10 W (pat) 161/14  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



10 W (pat) 161/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
25. April 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 018 093














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hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und
Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. April 2014 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang
aufrechterhalten.


G r ü n d e

I.

Gegen das am 9. April 2008 angemeldete Patent 10 2008 018 093, dessen Er-
teilung am 22. Juni 2011 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund
der Anhörung am 8. April 2014 beschlossen, das Patent beschränkt aufrechtzuer-
halten.

Die Patentabteilung hat ihren Beschluss damit begründet, dass entsprechend ihrer
Auslegung der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber dem
Ausrücker der Figur 16 der DE 100 39 242 A1 (E1) sei; ein Gegenstand in der
Fassung gemäß damaligem Hilfsantrag 2 weise jedoch die erforderliche Neuheit
auf und werde auch in Verbindung mit dem weiteren Stand der Technik nach E2
bis E9 nicht nahegelegt.
Im Einspruchsverfahren sind dabei als Stand der Technik insgesamt die Druck-
schriften
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E1 DE 100 39 242 A1
E2 DE 40 20 369 A1
E3 DE 85 24 086 U1
E4 DE 39 18 909 A1
E5 US 2007 013 0942 A1
E6 DE 11 2005 001 646 T5 (irrtümlich als DE 11 2005 001 645 T5 zitiert)
E7 DE 2 059 592 B2 (irrtümlich als DE 2 059 592 A zitiert)
E8 Prospekt „Elektronischer Kupplungssteller“ der Fa. Knorr-Bremse
E9 EP 0 453 749 A2

sowie die bereits im Patenterteilungsverfahren herangezogenen Druckschriften

D10 DE 10 2005 047 930 A1
D11 DE 101 25 689 A1
D12 US 6 098 774 A
D13 US 6 062 366 A
D14 US 4 705 151 A

berücksichtigt worden.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung hat die Patentinhaberin am
7. August 2014 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt in ihrer Beschwerdebegründung
die Auffassung, dass die Auslegung der Patentabteilung unzutreffend sei. Unter
Zugrundelegung einer Auslegung im Sinne des Streitpatents sei nämlich sowohl
die Neuheit gegenüber der E1 als auch die erfinderische Tätigkeit bereits bei dem
Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 gegeben.

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Die Einsprechende hat sich hierzu nicht geäußert und ist auch, wie mit Fax vom
24. April 2017 angekündigt, nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. April 2014 aufzuheben und das Patent in vol-
lem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

„Vorrichtung zum Betätigen einer Kupplung (3) mit einem Hydrau-
likzylinder (1), der einen Arbeitsraum (5), einen Kolben (4) und
eine Anschlussöffnung (6) für die Hydraulikflüssigkeit aufweist,
und mit einer Messeinrichtung zur Bestimmung der Position des
Kolbens (4), dadurch gekennzeichnet, dass die Messeinrichtung
eine in eine Kunststoffhülse (7) eingespritzte Spule (8) aufweist,
die den Arbeitsraum (5) des Hydraulikzylinders (1) zumindest teil-
weise umgibt, wobei die Kunststoffhülse (7) in dem Arbeitsraum
(5) angeordnet ist.“


Hieran schließen sich die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10
gemäß der Patentschrift an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

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II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie
Erfolg und führt zu der beantragten Aufrechterhaltung des Patents in vollem Um-
fang.


1. Zum Streitgegenstand

Das vorliegende Patent betrifft eine Vorrichtung zum Betätigen einer Kupplung,
wobei über einen Sensor die Position des Kolbens, der die Kupplung betätigt, er-
fasst wird. Bei bekannten Messeinrichtungen sei die Art der Erfassung der Kol-
benstellung sehr aufwändig und teuer und zudem auch eine hohe Störanfälligkeit
gegeben (vgl. Streitpatentschrift, Absätze 1 bis 3).

Der Erfindung liegt entsprechend Absatz 6 der Streitpatentschrift die Aufgabe zu-
grunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Betätigen einer Kupplung derart
weiterzubilden, dass eine sichere Positionsbestimmung des Kolbens ermöglicht
wird. Weiterhin soll die Messeinrichtung zur Positionsbestimmung keinen zusätzli-
chen Platz beanspruchen und nur geringe Zusatzkosten verursachen.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine
Vorrichtung vor, die entsprechend der Gliederung im angefochtenen Beschluss
folgende Merkmale aufweist:

a. Vorrichtung zum Betätigen einer Kupplung (3) mit einem Hydraulikzylinder
(1).
b. Der Hydraulikzylinder (1) weist einen Arbeitsraum (5), einen Kolben (4) und
eine Anschlussöffnung (6) für die Hydraulikflüssigkeit auf.
c. Die Vorrichtung weist eine Messeinrichtung zur Bestimmung der Position
des Kolbens (4) auf.
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d. Die Messeinrichtung weist eine in eine Kunststoffhülse (7) eingespritzte
Spule (8) auf.
e Die Spule (8) umgibt den Arbeitsraum (5) des Hydraulikzylinders (1) zumin-
dest teilweise.
f. Die Kunststoffhülse (7) ist in dem Arbeitsraum (5) angeordnet.

Hierbei bedürfen einige Merkmale der Erläuterung, wobei als Fachmann ein Dip-
lom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder einem dementsprechen-
den Abschluss angesehen wird, der eine mehrjährige Erfahrung in der Entwick-
lung und Herstellung von hydraulisch betätigten Reibkupplungen bei Kraftfahrzeu-
gen vorweisen kann.

In Merkmal d wird ein hülsenförmiges, aus Kunststoff bestehendes Bauteil bean-
sprucht, in das die Spule eingegossen bzw. eingespritzt ist. Dabei handelt es sich
um ein vom Hydraulikzylinder separat zu betrachtendes Bauteil, d. h. Ausfüh-
rungsformen, bei denen die Spule unmittelbar in dem hülsenförmigen Hydraulikzy-
linder aus Kunststoff eingegossen ist, fallen nicht unter den Anspruchswortlaut
(siehe auch Streichung des diesbezüglichen Absatzes 13 und des Anspruchs 8 in
der Offenlegungsschrift sowie Merkmal f der Merkmalsgliederung).

Nach Merkmal e umgibt die Spule den Arbeitsraum zumindest teilweise. Da eine
Spule mit ihren Wicklungen in Umfangsrichtung immer geschlossen ist, kann sich
die teilweise Umfassung des Arbeitsraumes nur auf die (axiale) Länge des Ar-
beitsraumes beziehen, so dass sich die Spule nicht über die gesamte Länge des
Arbeitsraums erstrecken muss.

Das Merkmal f, dass die die Spule enthaltende Kunststoffhülse in dem Arbeits-
raum angeordnet ist, scheint im Widerspruch zu dem vorgenannten Merkmal e zu
stehen, da letzteres eine äußere bzw. außerhalb des Arbeitsraums liegende Um-
fassung des Arbeitsraumes impliziert. Zur Auflösung des sich aus dem Wortsinn
der Merkmale ergebenden Widerspruchs wird der Fachmann die Patentschrift,
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insbesondere deren Beschreibung und Ausführungsbeispiele, heranziehen, zumal
diese zunächst aus sich selbst heraus und insbesondere nach dem mit der offen-
barten technischen Lehre verfolgten Zweck auszulegen ist und insoweit gewis-
sermaßen ihr eigenes Lexikon bildet (vgl. BGH-Urteil X ZR 85/96, GRUR 1999,
909 – Spannschraube; BGH-Beschluss X ZB 3/00, Mitt. 2002, 176 – Gegen-
sprechanlage, insb. Abs. 29). Dabei entnimmt der unbefangene Fachmann dem
einzigen Ausführungsbeispiel die Ausgestaltung, dass die Kunststoffhülse 7 in ei-
ner Aussparung des Hydraulikzylinders 1 am Außendurchmesser des Arbeits-
raums 5 angeordnet ist, wobei diese Anordnung im zugehörigen Beschreibungs-
absatz 20, 3. Satz, auch ausdrücklich als Anordnung im Arbeitsraum definiert ist
(Merkmal f). Andererseits wird durch die Anordnung am Außenrand des Arbeits-
raumes auch das Merkmal e im patentgemäßen Sinn erfüllt, da die in der Hülse 7
eingespritzte Spule 8 damit auch gleichzeitig den (innerhalb der Hülse 7 liegen-
den) Arbeitsraum 5 umgibt, zumal radial außerhalb der Hülse kein Arbeitsraum
mehr vorhanden ist.

Die Merkmalskombination aus den Merkmalen d bis f stellt somit eine Ausfüh-
rungsform unter Schutz, bei der die Kunststoffhülse mit der eingespritzten Spule
als ein Bauteil am Außenrand des Arbeitsraumes angeordnet ist, so dass sie dem
Arbeitsraum zwar noch räumlich zugeordnet ist, diesen aber andererseits schon
umgibt. Für eine weitergehende, insbesondere auch nicht durch die Offenbarung
gestützte Auslegung verbleibt hierbei kein Raum.

2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht unzulässig erweitert.

Der erteilte Anspruch 1 ist durch die Hinzunahme der Merkmalsgruppen d und f in
den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 gebildet worden. Die aufgenommenen
Merkmalsgruppen sind dabei für sich betrachtet ursprünglich offenbart. So gehen
das Merkmal f aus der Figur in Verbindung mit dem zugehörigen Beschreibungs-
absatz 20, 3. Satz der Offenlegungsschrift, und das Merkmal d aus dem ursprüng-
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lich eingereichten Anspruch 6 bzw. dem Beschreibungsabsatz 11, 1. Satz, „ex-
pressis verbis“ hervor.

Das Merkmal d ist hierbei in Absatz 11 bzw. in dem auf Anspruch 5 rückbezoge-
nen Anspruch 6 als vorteilhafte Merkmalskombination mit einem metallischen Hyd-
raulikzylinder offenbart, wohingegen in der beanspruchten Fassung keine Festle-
gung auf einen bestimmten Werkstoff erfolgt. Da in der Offenlegungsschrift für den
Hydraulikzylinder Ausführungsformen sowohl aus Metall als auch aus Kunststoff
ausdrücklich offenbart sind, kommt es bei der patentgemäßen Lösung allerdings
nicht auf die konkrete Materialauswahl an, solange eine ausreichende Festigkeit
gewährleistet ist (vgl. Ansprüche 1, 5 und 7 sowie Absätze 10 und 12 der Offenle-
gungsschrift). Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung, dass die Spule in eine
Kunststoffhülse eingespritzt wird, wird zwar in Absatz 11 hervorgehoben, dass
diese Ausführungsform bei metallischen Hydraulikzylindern effizient in der Her-
stellung sei, darüber hinaus werden jedoch keine besonderen funktionellen Wech-
selwirkungen dieser Kombination oder Einschränkungen in Bezug auf die An-
wendbarkeit mit anderen Materialien offenbart. Vielmehr ist für den Fachmann of-
fensichtlich, dass die separat beanspruchte Ausgestaltung allgemein Vorteile im
Hinblick auf eine geschützte Anordnung der Spule mit sich bringt und ohne Weite-
res bei Hydraulikzylindern aus anderen Materialien vorgesehen werden kann.

Auch die Berücksichtigung der weiteren Offenbarung, ausgehend von dem einzi-
gen Ausführungsbeispiel, führt zu keinem anderen Ergebnis. So kann der Fach-
mann das Ausgestaltungsmerkmal d der Figur des einzigen Ausführungsbeispiels
entnehmen, wobei in dem zugehörigen Beschreibungsabsatz 20, 2. bis 4. Satz,
kein Wirkzusammenhang mit dem Material des Hydraulikzylinders beschrieben
wird. Auf Grund der Lehre des Patents, dass neben Metall auch andere geeignete
Materialien wie z. B. Kunststoff für den Hydraulikzylinder zum Einsatz kommen
können, kann der Fachmann dem Ausführungsbeispiel das Merkmal d als mögli-
che Ausgestaltung der Erfindung entnehmen, auch wenn in diesem der Hydrau-
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likzylinder konkret aus Metall besteht (s. a. BGH-Urteil X ZR 226/02, GRUR 2008,
60 – Sammelhefter II, insb. Abs. 31).

Damit bestehen von Seiten des Senats keine Bedenken bezüglich der Zulässigkeit
des Anspruchs 1.

Die erteilten Ansprüche 2 bis 10 entsprechen mit Ausnahme der Anpassung von
Rückbeziehungen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 5, 7 und 9 bis
12 und sind damit ebenfalls zulässig.

3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden
Anspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 bis 5 PatG).

3.1. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu.

Die Neuheit ist unter Zugrundelegung der Auslegung gemäß Punkt 1 dadurch ge-
geben, dass aus dem angeführten Stand der Technik einschließlich der E1 keine
Messeinrichtung bei einer hydraulischen Kupplungsbetätigung hervorgeht, bei der
die Messeinrichtung eine in eine Kunststoffhülse eingespritzte Spule als Bauteil
aufweist, das entsprechend den Merkmalen e und f am Außenrand des Arbeits-
raums des Hydraulikzylinders angeordnet ist.

Der gattungsgemäße Ausrücker gemäß der Figur 16 der E1 weist eine Messein-
richtung auf, bei der der Sensor 704 als Spule ausgestaltet ist (siehe Spalte 15,
Zeilen 11 bis 15). Dieser Sensor 704 kann entsprechend der Beschreibung auch
in der radial äußeren Dichtfläche 728 des Gehäuses 710 eingespritzt sein, so
dass die Spule 704 den Arbeitsraum 727 des (doppelwandigen) Hydraulikzylinders
710 entsprechend dem Merkmal e umgibt (siehe Spalte 14, Zeilen 57 bis 64). Al-
lerdings ist die Spule 704 unmittelbar und in etwa mittig in die Wandung des Hyd-
raulikzylinders 710 eingespritzt, so dass der E1 keine in eine separate Kunststoff-
hülse eingespritzte Spule gemäß Merkmal d entnehmbar ist; wegen des Fehlens
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einer solchen Kunststoffhülse ist schließlich auch das diesbezügliche Merkmal f
nicht vorhanden.

Damit ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu gegenüber dem Ausrück-
system der E1.


3.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.

Der Streitgegenstand unterscheidet sich vom entgegengehaltenen Stand der
Technik im Wesentlichen durch die streitpatentgemäße Ausgestaltung der Mess-
einrichtung, bei der die Spule in eine Kunststoffhülse, die am Außenrand des Ar-
beitsraums der Vorrichtung angeordnet ist, eingespritzt ist (Merkmale d bis f).

Als nächstkommender Stand der Technik wird die gattungsgemäße Vorrichtung
nach der E1 angesehen. Bei dieser wird entsprechend den Ausführungen im Neu-
heitsvergleich auch eine Ausführungsform beschrieben, bei der die Spule 704 di-
rekt in den Außenwandzylinder des doppelwandigen Hydraulikzylinders 710 ein-
gespritzt ist (vgl. Figur 16 i. V. m. Spalte 14, Zeilen 61 bis 64). Alternativ hierzu
gibt die E1 in Spalte 14, Zeilen 65 ff., dem Fachmann den Hinweis, den Sensor
bzw. die Spule mit einer separaten Metallhülse zu versehen, die dann in dem Hyd-
raulikzylinder/Gehäuse 710 befestigt wird. Eine derartige Anordnung der Füh-
rungshülse mit der darin integrierten Spule am Rand des Arbeitsraumes entspricht
dabei dem Merkmal f im patentgemäßen Sinn. Allerdings wird bei dieser Ausfüh-
rungsvariante der E1 in Spalte 15, Zeilen 1 bis 3, im Hinblick auf die Funktion als
Führungshülse ausdrücklich die „metallische Wandung zur besseren Dichtung in
Verbindung mit der Nutringdichtung 726“ hervorgehoben. Dadurch wird der Fach-
mann bereits grundsätzlich von einer Ausführung der Führungshülse aus Kunst-
stoff weggeführt bzw. davon abgehalten, die bewusst aus Metall vorgesehene
Führungshülse durch eine Kunststoffhülse zu ersetzen. Zudem würde der Fach-
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mann damit nicht nur auf den in der E1 offenbarten Materialvorteil von Metall ver-
zichten, sondern sogar eine aufwändigere Herstellung (im Vergleich zur ursprüng-
lichen Variante mit einer in den Kunststoff-Hydraulikzylinder eingespritzten Spule)
ohne erkennbaren Vorteil in Kauf nehmen. Abgesehen davon hätte es noch eines
weiteren Hinweises oder einer Anregung bedurft, die Spule in die als Führungs-
hülse ausgebildete Kunststoffhülse einzuspritzen, um zu einem Gegenstand mit
allen Merkmalen des Patentgegenstand zu gelangen. Für eine derartige Ausfüh-
rung einer Führungshülse innerhalb eines Hydraulikzylinders liefert allerdings we-
der die E1 noch der weitere Stand der Technik Vorbilder bzw. entsprechende An-
regungen.

So sind weder der E2 (vgl. Figur 1, Bez. 12, 15 i. V. m. S. 2, Z. 13 bis 19) noch der
E3 (vgl. deren Figur i. V. m. Seite 5, Zeilen 10 bis 14) Ausführungsformen ent-
nehmbar, bei denen die Spulenwindungen in eine Kunststoffhülse eingespritzt
sind. Dies gilt auch für den weiteren Stand der Technik nach E4 bis E9, aus dem
ebenso keine Kunststoffhülse mit einer darin eingespritzten Spule am Außenrand
des Arbeitsraumes hervorgeht (siehe E4, Figur mit Bez. 13, 18; E5, Figur 3,
Bez. 7, 7A, 7B; E6, Figuren 1 und 2, Bez. 32, 34; E7, Figur, Bez. 9, 10; E8, Abb. 2,
Bez. 2.1; E9, Figur; Bez. 5).

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der E1 auch unter Berücksichtigung
des angeführten Standes der Technik nicht in naheliegender Weise zu einem Ge-
genstand mit allen Merkmalen gemäß Anspruch 1. Dies gilt auch dann, wenn von
einer anderen Druckschrift ausgegangen wird, da es dem gesamten Stand der
Technik an einem Vorbild oder einer Anregung für die patentgemäße Ausgestal-
tung mit den Merkmalen e bis f mangelt.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist damit patentfähig.

4. Die auf vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1
gerichteten Ansprüche 2 bis 10 haben damit ebenfalls Bestand.
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III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.


Dr. Lischke Eisenrauch Großmann Richter

prö


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