10 W (pat) 17/15  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:141217B10Wpat17.15.0


BUNDESPATENTGERICHT



10 W (pat) 17/15
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
14. Dezember 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 005 690




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hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017 unter Mitwirkung des
Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch,
Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 10 2007 005 690, das am 6. Februar 2007 angemeldet und
dessen Erteilung am 6. Dezember 2012 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch
erhoben worden. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenam-
tes hat auf Grund der Anhörung vom 10. Dezember 2014 beschlossen, das Patent
in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Im Einspruchsverfahren sind dabei die nachfolgenden Druckschriften

D1 DE 44 36 967 A1
D2 DE 42 07 053 A1
D3 DE 101 41 214 B4
D4 DE 102 16 323 B4
D5 DE 44 32 305 A1
D6 DE 196 36 203 A1
D7 DE 10 2006 006 790 A1
D8 DE 77 05 770 U
D9 DE 22 35 472 A
- 3 -
D10 DD 243 738 A5
D11 FR 96 618 E
D12 JP 2002-242 981 A
D13 JP 2002-213 516 A

herangezogen worden, wobei D3 bis D13 bereits im Prüfungsverfahren berück-
sichtigt worden sind.

Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Patents in der
erteilten Fassung des Anspruchs 1 als patentfähig erachtet, da er gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik neu sei und insbesondere auch nicht durch D1
oder D2 nahegelegt werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Februar 2015 eingegangene Be-
schwerde der Einsprechenden. Sie führt in ihrer Beschwerdebegründung vom
24. April 2015, eingegangen am 25. April 2015, aus, dass der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber D1 oder D2 sei oder sich zumin-
dest aus einer naheliegenden Kombination der beiden Druckschriften ergebe; dar-
über hinaus gelange der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 durch
fachmännische Anpassungen oder in Kombination mit D1 oder D2 zum Streitge-
genstand. In dem weiteren Schriftsatz vom 21. November 2017 stellt sie im We-
sentlichen auf das Unterscheidungsmerkmal einer Ausnehmung ab, wobei dieses
Merkmal entsprechend ihrer Auffassung keine exakte Geometrie vorgebe und
auch ein nach außen weisender Übergangsradius dieselbe Funktionalität böte.

Die Patentinhaberin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Argumente
der Einsprechenden nicht zuträfen. Die relevanten Schriften nach D1, D2 oder D6
würden nämlich jeweils keine Ausnehmung im Sinne des Streitpatents offenbaren,
die eine radiale und axiale Abstützung bzw. Einspannung des Verschlusspakets
böte. Auf Grund dieses dem Stand der Technik nicht entnehmbaren Merkmals sei
der Gegenstand des Patents neu und könne auch nicht nahegelegt werden.
- 4 -
Mit Verweis auf ihre schriftsätzlich vorgetragene Argumentation hat die Beschwer-
deführerin mit Schriftsatz vom 21. November 2017 angekündigt, dass sie an der
mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 24. April 2015
den Antrag gestellt,

das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung
den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Schwingungsdämpfer, insbesondere hydraulischer oder hydropneumatischer
Schwingungsdämpfer für Radaufhängungen von Kraftfahrzeugen, mit einem
Dämpferrohr (2), einer Kolbenstange (5) und einem das Dämpferrohr (2) ver-
schließenden Verschlusspaket (1) zum Verschließen des Dämpferrohres (2),
wobei das Verschlusspaket umfasst:
ein Führungsteil (4) zur Führung der Kolbenstange (5) und ein zumindest ein
Dichtungselement (6, 7) aufnehmendes Trägerteil (3),
wobei das Führungsteil (4) eine dem Trägerteil (3) und das Trägerteil (3) eine dem
Führungsteil (4) zugewandte Oberfläche aufweist, und wobei Führungsteil (4) und
Trägerteil (3) sich in einem Kontaktabschnitt mit ihren einander zugewandten
Oberflächen gegeneinander abstützen,
wobei zumindest das Trägerteil (3) oder zumindest das Führungsteil (4) an seinem
Außenumfang einen sich in radialer Richtung erstreckenden Absatz (14) aufweist,
der mit der dem Absatz (14) zugewandten Oberfläche des jeweils anderen Teiles
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(4, 3) eine Aufnahmenut (15) für ein zwischen Verschlusspaket (1) und Dämpfer-
rohr (2) wirksames Dichtungselement (16) bildet,
wobei das Führungsteil (4) an seinem Außenumfang mindestens eine Ausneh-
mung (17) aufweist, in die das Dämpferrohr (2) durch eine plastische Umformung
eingeformt ist,
und wobei sich das Trägerteil (3) an einem mit dem Dämpferrohr (2) verbundenen
Widerlager abstützt,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Ausnehmung (17) auf der dem Dämpferrohrinnenraum zugewandten Seite des
Führungsteils (4) angeordnet ist, und dass durch die plastische, radial nach innen
gerichtete Verformung des Dämpferrohres (2) gegeneinander gerichtete Kräfte auf
das Verschlusspaket (1) einwirken, durch die das Verschlusspaket im montierten
Zustand fest unter Vorspannung zusammengehalten wird.“

Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 10 gemäß Patentschrift an.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt
sie allerdings nicht zum Erfolg, da das Patent bestandsfähig ist.

1. Zum Patentgegenstand

Das Streitpatent betrifft im Wesentlichen ein Verschlusspaket bei einem Schwin-
gungsdämpfer gemäß Oberbegriff des Anspruchs 1. Das Verschlusspaket hat
hierbei die Doppelfunktion des Abdichtens des Dämpferrohrs bzw. der Kolben-
stange und der Führung der Kolbenstange (siehe Abs. [0002]).

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Dem Patent liegt nach Absatz [0007] der Streitpatentschrift zunächst die Aufgabe
zugrunde, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art anzugeben, bei der das
Verschlusspaket kostengünstig und ohne Verwendung von spanend zu bearbei-
tenden Bauteilen herzustellen und einfach zu montieren ist und außerdem im ein-
gebauten Zustand kraftschlüssig in dem Dämpferrohr gehalten ist. Darüber hinaus
soll gemäß Absatz [0008] zumindest in Druckrichtung der Kolbenstangenbewe-
gung die Druckanschlagkraft, die bei Erreichen der maximalen Kolbenstangen-
bewegung in Druckrichtung auftritt, von dem Verschlusspaket aufgenommen wer-
den können.

Der Anspruch 1 umfasst gemäß der von der Einsprechenden mit der Beschwer-
debegründung eingereichten Merkmalsgliederung folgende Merkmale:

A. Schwingungsdämpfer, insbesondere hydraulischer oder hydropneumati-
scher Schwingungsdämpfer für Radaufhängungen von Kraftfahrzeugen, mit
einem Dämpferrohr, einer Kolbenstange und einem das Dämpferrohr
verschließenden Verschlusspaket zum Verschließen des Dämpferrohres,
wobei das Verschlusspaket umfasst:
B1. ein Führungsteil zur Führung der Kolbenstange
B2. und ein zumindest ein Dichtungselement aufnehmendes Trägerteil,
C. wobei das Führungsteil eine dem Trägerteil und das Trägerteil eine dem
Führungsteil zugewandte Oberfläche aufweist, und wobei Führungsteil und
Trägerteil sich in einem Kontaktabschnitt mit ihren einander zugewandten
Oberflächen gegeneinander abstützen,
D. wobei zumindest das Trägerteil oder zumindest das Führungsteil an seinem
Außenumfang einen sich in radialer Richtung erstreckenden Absatz
aufweist, der mit der dem Absatz zugewandten Oberfläche des jeweils
anderen Teiles eine Aufnahmenut für ein zwischen Verschlusspaket und
Dämpferrohr wirksames Dichtungselement bildet,

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E. wobei das Führungsteil an seinem Außenumfang mindestens eine Aus-
nehmung aufweist, in die das Dämpferrohr durch eine plastische Umfor-
mung eingeformt ist,
F. und wobei sich das Trägerteil an einem mit dem Dämpferrohr verbundenen
Widerlager abstützt,
G. die Ausnehmung auf der dem Dämpferrohrinnenraum zugewandten Seite
des Führungsteils angeordnet ist,
H. und dass durch die plastische, radial nach innen gerichtete Verformung des
Dämpferrohres gegeneinander gerichtete Kräfte auf das Verschlusspaket
einwirken, durch die das Verschlusspaket im montierten Zustand fest unter
Vorspannung zusammengehalten wird.

Einige der Merkmale bedürfen hierbei der Auslegung, wobei als für das Verständ-
nis des Patents maßgeblicher Fachmann ein Fachhochschul-Ingenieur der Fach-
richtung Maschinenbau oder gleichwertigem Abschluss mit Erfahrung in der Ent-
wicklung und Konstruktion von Stoß- bzw. Schwingungsdämpfern für Kraftfahr-
zeuge angesehen wird.

Dieser entnimmt zunächst den Merkmalen B1 und B2, dass im Hinblick auf die
Doppelfunktion des Verschlusspakets eine bauliche Funktionstrennung zwischen
Führung und Abdichtung vorliegt (siehe Absätze [0002] und [0003] des Streitpa-
tents). Dabei wird in B1 ein Führungsteil zum Führen der Kolbenstange und in B2
ein hiervon separates Trägerteil beansprucht, das der Aufnahme zumindest eines
Dichtungselements dient. Hierbei beinhaltet der Begriff „ein Dichtungselement
aufnehmendes Trägerelement“, dass das Dichtungselement im Wesentlichen von
dem Trägerelement aufgenommen im Sinne von „umfasst“ oder „eingefasst“ wird;
Ausgestaltungen, bei denen das Dichtungselement lediglich in einer Richtung ge-
sichert und nicht insgesamt gehalten wird, fallen nach diesseitigem Verständnis
nicht darunter.

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Unter einer Ausnehmung des Führungsteils gemäß Merkmal E wird eine sich in
den Grundkörper des Führungsteils hinein erstreckende bzw. ins Körperinnere
gerichtete Aussparung verstanden. In diese Ausnehmung, die z. B. als Nut oder
Absatz ausgeführt sein kann (siehe Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift, Bez.
17; D6, Figur 4, Außennut in Führungsteil 27), hinein wird Material des Dämpfer-
rohrs durch eine plastische Umformung eingeformt. Dieses Merkmal ist dabei in
Zusammenhang mit Merkmal H so zu verstehen, dass durch das „Einformen“ in
die Ausnehmung eine gewisse Anlagefläche bzw. ein Ausfüllen der Ausnehmung
angestrebt wird, um die in Merkmal H geforderten Verspannkräfte bewirken bzw.
übertragen zu können; darüber hinaus muss die Ausnehmung geometrisch auch
so ausgestaltet sein, dass die beim Einformen erzeugten Kräfte neben einer radi-
alen auch eine axiale Kraftkomponente umfassen, durch die das Verschlusspaket
in Zusammenwirken mit dem Widerlager des Trägerteils (Merkmal F) gegeneinan-
der verspannt wird. Durch die Merkmale E bis H wird somit eine Einbausituation
zum Ausdruck gebracht, bei der das Verschlusspaket nicht nur formschlüssig fi-
xiert, sondern darüber hinaus bewusst durch gegengerichtete Kräfte in Fügerich-
tung, d.h. in axialer Richtung, verspannt wird (siehe Absätze [0017] und [0026]).

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).

2.1. Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem Patentan-
spruch 1 ist neu.

Unter Zugrundelegung der zuvor dargelegten Auslegung ist die Neuheit auch ge-
genüber den von der Einsprechenden genannten D1 oder D2 gegeben. Der Un-
terschied beruht hierbei allerdings nicht allein auf der Auslegung des Einzelmerk-
mals „Ausnehmung“, sondern ergibt sich insbesondere aus der dem streitpatent-
gemäßen Grundgedanken zugrunde liegenden Funktionalität, die durch die Kom-
bination der Merkmale E bis H zum Ausdruck gebracht wird und dem gesamten
entgegengehaltenen Stand der Technik nicht entnehmbar ist.

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Die D1 offenbart in der Figur 2 ein Verschlusspaket, das kein streitpatentgemäßes
Trägerteil zur Aufnahme zumindest eines Dichtungselements aufweist (fehlendes
Merkmale B2). Die beiden Dichtungselemente 10, 11 werden nämlich ausdrücklich
jeweils vom Führungsteil 6 aufgenommen (siehe Spalte 3, Zeilen 58 bis 66); das
topfförmige Teil 16 dient ersichtlich lediglich der axialen Fixierung der Dichtungs-
elemente 10 und 11. Darüber hinaus weist das Führungsteil 6 keine Ausnehmung
gemäß Merkmal E auf, in die das Dämpferrohr 4 durch eine plastische Umformung
eingeformt ist, sondern lediglich einen Außenradius, der an der sickenförmigen
Umformung des Dämpferrohrs 4 formschlüssig anliegt. Schließlich ist auch das
Teilmerkmal des Merkmals H nicht unmittelbar und eindeutig in der Weise offen-
bart, dass durch die Sicke 18 über den Formschluss hinaus gegengerichtete
Kräfte bewirkt werden, die das Verschlusspaket fest unter Vorspannung zusam-
menhalten.

Die D2 zeigt in Figur 3 eine der vorbeschriebenen Ausgestaltung nach der D1 ver-
gleichbare Ausgestaltung, die ebenfalls kein Trägerteil im streitpatentgemäßen
Sinne zeigt, bei dem zumindest ein Dichtungselement aufgenommen ist. Das
obere Ringformteil 9 dient dabei ebenso nur der axialen Sicherung der Dichtungs-
elemente 6 und 10 (siehe Figur 2), die beide von dem unteren Führungsteil 8
aufgenommen werden. Des Weiteren liegt das Führungsteil 8 nur im Eckbereich
an einer sickenförmigen Umformung 20 des Dämpferrohrs 1 an, d. h. das Füh-
rungsteil weist keine Ausnehmung gemäß der Merkmalskombination E und H auf.
In den weiteren Ausführungsformen der D2 nach den Figuren 2, 5 oder 6 wird
zwar der streitpatentgemäße Grundaufbau mit den Merkmalen A bis D sowie F
offenbart, jedoch mangelt es diesen Ausführungsformen bereits an einer Ausneh-
mung am Außenumfang des Führungsteils, die mit einer plastischen Umformung
des Dämpferrohrs zusammenwirkt (Merkmal E), sowie an den zugehörigen Merk-
malen G und H.

Der gattungsbildenden Ausführungsform nach Figur 4 der D6 sind schließlich die
Einzelmerkmale A bis F entnehmbar. Dabei ist das streitpatentgemäße Führungs-
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teil 27 (Merkmal B1) an der Dämpferaußenseite angeordnet und das Trägerteil 25
(Merkmal B2) dem Dämpferrohrinnenraum zugewandt. Dies geht in eindeutiger
Weise aus der Zeichnung dadurch hervor, dass das Mantelrohr 3 an der linken
Seite abgeschlossen und auf der rechten Seite jeweils durch eine weitergehende
Schnittlinie, - oberhalb des Bezugszeichens 25 bzw. unterhalb des Bezugszei-
chens 41 -, unterbrochen bzw. abgeschnitten dargestellt ist – siehe auch Figuren 3
und 5. Die nur am Außenumfang des Führungsteils 27 angeordnete, nutförmige
Ausnehmung, in die eine Sicke des Dämpferrohrs 3 eingreift (Einzelmerkmal E),
ist jedoch nicht, - wie in Merkmal G gefordert -, auf der dem Dämpferrohrinnen-
raum zugewandten Seite, d. h. konkret auf der Seite mit dem Bezugszeichen 25,
angeordnet. Darüber hinaus wird bezüglich der Sicken 51, 53 (siehe Figur 3) le-
diglich die Funktion einer axiale Sicherung offenbart (siehe Spalte 3, Zeilen 49 bis
52); eine darüber hinausgehende Wirkung im Sinne der bewussten Krafterzeu-
gung gemäß Merkmal H geht hieraus aber nicht hervor.

Der selbe Sachverhalt trifft auch auf die Ausführungsform nach Figur 5 der D6 zu,
bei der die Ausnehmung 59 ebenso auf der der Dämpferaußenseite zugewandten
Seite angeordnet ist (fehlendes Merkmal G). Darüber hinaus unterscheidet sich
die Ausgestaltung nach Figur 5 noch durch das Merkmal D, da die Aufnahmenut
57 nicht in Zusammenwirken mit dem Gegenstück des Verschlusspakets, hier
dem Führungsteil 27, gebildet wird (siehe auch Spalte 3, Zeilen 59 bis 61).

Damit kann der Fachmann keiner der Entgegenhaltungen D1, D2 oder D6 alle
Merkmale in ihrer Gesamtheit entnehmen, wobei die Einsprechende bezüglich der
D6 dies auch nicht bestritten hat.

2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.

Dem Streitpatent liegt der durch die beanspruchten Merkmale E bis H zum Aus-
druck gebrachte Grundgedanke zugrunde, dass durch eine Ausnehmung im Füh-
- 11 -
rungsteil gemäß Merkmal G in Zusammenwirken mit einem Widerlager für das
Trägerelement gemäß Merkmal F das Verschlusspaket nicht nur formschlüssig
fixiert, sondern darüber hinaus bewusst durch gegengerichtete Kräfte in Füge-
richtung, d. h. in axialer Richtung, verspannt und fest zusammengehalten wird
(siehe insb. Absatz [0026]).

Für eine derartige Ausgestaltung finden sich im Stand der Technik keine Anregun-
gen oder Hinweise. So gehen zwar Widerlager und sickenförmige Umformungen
zur Sicherung der axialen Position des Verschlusspakets aus dem Stand der
Technik hervor; das Vorsehen einer Ausnehmung, in der die Sicke bewusst ein-
geformt wird (Merkmale E, G), um gezielt eine Vorspannkraft auf das Verschluss-
paket aufzubringen (Merkmal H), wird jedoch nirgends offenbart oder zumindest
angeregt.

Dies gilt, wie bereits im Neuheitsvergleich ausgeführt, insbesondere für die D6, die
lediglich mit einer Eckkante an der dem Dämpferrohrinnenraum zugeordneten Si-
cke anliegt und erkennbar bzw. ausdrücklich der Festlegung des Verschlusspa-
kets dient, aber auf Grund der minimalen axialen Anlagefläche für keine bewusste
Krafteinleitung, insbesondere in axialer Richtung ausgelegt ist (siehe Spalte 3,
Zeilen 49 bis 52).

Darüber geht auch D2 nicht hinaus, die die gleiche Anlagesituation wie D6 zeigt
und ebenso nur eine Fixierung in axialer Richtung offenbart (siehe Spalte 3, Zei-
len 48 bis 52).

Lediglich bei D1 ist eine Ausgestaltung erkennbar, bei der das Führungsteil an
seinem Außenradius eine bessere Form-Anpassung an die Sicke aufweist und
damit prinzipiell eine bessere Kraftübertragung, insbesondere auch in axialer
Richtung, ermöglichen würde. Diese Offenbarung muss aber als zufällig und als
auf einer rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruhend ange-
sehen werden, zumal sich aus der ganzen D1 kein Hinweis dahingehend findet,
- 12 -
dass diese Ausgestaltung im Hinblick auf eine bewusste Übertragung von gegen-
gerichteten Kräften zum Verspannen des Verschlusspakets gewählt worden ist.
Ein solches Verspannen ist bei der Ausgestaltung nach Figur 2 zudem überhaupt
nicht erforderlich, da das Führungsteil 6 und Ringteil 16 des Verschlusspakets be-
reits durch die Nut 19 und die Sicke 20 formschlüssig miteinander fest verbunden
sind (siehe Spalte 4, Zeilen 28 bis 33). Und auch die weiteren Ausführungsbeipiele
nach Figur 1 oder Figur 3 zeigen nur den Radius des Führungsteils 6 ohne ein
Zusammenwirken mit irgendeinem Anschlag, so dass diesem Ausgestaltungsde-
tail der D1 offensichtlich keine besondere Bedeutung zukommt. Damit erhält der
Fachmann auch aus D1 keinen Hinweis auf einen Wirkzusammenhang zwischen
dem Radius und der Sicke, der über die formschlüssige Festlegung des Ver-
schlusspakets hinausgeht (siehe Spalte 4, Z. 17 bis 27). Eine Lehre oder Anre-
gung dahingehend, dass hierdurch das Führungsteil 6 besser mit dem Ringteil
zusammengepresst wird, ist jedenfalls nicht entnehmbar.

Damit kann der Fachmann unabhängig davon, ob er vom Stand der Technik nach
D1, D2 oder D6 ausgeht, nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des An-
spruchs 1 gelangen, da dem gesamten vorliegenden Stand der Technik weder ein
entsprechendes Vorbild noch eine Anregung in Richtung der streitpatentgemäßen
Lehre entnehmbar ist.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit patentfähig.

3. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 Bestand, da sie nicht triviale Ausgestal-
tungen des Schwingungsdämpfers nach Anspruch 1 betreffen.

- 13 -
III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zu-
gestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.

Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann Richter

prö


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