
den Auswurfkolben unterscheidet (s. a. Neuheitsvergleich unter Punkt 4.1). Das
Vorsehen einer verschwenkbaren anstelle einer verschiebbaren Pressentür wird
hierbei als fachmännische Maßnahme angesehen, was die Patentinhaberin in der
Anhörung im Einspruchsverfahren auch so eingeräumt hat (siehe diesbezügliche
Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf Seite 8). Darüber hinaus wird es
ebenso als fachmännische Maßnahme angesehen, dass der Fachmann im Hin-
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blick auf einen gesteigerten Komfort und eine bessere Leistungsfähigkeit der
Presse einen Auswurfkolben vorsieht. Ein solcher ist beispielsweise wie im Neu-
heitsvergleich bereits ausgeführt aus dem relevanten Stand der Technik nach der
D2 bekannt und deren Übertragung auf die Presse nach der D1 auch nahegelegt,
um insbesondere das aufwändige Herausziehen der Ballen von Hand zu verbes-
sern (siehe hierzu auch D6, Abs. 25). Allerdings geht weder aus der D2 noch aus
dem weiteren Stand der Technik ein Auswurfkolben hervor, der entsprechend dem
Merkmal 10 im ausgefahrenen Zustand aus dem Pressenraum übersteht. So
reicht entsprechend der Figur 3 der D2 der maximale Kolbenhub des Auswurfkol-
bens 17 nur bis zum Beginn des Ausgaberohrs 8, nicht aber bis zum Ende des
Verdichtungsbereichs am Ende des Ausgaberohrs 8 oder gar - wie im Anspruch 1
gefordert - darüber hinaus. Eine Veranlassung für eine derartige Ausgestaltung
ergibt sich für den Fachmann weder aus der D2 noch aus dem weiteren Stand der
Technik.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Ballenpresse nach der D1 auch
nicht in Kombination mit der D2 oder den weiteren entgegengehaltenen Schriften
in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.

Damit ist der Anspruch 1 gewährbar.

5. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 8 Bestand, die vorteilhafte Ausgestaltungen des Patentgegen-
standes zum Ziel haben.


III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
- 12 -
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.


Dr. Lischke Küest Eisenrauch Richter

prö


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