10 W (pat) 164/14  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 164/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 44 384 … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 2014 wird aufgehoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Ansprüche 1 bis 3, eingegangen am 30. September 2016, - Beschreibungsseiten 1 bis 3, eingegangen am 30. September 2016, - Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist am 8. Oktober 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 197 44 384.2 erfolgt, wobei die Priorität der deutschen Voranmeldung mit dem Aktenzeichen 196 41 760.0 vom 10. Oktober 1996 in Anspruch genommen worden ist. Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse E05B die Zu-rückweisung der Anmeldung beschlossen. Die Prüfungsstelle hat dabei die Auf-fassung vertreten, dass der im Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand unzulässig erweitert sei; darüber hinaus beruhe er gegenüber der E1 = DE 29 08 613 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften herangezogen worden: - 3 - E1: DE 29 08 613 A1 E2: US 3,400,962 E3: DE 42 03 868 C1 E4: EP 0 375 275 A2. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 7. Juli 2014 Beschwerde einge-legt. Mit Eingabe vom 26. September 2016, eingegangen am 30. September 2016, hat sie unter anderem neue Ansprüche 1 bis 3 sowie neue Beschreibungsseiten 1 bis 3 eingereicht und sinngemäß beantragt, auf Grundlage der eingereichten Unterlagen ein Patent zu erteilen. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Schließeinrichtung für eine ein Innenblech (15) und ein Außen-blech (2) enthaltende Fahrzeugtür mit einem zwischen Innenblech (15) und Außenblech (2) am Innenblech (15) befestigten Schloss (10), das einen Auslösehebel (11) zur Aufhebung der Verriege-lungsstellung des Schlosses (10) aufweist und einer über ein Kraftübertragungselement (7) auf den Auslösehebel (11) wirken-den, an der Innenseite des Außenblechs (2) befestigten Außen-betätigung, wobei die Außenbetätigung über einen Außengriff (1) erfolgt, der um eine Schwenkachse (4) in Grenzen verschwenkbar ist, das Schloss (10) durch Verschwenken des Auslösehebels (11) um eine Schwenkachse (13) aus seinem Verriegelungszustand in einen Entriegelungszustand überführt werden kann, wobei die Schwenkachse (4) des Außengriffs (1) und die Schwenkachse (13) des Auslösehebels (11) in unterschiedlichen Raumrichtungen angeordnet sind, und wobei - 4 - das Kraftübertragungselement (7) aus einem Überlänge aufwei-senden Bowdenzug (7) besteht, der sich quer zur Türebene er-streckt und von einem Griffabschnitt (5) der Außenbetätigung in einem reichlich bemessenen Bogen um die Schwenkachse (13) des Auslösehebels (11) herum zu dem am Schloss (10) befindli-chen Auslösehebel (11) führt.“ Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 haben folgenden Wortlaut: „2. Schließeinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Bowdenzug (7) mit seinem dem Außenblech (2) zu-gekehrten Ende gegen einen Fortsatz (9) an einem auf der Innen-seite des Außenblechs (2) befestigten Lagerbügel (3) für die Au-ßenbetätigung (1) abstützt. 3. Schließeinrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass sich der Bowdenzug (7) mit seinem schlosssseiti-gen Ende an einem am Schlossgehäuse (10) angeformten Ge-genlager (12) abstützt.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolg-reich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt. - 5 - 1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 wurde auf Grundlage des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 unter Hinzunahme von Merkmalen aus der Beschreibung und den Figuren gebildet. Diese Merkmale sind in der Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zei-len 46 f. und 51 bis 64 ausdrücklich offenbart bzw. können den Figuren 1 und 2 entnommen werden. Dabei ist in den Figuren eindeutig erkennbar, dass die Schwenkachsen 4 und 13 in verschiedene Raumrichtungen ausgerichtet sind; des Weiteren ist dem Vertikalschnitt II-II in Figur 2 auch entnehmbar, dass sich der Bowdenzug 7 quer zur Türebene erstreckt, d. h in einer Ebene liegt, die sich quer zur Türebene erstreckt (siehe Lage des Schnitts II-II quer bzw. 90° zum Außen-blech 2 in Figur 1). Dabei ist der Begriff „Türebene“ im vorliegenden Zusammen-hang so zu verstehen, dass es sich um die Ebene handelt, die von dem Türblatt gebildet und quasi über die Türöffnung in Hoch- und Längsrichtung aufgespannt wird. Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprü-chen und sind damit ebenfalls ursprünglich offenbart. Bei den als zulässig erachteten Änderungen in den geltenden Beschreibungsun-terlagen handelt es sich um Anpassungen an die geltende Anspruchsfassung sowie um die Würdigung des relevanten Standes der Technik. 2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, bei einer Fahrzeugtür die Verbindung Außenbetätigung/Schloss dahingehend zu verbessern, dass eine Verformung des Außenblechs relativ zum Innenblech im Schlossbereich ohne Auswirkung auf den Verriegelungszustand bleibt. Hierdurch braucht weniger Aufwand im Hinblick auf - 6 - die Gestaltfestigkeit des Türkörpers betrieben werden (siehe Beschreibungs-seite 2, 1. Absatz, bzw. Sp. 1, Z. 22 bis 28 der Offenlegungsschrift). Bei der anspruchsgemäßen Lösung weist der verbindende Bowdenzug neben dem wesentlichen Merkmal einer Überlänge auch die spezielle Anordnung auf, dass der Bowdenzug quer zur Türebene angeordnet und in einem Bogen um die Schwenkachse des Auslösehebels 11 herum angeordnet ist. Hierdurch kann die-ser zum einen plötzlich auftretende Maß- oder Lageänderungen zwischen Außen-griff und Schloss ausgleichen, zum anderen lässt sich auf einfache Weise die Ver-bindung von Außengriff und Auslösehebel herstellen, auch wenn sich diese in kur-zem Abstand zueinander befinden und unterschiedliche Betätigungsrichtungen aufweisen (siehe Figur 2). Hinweise auf eine derartige Anordnung bzw. Ausgestaltung finden sich im ge-samten entgegengehaltenen Stand der Technik nicht, so dass der Gegenstand nach Anspruch 1 neu und auch nicht nahegelegt ist. Als Fachmann wird hierbei ein Kraftfahrzeugingenieur (FH) oder Maschinenbauin-genieur (FH) mit Erfahrung auf dem Gebiet von Türverriegelungen bei Kraftfahr-zeugen angesehen. Die nächstkommende Schrift E1 zeigt und beschreibt eine Kraftfahrzeugtür, bei dem der das Türschloss und den Betätigungshebel verbindende Bowdenzug be-wusst eine Überlänge aufweist, um bei unfallbedingten Verformungen der Tür eine unbeabsichtigte Entriegelung zu verhindern (siehe Seite 4, vorletzter Absatz, letz-tes Drittel, sowie Anspruch 1). Aufgrund der z. B. in Figur 1 gezeigten räumlichen Anordnung von (Innen-)Betätigungshebel und Türschloss, bei der sich der Bow-denzug in Längsrichtung der Türebene erstreckt, ist eine erfindungsgemäße An-ordnung nicht möglich und kann damit auch nicht nahegelegt sein. Das gleiche gilt für E3 und E4, die jeweils Innenbetätigungshebel zeigen, die durch einen in Längserstreckung des Türblatts angeordneten Bowdenzug mit dem Türschloss - 7 - verbunden werden (siehe E3, Fig. 1 i. V. m. Text in Sp. 1, Z. 56 bis 58; E4, Fi-gur 1). Lediglich in Figur 1 der E2 ist eine Außenbetätigung 22 zur Ver- und Ent-riegelung des Schlosses 11 offenbart, die eine patentgemäße Anordnung eines Bowdenzugs quer zur Türebene ermöglichen würde. Dabei liegt der E2 die Aufga-benstellung zugrunde, die Betätigungsteile wie Griffe, Betätigungsgestänge und Türschloss-Auslösehebel so auszugestalten und anzuordnen, dass bei Kollisionen keine unerwünschte Schlossbetätigung auf Grund der Trägheitskräfte der Ge-stänge erfolgt (siehe Abstract). Somit weist auch die E2 in eine andere Richtung und kann keine Anregung liefern, die den Außengriff 64 mit dem Auslösehebel 54 des Türschlosses 11 verbindende Schubstange 62 durch einen bei kurzen Ab-ständen unüblichen Bowdenzug zu ersetzen und diesen in der erfindungsgemä-ßen Weise anzuordnen. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gewährbar. 3. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf vorteilhafte Ausgestaltungen ausgerichteten Unteransprüche 2 und 3 gewährbar. Dr. Lischke Eisenrauch Küest Richter prö

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