10 W (pat) 22/15  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 22/15 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 122 957.8 … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E03C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2015 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 15, - Beschreibung Seiten 1 bis 22, jeweils vom 30. August 2016; - 4 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 16) gemäß Offenlegungs-schrift. G r ü n d e I. Die vorliegende Anmeldung ist Teilanmeldung aus der ursprünglichen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 112 666.3 (Stammanmeldung). Diese wurde am 6. September 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 5. Januar 2015 die Anmeldung zurück-gewiesen, da ihr Gegenstand durch die EP 668 797 B1 (Druckschrift D1) neu-heitsschädlich vorweggenommen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. Februar 2015 eingegangene Be-schwerde der Anmelderin. Mit Eingabe vom 30. August 2016 hat sie neue Patentansprüche 1 bis 15 sowie eine angepasste Beschreibung eingereicht, welche dem Erteilungsantrag zusam-men den ursprünglichen Zeichnungen nunmehr zugrunde liegen sollen. - 3 - Sie stellt den Antrag, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 15, - Beschreibung Seiten 1 bis 22, jeweils vom 30. August 2016; - 4 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 16) gemäß Offenlegungs-schrift. Die Anmeldung umfasst 15 Patentansprüche, die wie folgt lauten: 1. Sanitäre Funktionseinheit (1, 100) mit einem Einsetzgehäuse (2), das (2) in seinem Gehäuseinnenraum ein durchflussregelndes Funktionselement (3) mit zumindest einem Durchflussloch (4) hat, welches (4) von einer Umfangswandung umgrenzt ist, die unter dem Druck des zuströmenden Wassers derart gegen eine Rück-stellkraft formveränderbar ist, dass das zumindest eine Durch-flussloch (4) einen variablen Lochquerschnitt hat, der in Abhängig-keit vom Druck des zuströmenden Wassers zwischen einer Offen-stellung und einer Minimalstellung mit demgegenüber reduziertem Lochquerschnitt veränderbar ist, wobei das Funktionselement (3) zumindest zweiteilig ausgestaltet ist und mindestens ein, die we-nigstens eine, zumindest ein Durchflussloch (4) umgrenzende Umfangswandung sowie den zuströmseitigen Randbereich der zumindest einen Umfangswandung umfassendes Funktionsteil (5) und ein, das wenigstens eine Funktionsteil (5) tragendes Trägerteil (6) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Trägerteil (6) aus einem gegenüber dem zuströmseitigen Funktionsteil (5) form-stabilen Material hergestellt ist und/oder eine zumindest partiell demgegenüber höhere Bauteilsteifigkeit hat, und dass das Funkti-- 4 - onsteil (5) einen scheiben- oder plattenförmigen Grundkörper hat und abströmseitig eine Mehrzahl von Ausformungen (7) aufweist. 2. Sanitäre Funktionseinheit nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass zumindest eine Druckfeder oder dergleichen Fe-derelement als Rückstellkraft dient und dass die Rückstellkraft des zumindest einen Federelements auf wenigstens zwei, in Durch-flussrichtung voneinander beabstandete Teilbereiche der form-nachgiebigen Umfangswandung übertragbar ist. 3. Sanitäre Funktionseinheit nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, dass die rückstellende Bauteilsteifigkeit der Um-fangswandung des zumindest einen Durchflussloches (4) und/oder die Eigenelastizität des für die zumindest eine Umfangs-wandung verwendeten Materials als Rückstellkraft vorgesehen ist. 4. Sanitäre Funktionseinheit nach Anspruch 3, dadurch gekenn-zeichnet, dass ein auf die Zuströmseite des Funktionselements (3) wenigstens im Bereich des zumindest einen Durchflussloches (4) in Durchströmrichtung einwirkender Wasserdruck eine Höhenre-duktion des Funktionselementes (3) bewirkt, die in eine radiale Einschnürbewegung der wenigstens einen, zumindest ein Durch-flussloch (4) umgrenzenden Umfangswandung umsetzbar ist. 5. Sanitäre Funktionseinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die zumindest eine, wenigstens ein Durchflussloch (4) umgrenzende Umfangswandung als düsenför-mige Ausformung (7) des Funktionsteils (5) ausgestaltet ist. 6. Sanitäre Funktionseinheit nach Anspruch 5, dadurch gekenn-zeichnet, dass die wenigstens eine düsenförmige Ausformung (7) - 5 - des Funktionsteils (5) in ein Einsetzloch (8) im Trägerteil (6) vor-steht. 7. Sanitäre Funktionseinheit nach Anspruch 6, dadurch gekenn-zeichnet, dass das wenigstens eine Einsetzloch (8) sich in Durch-strömrichtung derart vorzugsweise konisch verjüngt, dass eine axiale Vorschubbewegung der düsenförmigen Ausformung (7) in eine radiale Einschnürbewegung im Bereich der Ausformung (7) umsetzbar ist. 8. Sanitäre Funktionseinheit nach einem der Ansprüche 5 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine düsenförmige Ausformung (7) eine in axialer Richtung derart nachgiebige Form-gebung hat, dass eine axiale Stauchung der düsenförmigen Aus-formung (7) in eine radiale Einschnürbewegung im Bereich der Ausformung (7) umsetzbar ist. 9. Sanitäre Funktionseinheit nach einem der Ansprüche 5 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die in eine radiale Einschnürbewe-gung der zumindest einen, wenigstens ein Durchflussloch (4) um-grenzenden Umfangswandung umsetzbare Re-lativbewegung zwischen dem Funktionsteil (5) und dem Trägerteil (7) des Funkti-onselements (3) durch zumindest einen Anschlag, insbesondere einen Anschlagsflansch (11) begrenzt ist. 10. Sanitäre Funktionseinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der zuströmseitige Stirnrand (12) des eine Ausformung (7) aufnehmenden Einsetzloches (8) im Trä-gerteil (6) die druckbedingte axiale Relativbewegung des Funkti-onsteils (5) begrenzt. - 6 - 11. Sanitäre Funktionseinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die sanitäre Funktionseinheit (1, 100) als insbesondere belüfteter Strahlregler und das Funktions-element (3) als durchflussmengenregelnder Strahlzerleger ausge-staltet ist. 12. Sanitäre Funktionseinheit nach Anspruch 11, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Funktionselement (3) und insbesondere des-sen Trägerteil (6) an ein zuströmseitiges Gehäuseteil (13) des Einsetzgehäuses (2) angeformt ist und dass das zuströmseitige Gehäuseteil (13) mit einem abströmseitigen Gehäuseteil (14) vor-zugsweise lösbar verbindbar ist. 13. Sanitäre Funktionseinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass das Funktionselement (3) und vor-zugsweise dessen Funktionsteil (5) als ein in das Einsetzgehäuse und insbesondere in ein zuströmseitiges Gehäuseteil (13) einsetz-bares Einsetzteil ausgestaltet ist und das am Einsetzgehäuse (2) beziehungsweise am zuströmseitigen Gehäuseteil (13) und/oder am Umfangsrand des als Einsetzteil ausgebildeten Funktionsele-mentes (3) beziehungsweise Funktionsteiles (5) wenigstens eine Dichtnase (21) oder dergleichen Dichtvorsprung vorgesehen ist, der zwischen Einsetzgehäuse (2) beziehungsweise Gehäuseteil (13) einerseits und dem Funktionselement (3) beziehungsweise seinem Funktionsteil (5) andererseits radial abdichtet. 14. Sanitäre Funktionseinheit nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass in das abströmseitige Gehäuseteil (14) zu-mindest ein Einsetzteil (15, 16) einer Strahlreguliereinrichtung ein-setzbar ist. - 7 - 15. Sanitäre Funktionseinheit nach einem der Ansprüche 13 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Auslaufstirnseite des ab-strömseitigen Gehäuseteils (14) eine als Strömungsgleichrichter (17) ausgestaltete wabenzellenartige Lochstruktur, eine Git-terstruktur oder eine Netzstruktur bildet. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt. 2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf eine Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 mit Merkmalen aus den ursprünglichen Unteransprüchen 5, 6 und 13 zurückgeht. 3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Druckschrift D1 sowie der im Prü-fungsverfahren weiter ermittelten Entgegenhaltungen dem Anmeldungsgegen-stand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 nicht patenthin-dernd entgegensteht. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getrage-nen Ansprüche 2 bis 15 gewährbar. 4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegen-standslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags ge-ändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz). Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter prö

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