10 W (pat) 174/14  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



10 W (pat) 174/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
18. Juli 2017
Zindler
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 64 492




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hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch,
Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 199 64 492, das durch Teilung aus der am 14. August 1999
eingereichten Stammanmeldung mit dem Aktenzeichen 199 38 639.0 hervorge-
gangen und dessen Erteilung am 11. Oktober 2012 veröffentlicht worden ist, ist
Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 19. Mai 2014 beschlossen, das
Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Im Einspruchsverfahren sind dabei die nachfolgenden Druckschriften

D1: DE 295 20 980 U1,
D2: DE 36 06 594 A1,
D3: DE 196 44 278 A1 (aus Prüfungsverfahren),
D4: DE 44 07 528 A1 (aus Prüfungsverfahren),
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D5: US 4 652 205 A (aus Prüfungsverfahren),
D6: EP 0 557 095 A2 (aus Prüfungsverfahren),
D7: Firmenschrift RMS Kleine GmbH: Vision-Sicherheits-System OL8 K2,
D8: Firmenschrift Erwin Sick GmbH: Optotrap OTD3 Drehstrahl-Lichtvor-
hang,
D9: DE 195 25 875 A1,
D10: DE 299 11 390 U1,
D11: EP 0 902 402 A2,
D12: US 4 507 557 A,
D13: DE 44 23 947 A1,
D14: SPITZING, Günter: Blitzbuch. November 1981. 6. Auflage, München:
Laterna Magica, (Information Foto; 5.), S. 248-250 und 293, ISBN 3-
87467-141-0,
D15: DE 695 02 293 T2,
D16: EP 0 840 107 B1,
D17: DE 25 50 653 C3 und
D18: DE 36 41 926 C1

herangezogen worden.

Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des erteilten Patents
als patentfähig erachtet, da sein Gegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu sei und durch diesen, insbesondere ausgehend von der D1 in
Kombination mit der D13 und der D3, auch nicht nahegelegt werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1. August 2014 eingegangene Be-
schwerde der Einsprechenden. Sie führt aus, dass der Gegenstand des erteilten
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Patentanspruchs 1 ausgehend von der D1 in Verbindung mit dem Fachwissen und
ggf. der D13 nahegelegt sei; selbiges gelte auch ausgehend von der D3.

Die Patentinhaberin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Gegenstand
des Patents gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik patentfähig sei, da
der Fachmann keine Veranlassung gehabt habe, den Gegenstand der D1 oder D3
in Richtung der streitpatentgemäßen Anordnung auszugestalten.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. Mai 2014 aufzuheben und das Patent zu wi-
derrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zur Absicherung eines Gefahrenbereichs (26), insbe-
sondere des Gefahrenbereichs (26) einer automatisiert arbeiten-
den Maschine (28), mit ersten Mitteln (12, 16, 18) zum Erzeugen
einer optisch überwachten, virtuellen Barriere (30) und mit zweiten
Mitteln (44a, 44b) zum Erzeugen eines Schaltsignals (56; 58) zum
Anhalten der Maschine (28) bei einem Durchbrechen der Barriere
(30), wobei die ersten Mittel (12, 16, 18) eine Bildaufnahmeeinheit
(12) mit einem Objektiv (14) sowie ein definiertes Ziel (16) aufwei-
sen, dessen Abbild (34a—34d) die Bildaufnahmeeinheit (12) auf-
nimmt, wobei die zweiten Mittel eine Vergleichseinheit (44a, 44b)
aufweisen, die das aufgenommene Abbild (34a—34d) mit einer für
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ein Referenzbild charakteristischen Größe vergleicht, wobei das
definierte Ziel (16) zumindest einen künstlichen Bereich (66) auf-
weist, der im Vergleich zu seiner Umgebung (68) für die Bildauf-
nahmeeinheit (12) erkennbar hervorgehoben ist, wobei das defi-
nierte Ziel (16) L-förmig ist und die Bildaufnahmeeinheit (12) dia-
gonal gegenüber von dem Eckpunkt des L-förmigen definierten
Ziels (16) angeordnet ist, um eine rechteckige virtuelle Barriere
(30) mit nur einer Bildaufnahmeeinheit (12) zu erzeugen, wobei
die Bildaufnahmeeinheit Infrarot-LEDs (18) aufweist, die konzent-
risch zu dem Objektiv (14) angeordnet sind, und wobei der künstli-
che Bereich durch eine reflektierende Folie hervorgehoben ist, die
einen stark und einen schwach reflektierenden Bereich (66, 68)
besitzt.“

Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 12 gemäß Patentschrift an.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt
sie allerdings nicht zum Erfolg, da das Patent bestandsfähig ist.

1. Die erteilten Ansprüche 1 bis 12 sind zulässig.

Die Merkmale der erteilten Patentansprüche sind in den ursprünglich eingereich-
ten, zur Stammanmeldung gehörenden Unterlagen offenbart, so wie dies im Ein-
zelnen im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt worden ist. Die Einspre-
chende hat die Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr bean-
standet.
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2. Zum Patentgegenstand

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Absicherung eines Gefahrenbereichs
mit Hilfe einer Überwachungskamera 12, die ein festgelegtes Ziel 16 überwacht
(siehe Figuren 1 und 2). In einer Vergleichseinheit wird das mit der Kamera aufge-
nommene Abbild 34 mit einem abgespeicherten Referenzbild verglichen und bei
Abweichungen ggf. eine Alarmfunktion ausgelöst (siehe Absätze 1, 14 und 15).

Dem Patent liegt nach Absatz 12 der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine
Vorrichtung der eingangs genannten Art anzugeben, die eine große Flexibilität und
variable Einsatzmöglichkeiten bietet. Dabei soll der Installationsaufwand gering
sein.

Zur Lösung dieser Aufgabe umfasst der Anspruch 1 gemäß der im Einspruchsbe-
schluss angeführten Merkmalsgliederung folgende Merkmale:

a) Vorrichtung zur Absicherung eines Gefahrenbereichs (26), insbeson-
dere des Gefahrenbereichs (26) einer automatisiert arbeitenden Maschine
(28),
b) mit ersten Mitteln (12, 16, 18) zum Erzeugen einer optisch überwach-
ten, virtuellen Barriere (30) und
c) mit zweiten Mitteln (44a, 44b) zum Erzeugen eines Schaltsignals (56,
58) zum Anhalten der Maschine (28) bei einem Durchbrechen der Barriere
(30),
d) wobei die ersten Mittel (12, 16, 18) eine Bildaufnahmeeinheit (12) mit
einem Objektiv (14) sowie ein definiertes Ziel (16) aufweisen, dessen Abbild
(34a - 34d) die Bildaufnahmeeinheit (12) aufnimmt,

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e) wobei die zweiten Mittel eine Vergleichseinheit (44a, 44b) aufweisen,
die das aufgenommene Abbild (34a - 34d) mit einer für ein Referenzbild cha-
rakteristischen Größe vergleicht,
f) wobei das definierte Ziel (16) zumindest einen künstlichen Bereich
(66) aufweist, der im Vergleich zu seiner Umgebung (68) für die Bildaufnah-
meeinheit (12) erkennbar hervorgehoben ist,
g) wobei das definierte Ziel (16) L-förmig ist und die Bildaufnahmeein-
heit (12) diagonal gegenüber von dem Eckpunkt des L-förmigen definierten
Ziels (16) angeordnet ist, um eine rechteckige virtuelle Barriere (30) mit nur
einer Bildaufnahmeeinheit (12) zu erzeugen,
h) wobei die Bildaufnahmeeinheit Infrarot-LEDs (18) aufweist, die
konzentrisch zu dem Objektiv (14) angeordnet sind, und
i) wobei der künstliche Bereich durch eine reflektierende Folie
hervorgehoben ist, die einen stark und einen schwach reflektierenden Be-
reich (66, 68) besitzt.

Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Ingenieur der Fachrichtung Elektro-
technik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Auslegung optoelektro-
nischer Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen angesehen.


3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

3.1. Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem Patentan-
spruch 1 ist neu.

Die Neuheit des Gegenstandes nach Anspruch 1 ist unbestritten gegeben. Dabei
ist aus dem Stand der Technik keine Vorrichtung zur Absicherung eines Gefah-
renbereichs mit einer Bildaufnahmeeinheit/Kamera bekannt, bei der Infrarot-LEDs
konzentrisch zu einem (Kamera-)Objektiv gemäß Merkmal h angeordnet sind und
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eine rechteckige virtuelle Barriere mit einer Anordnung gemäß Merkmal g erzeugt
wird.

So ist insbesondere bei der Überwachungsvorrichtung nach der D1 die Beleuch-
tung als eine von der Kamera separate Einheit ausgeführt (siehe Figuren 1 und 4,
Bez. 5, 6); eine Überwachungskamera mit konzentrisch um das Objektiv angeord-
neten Infrarot-LEDs gemäß Merkmal h ist lediglich in der D13 als Teil einer Ein-
bruchmeldeanlage offenbart (siehe Figur 1 i. V. m. Text in Spalte 3, Zeilen 48 bis
52). In der D3 wird überhaupt keine Beleuchtungseinrichtung erwähnt.

3.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.

Der Kerngedanke der Erfindung wird darin gesehen, bei einer kamerabasierten
Überwachungsvorrichtung, die auf Grundlage des Vergleichs eines Referenzbildes
mit einem mit einer Kamera aufgenommenen Abbild arbeitet, mittels einer einfa-
chen Anordnung gemäß Merkmal g eine rechteckige virtuelle Barriere zu erzeu-
gen, wofür, verglichen mit den aus dem Stand der Technik bekannten Lichtgittern,
ein geringerer Installationsaufwand erforderlich ist (siehe auch Absätze 5, 6, 12
und 20 der Streitpatentschrift).

Als nächstkommender Stand der Technik wird die D1 angesehen. Aus deren Figu-
ren 1 und 3 gehen i. V. m. mit der Beschreibung, Seite 7, zweite Hälfte, bis
Seite 8, Absatz 2 die Merkmale a bis f sowie i hervor. In der Anordnung gemäß
Figur 1 werden mittels einer an der Decke angebrachten Kamera 5 zwei recht-
eckige Schutzfelder 5, 6, die von Streifen 8, 9 umrahmt werden, überwacht.

Zur Beleuchtung des zu überwachenden Bereiches ist eine separate Beleuch-
tungseinrichtung 6 vorgesehen. Im Hinblick auf eine Reduzierung der Bauteilan-
zahl im Allgemeinen sowie des Installationsaufwandes im Besonderen ist es dem
Fachmann in Kenntnis der Überwachungskamera nach der D13 nahegelegt (siehe
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Figur 1 i. V. m. Text in Spalte 3, Zeilen 48 bis 52, der D13), die Beleuchtungsein-
richtung und die Bildaufnahmeeinheit nach dem Vorbild der D13 zu einer einzigen,
kompakten Baueinheit zusammenzufassen (Merkmal h).

Allerdings ist der D1 keine Anregung entnehmbar, die streitpatentgemäßen Kom-
ponenten entsprechend dem Merkmal g so anzuordnen, dass eine rechteckige
Barriere mit nur einer Bildaufnahmeeinheit erzeugt wird. Der D1 liegt nämlich die
Lehre zugrunde, Funktionstests bei Fernsehkameras vorzusehen, damit eine zu-
verlässige Funktion bei deren Einsatz in Schutzeinrichtungen gewährleistet ist
(siehe Seite 4, 2. Absatz). Im Gegensatz zu Lichtgittern bieten Kameras insbeson-
dere den Vorteil, die Schutzfeldgrenzen frei programmieren zu können, so dass
der Fachmann nicht an den geradlinigen Strahlengang von Lichtschranken, der
üblicherweise ein rechteckiges oder polygonförmiges Schutzfeld bedingt, gebun-
den ist (siehe Seite 3, 3. bis 5. Absatz, i. V. m. Brückensatz von Seite 1 auf Seite 2
sowie folgender Satz). Für die Überprüfung der Kamerafunktion werden gemäß
dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 gemusterte Streifen 8, 9 an den Grenzen
der Schutzfelder 5, 6 angebracht (siehe Seite 6, 2. Absatz, 2. Satz), deren Abbild
mit einem abgespeicherten Vergleichsmuster verglichen wird (siehe Anspruch 1).
Somit entnimmt der Fachmann der D1 zunächst, dass beim Einsatz von Kameras
zur Überwachung von Schutzfeldern im Gegensatz zu Lichtgittern keine system-
bedingten Vorgaben hinsichtlich der Anordnungen der Schutzfelder vorliegen. Des
Weiteren erhält er lediglich bezüglich der Anordnung der gemusterten Streifen (zur
Überprüfung der Kamerafunktion) den Hinweis, diese an den, d. h. an allen, Gren-
zen des Schutzfeldes anzubringen (siehe z. B. Figur 1 i. V. m. Seite 6, 2. Absatz,
2. Satz). Eine Anregung dahingehend, einen rechteckigen Überwachungsbereich
dadurch zu überwachen, dass nur an zwei Seiten ein gemusterter Streifen L-för-
mig angebracht und die Kamera diagonal gegenüber von dem Eckpunkt der L-
förmigen Streifen angeordnet wird, geht somit aus der D1 nicht hervor.

Eine solche Ausgestaltung ergibt sich auch nicht auf Grund fachmännischer
Überlegungen.
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In diesem Zusammenhang mag der Einsprechenden zwar zuzustimmen sein,
dass der D1 hinsichtlich der Anordnung der gemusterten Streifen keine Beschrän-
kung auf nur eine Ebene entnehmbar sei (und damit z. B. auch L-förmige Anord-
nungen möglich seien); des Weiteren wird es ebenfalls als selbstverständlich
angesehen, dass der Fachmann je nach Schutzbereich eine passende Begren-
zung ausbilden werde. Die bloße Möglichkeit, dass der Fachmann auch eine L-
förmige Anordnung in Betracht ziehen könnte, reicht allerdings nicht aus, um die
Anordnung gemäß Merkmal g nahezulegen, die zudem aus einer Kombination der
L-förmigen Anordnung der Streifen mit einer konkreten Positionierung der (einzi-
gen) Kamera beruht (vgl. BGH GRUR 2009, 746 ff. – Betrieb einer Sicherheitsein-
richtung). Ebenso lässt sich aus der Tatsache, dass es sich bei der Vorrichtung
der D1 um eine Weiterentwicklung von Lichtgittern handelt, nicht ableiten, dass
der Fachmann die weiterentwickelte Variante genauso anwenden werde wie die
ursprüngliche Variante. Hier schließt sich der Senat vielmehr der Ansicht der Pa-
tentinhaberin an, dass der Fachmann eher die vorteilhaften Gestaltungsmöglich-
keiten der Weiterentwicklung nutzen werde und nicht ohne entsprechende Veran-
lassung auf eine eingeschränkte Anordnungsmöglichkeit aus dem Gebiet der als
nachteilig erachteten Lichtgitter zurückgreifen würde. Eine solche Veranlassung
fehlt hier allerdings.

In dieser Hinsicht liefert auch der weitere Stand der Technik keine Hinweise auf
eine derartige Anordnung bei einer kamerabasierten Überwachungsvorrichtung.

So ist im Ausführungsbeispiel der Figur 4 der D3 zwar eine Überwachungsein-
richtung beschrieben, bei der ein rechteckiger Bereich C überwacht wird, jedoch
weist diese Anordnung nicht die streitpatentgemäße Ausgestaltung nach Merkmal
g auf. Bei D3 sind nämlich zwei Bildaufnahmeeinheiten 46, 48 erforderlich, die
jeweils einen dreieckigen Überwachungsbereich C1 bzw. C2 überwachen und zu-
sammen einen rechteckigen Überwachungsbereich ergeben. Hierzu tastet jede
Bildaufnahmeeinheit 46 bzw. 48 das zugehörige Musterfeld 42 bzw. 44, das auf
einer der Bildaufnahmeeinheit gegenüberliegenden Seite angebracht ist, ab (siehe
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Figur 4 i. V. m. Text in Spalte 4, Zeile 61, bis Spalte 5, Zeile 28). Somit weist die
Anordnung der Figur 4 weder L-förmig angebrachte (Streifen-) Musterfelder noch
die Überwachung des rechteckigen Bereichs mit nur einer Bildaufnahmeeinheit
auf. Die Argumentation der Einsprechenden, dass der dieser Ausgestaltung ent-
sprechende Anspruch 16 eine breitere Auslegung erlaube, vermag nicht zu über-
zeugen und wird weder durch den Anspruchswortlaut selbst noch durch die zuge-
hörige Beschreibung gestützt. Dabei wird in Anspruch 16 zwar zunächst allgemein
beansprucht, dass „eine Reihe von Musterfeldern an den Seiten eines Überwa-
chungsbereiches (C) angeordnet sind“, dies jedoch nachfolgend in der Weise ein-
geschränkt, dass es sich hierbei um zwei „gegenüberliegende Musterfelder (42,
44)“ handelt, die von „zwei an diametral gegenüberliegenden Ecken des Überwa-
chungsbereiches (C) angeordneten Bildaufnahmeeinheiten“ abgetastet werden.
Dabei bringt der Anspruch 16 klar zum Ausdruck, dass zur Überwachung des
(rechteckigen) Überwachungsbereiches (C) zwei Bildaufnahmeeinheiten erforder-
lich sind, die jeweils ein auf einer Seite angebrachtes Musterfeld abtasten. Damit
stimmt der Anspruchswortlaut, der in seiner Gesamtheit zu sehen ist, eindeutig mit
der Beschreibung des Ausführungsbeispiels überein und lässt insbesondere keine
breitere Auslegung im Sinne der Argumentation der Einsprechenden zu bzw. trägt
eine solche nicht.

Da somit auch die D3 keine Hinweise in Richtung einer Anordnung gemäß Merk-
mal g liefert, sondern sogar davon wegführt, kann der Fachmann weder in Kombi-
nation mit der D1 (und D13) noch ausgehend von der D3 selbst in naheliegender
Weise zum Streitgegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 gelangen.

Die weiteren im Einspruchsverfahren herangezogenen Druckschriften führen hier
ebenfalls nicht weiter.

Die D2 offenbart in Figur 1 einen Lichtschutzvorhang, bei dem ein rechteckiger
Überwachungsbereich 13 mittels zweier Lichtsende-Empfangsanordnungen 11, 12
überwacht wird. Hierbei werden die von den beiden Anordnungen 11, 12 ausge-
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strahlten Lichtstrahlen 14 bzw. 15 über an drei Seiten des Überwachungsraums
13 U-förmig angebrachte Retroreflektoren 16, 17, 18 zurückreflektiert (siehe Fi-
gur 1 sowie Text in Spalte 4, Zeile 61, bis Spalte 5, Zeile 25). Somit regt die D2
ebenfalls dazu an, abweichend vom Streitpatent zur Überwachung eines recht-
eckigen Bereichs zwei Lichtsende-Empfangsanordnungen sowie U-förmig ange-
ordnete Reflektorstreifen vorzusehen.

Eine der D2 ähnliche Anordnung geht aus der D12 hervor, mit Hilfe derer nicht nur
die Existenz, sondern auch die Position eines Objekts in einem Raum festgestellt
werden kann (siehe Spalte 1, 1. Absatz). Hierfür sind an zwei nebeneinander lie-
genden Ecken eines rechteckigen Bereichs jeweils eine lichtaussendende LED 16
bzw. 18 und ein lichtempfangender DRAM-Imager 36 bzw. 38 sowie an den ge-
genüberliegenden drei Seiten, d. h. U-förmig, eine retroreflektierende Fläche 14
vorgesehen (siehe Figuren 1 und 2). Da zur Positionsbestimmung eines verdun-
kelnden Objekts 26 die Winkelpositionen beider Empfangseinheiten erforderlich
sind, müssen hier zwingend auch zwei Empfangseinheiten vorhanden sein.

Die übrigen zitierten Druckschriften sind von der Einsprechenden im Verfahren
nicht mehr aufgegriffen worden und können nach diesseitiger Überzeugung
ebenfalls keine Anregung liefern, bei einer Vorrichtung zur Absicherung eines
Gefahrenbereichs mittels einer Bildaufnahmeeinheit eine rechteckige Barriere ent-
sprechend dem Merkmal g zu erzeugen.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit patentfähig.

4. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 Bestand.

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III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zu-
gestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

- 14 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.


Dr. Lischke Eisenrauch Herr
Dr. Großmann ist
an der Unterzeich-
nung gehindert, da
er sich im Er-
holungsurlaub be-
findet.
Dr. Lischke

Richter

prö


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