10 W (pat) 156/14  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



10 W (pat) 156/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
28. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 077 278




- 2 -


hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und
Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Gegen das am 9. Juni 2011 angemeldete Patent 10 2011 077 278, dessen Ertei-
lung am 25. Oktober 2012 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund
der Anhörung am 18. Februar 2014 beschlossen, das Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten.

Die Patentabteilung hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Gegenstand
des erteilten Anspruchs 1 neu gegenüber der DE 658 929 A (D1),
DE 102 08 118 A1 (D2) und der DE 103 05 461 A1 (D3) sei. Er werde auch nicht
durch den Stand der Technik nahegelegt, da dem Fachmann jeglicher Hinweis auf
das Merkmal einer in Umfangsrichtung kontinuierlich abnehmenden Krümmung
fehle. Das Verfahren gemäß Anspruch 10, das ein Herstellverfahren für einen sol-
chen Gegenstand beansprucht, sei damit ebenfalls patentfähig.

- 3 -
Im Einspruchsverfahren sind dabei als Stand der Technik insgesamt die Druck-
schriften

D1 DE 658 929 A
D2 DE 102 08 118 A1
D3 DE 103 05 461 A1
D4 EP 1 473 475 A1
D5 JP 2005 – 155 655 A
D6 US 3 710 466 A

berücksichtigt worden.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung hat die Einsprechende am
10. Juni 2014 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass das Merk-
mal der Krümmung im vorliegenden Zusammenhang undefiniert sei und deshalb
in Zusammenschau mit den Unteransprüchen und unter Heranziehung der Be-
schreibung und der Figuren ausgelegt werden müsse. Des Weiteren sei der
Streitgegenstand nicht neu gegenüber der D1 und werde auch durch die Kombi-
nation der D2 mit der D3 nahegelegt.

Die Patentinhaberin tritt der Auffassung der Einsprechenden entgegen, da ihrer
Meinung nach die Auslegung bzw. Umdeutung der Anspruchsmerkmale gemäß
den Ausführungen der Einsprechenden unzutreffend sei. Im Übrigen sei sowohl
die Neuheit gegenüber der D1 als auch die erfinderische Tätigkeit gegeben, da für
die Kombination der D2 mit der D3 weder eine Veranlassung vorhanden sei noch
eine solche zum Streitgegenstand führen könne, da es im gesamten Stand der
Technik keine Hinweise auf die streitpatentgemäße Abnahme der Krümmung
gebe.

- 4 -
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. Februar 2014 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.


Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10 lauten in der erteilten Fassung:

„1. Gleitlagerschale (1), deren Gleitfläche (2) im Bereich des
Scheitels der Gleitlagerschale (1) zumindest an den Randberei-
chen (21) in axialer Richtung konvex gekrümmt ist, wobei die
Krümmung im Scheitel der Gleitlagerschale (1) am stärksten aus-
geführt ist und in Umfangsrichtung der Gleitlagerschale (1) zu den
beiden Teilflächen (3) hin kontinuierlich abnimmt.

10. Verfahren zur Herstellung einer Gleitlagerschale (1) unter
Verwendung einer rotierenden Bohrspindel, mit den folgenden
Schritten:
a) Einspannen eines Lagerschalenrohlings in eine Bohrauf-
nahme;
b) Überlagern einer relativen, geradlinigen Bewegung des
Lagerschalenrohlings und der Bohrspindel entlang der axialen
Richtung der zu fertigenden Gleitlagerschale (1) zum Ausspindeln
der Gleitfläche (2) der Gleitlagerschale (1) mit einer dazu senk-
rechten, relativen Bewegung des Lagerschalenrohlings und der
Bohrspindel, so dass eine Gleitlagerschale (1) mit balliger Gleitflä-
- 5 -
che (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche hergestellt
wird.“


Hieran schließen sich die auf die Ansprüche 1 bzw. 10 rückbezogenen Ansprü-
che 2 bis 9 bzw. 11 bis 13 gemäß der Patentschrift an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg.

1. Zum Streitgegenstand

Das vorliegende Patent betrifft eine (zweiteilige) Gleitlagerschale mit teilweise
konvex gekrümmter Gleitfläche sowie ein Verfahren zur Herstellung einer solchen
Gleitlagerschale.

Dem Streitpatent liegt gemäß Absatz [0012] der Streitpatentschrift die Aufgabe
zugrunde, eine Lagerschale bereitzustellen, bei der die Wahrscheinlichkeit eines
Ölfilmabrisses im Randbereich der Lagerschale aufgrund der Verbiegung oder
Verkippung einer darin gelagerten Welle verringert wird, bei gleichzeitiger Auf-
rechterhaltung der Führungsgenauigkeit der Welle im Lager. Des Weiteren soll ein
Verfahren zur Herstellung eines solchen Lagers bereitgestellt werden, mit dem
sich zusätzlich die Profilgebung mit verringertem Arbeitsaufwand verwirklichen
lässt.

- 6 -
Diese Aufgabe wird bezüglich der Vorrichtung durch eine Gleitlagerschale mit den
Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst, wobei die einzelnen Merkmale entsprechend
der Merkmalsgliederung im Einspruchsbeschluss folgendermaßen lauten:

M 1 Gleitlagerschale (1),
M 1.1 deren Gleitfläche (2) im Bereich des Scheitels der Gleitlagerschale (1) zu-
mindest an den Randbereichen (21) in axialer Richtung konvex gekrümmt
ist,
M 1.2 wobei die Krümmung im Scheitel der Gleitlagerschale (1) am stärksten
ausgeführt ist und
M 1.3 in Umfangsrichtung der Gleitlagerschale (1) zu den beiden Teilflächen (3)
hin kontinuierlich abnimmt.

Durch das Merkmal M 1.2 wird hierbei festgelegt, dass im Scheitel(punkt) der
Gleitlagerschale die maximale Krümmung, d.h. der kleinste Krümmungsradius,
vorliegt. Hierbei wird der Fachmann von der mathematischen Definition der
Krümmung ausgehen, nach der die Krümmung dem Kehrwert des Krümmungsra-
dius entspricht.

Ausgehend von der in Merkmal 1.2 festgelegten maximalen Krümmung im Schei-
tel(-punkt) nimmt die Krümmung entsprechend Merkmal M 1.3 in Umfangsrichtung
der Gleitlagerschale zu den beiden Teilflächen hin kontinuierlich ab.
Diese Merkmale sind bereits aus sich heraus klar und stehen auch in keinem Wi-
derspruch zu den vorteilhaften Ausgestaltungen gemäß den nachfolgenden Un-
teransprüchen oder der Beschreibung; damit bedürfen sie auch keiner (weiteren)
Auslegung.

So wird in Anspruch 3 der Verlauf der Krümmung in axialer Richtung der Gleitla-
gerschale beansprucht, wobei ein ebener Bereich zwischen den beiden stirnseiti-
gen Randbereichen vorgesehen ist (s. a. Absatz [0017] der Streitpatentschrift).
Dabei kann der Krümmungsradius in den (beiden) Randbereichen in axialer Rich-
- 7 -
tung nach Anspruch 4 konstant oder nach Anspruch 5 veränderlich sein; die alter-
native Verwendung der Begriffe Krümmungsradius und Krümmung führt hierbei zu
keiner Unklarheit oder gar einem Widerspruch, da ein fester Zusammenhang zwi-
schen den beiden Begriffen besteht, demgemäß die Krümmung in einem Punkt als
Kehrwert des Krümmungsradius an diesen Punkt definiert ist (siehe oben).

Und auch die von der Einsprechenden angeführten Beschreibungsabsätze 40 bis
44 machen keine Auslegung des Merkmals „Abnahme der Krümmung“ im Sinne
eines „Auslaufens eines Profils“ erforderlich. So werden in den zugehörigen Figu-
ren 7A bis 7D Profile der Gleitfläche im Scheitel gezeigt, die im Querschnitt in axi-
aler Richtung unterschiedliche Krümmungsverläufe aufweisen (s. a. Ansprüche 3
bis 8) und gemäß der Beschreibung in Umfangsrichtung zu den beiden Teilflächen
hin kontinuierlich abnehmen bzw. auslaufen. Das Auslaufen der Profile zu den
Teilflächen hin ist hierbei jedoch keine eigenständige Eigenschaft der Erfindung,
sondern ergibt sich im Rahmen der patentgemäßen Lehre in Folge der in Um-
fangsrichtung abnehmenden Krümmung (Merkmal M 1.3); gleiches gilt bezüglich
der in Figur 6 in Umfangsrichtung gezeigten Längen- oder Dickenabnahmen in
den Randbereichen, die im vorliegenden Patent ebenfalls auf die Abnahme der
Krümmung in Umfangsrichtung zurückzuführen sind. Ein Ersatz bzw. eine Ausle-
gung des Merkmals der Abnahme der Krümmung im Sinne einer bloßen Längen-
oder Dickenabnahme bei einem auslaufenden Profil käme dabei einer Erweiterung
des Patents auf eine allgemeinere Fassung gleich, wodurch zudem der streitpa-
tentgemäße Grundgedanke gemäß den Merkmalen M 1.2 und M 1.3 verloren ge-
hen würde. Auch deshalb ist kein Raum für die von der Einsprechenden angeregte
Auslegung des Merkmals „Krümmung“ bzw. „Abnahme der Krümmung“ in den
Merkmalsgruppen M 1.2 und M 1.3.

Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung
„Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Kon-
struktion von Gleitlagern angesehen.

- 8 -
2. Zulässigkeit der geltenden Unterlagen

Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist gegeben und auch von der Einspre-
chenden nicht bestritten worden.

3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden
Anspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 bis 5 PatG).

3.1. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu.

Die Neuheit ist bereits dadurch gegeben, dass aus dem gesamten Stand der
Technik keine Gleitlagerschale hervorgeht, bei der die Krümmung (ausgehend
vom Scheitel) in Umfangsrichtung der Gleitlagerschale zu den Teilflächen hin kon-
tinuierlich abnimmt (Merkmal M 1.3).

Der Figur 2 der D1 ist eine Gleitlagerschale b1 entnehmbar, deren Gleitfläche im
Bereich des Scheitels der Gleitlagerschale (vgl. Schnitt II-II in Figur 1) an den lin-
ken und rechten Randbereichen in axialer Richtung mit einem offensichtlich kon-
stanten Krümmungsradius konvex gekrümmt ist (Merkmal M1.1). Der Fachmann
entnimmt darüber hinaus der perspektivischen Darstellung in Figur 4, dass ausge-
hend vom Scheitel bis hin zu dem strichliniert dargestellten Absatz (siehe auch
Figur 1, Bez. d‘) ein gleichbleibender Kurvenverlauf mit einem konstanten Abstand
im Randbereich vorliegt. Damit ist bereits in diesem Bereich zumindest das Merk-
mal M1.3 nicht gegeben, da die Krümmung ausgehend von einer maximalen
Krümmung im Scheitel in Umfangsrichtung zu den beiden Teilflächen hin jeden-
falls nicht kontinuierlich abnimmt. Im nachfolgenden Bereich ist zwar ein spitz zu-
laufender, zu den Teil- bzw. Endflächen „g“ hin auslaufender Randbereich erkenn-
bar, jedoch mangelt es an einer Offenbarung dahingehend, wie dieser Verlauf zu-
stande kommt. So hat die Patentinhaberin zutreffend darauf hingewiesen, dass es
in der D1 keine Hinweise auf die Abnahme der Krümmung in diesem Bereich gebe
und dem Fachmann auch andere Möglichkeiten bekannt seien, zu einem derarti-
- 9 -
gen (Flächen-)Verlauf bzw. Profil zu gelangen. Gerade im Hinblick auf das Alter
der Entgegenhaltung schieden hierbei moderne Fertigungsverfahren, die zur Her-
stellung von komplexen Verläufen mit z. B. veränderten Krümmungsradien erfor-
derlich sind, aus; vielmehr werde der Fachmann im vorliegenden Fall einfachere
Herstellverfahren, z. B das Herausfahren des Dreh- oder Fräswerkzeuges im
Auslaufbereich, in Betracht ziehen. Jedenfalls beruhen alle derartige Überlegun-
gen auf Spekulationen, so dass das Merkmal M 1.3 auch für den unteren Randbe-
reich aus der D1 weder unmittelbar noch implizit aus der D1 hervorgeht. Damit
genügt die Darstellung in der Figur 4 hinsichtlich des Merkmals M 1.3 nicht den
Anforderungen an eine unmittelbare, klare und eindeutige Offenbarung.
Somit ist die Neuheit gegenüber der D1 gegeben.

In ähnlicher Weise verhält es sich mit der D3, die ein Gleitlager 2 an dem kleinen
Pleuelauge 3, d. h. ein geschlossenes Gleitlager ohne Teilflächen, offenbart (siehe
Figur 1b, Anspruch 1 und die Zusammenfassung, 1. Absatz). Des Weiteren zeigt
die Figur 2a die Ausgestaltung der Lagerbohrung 12 mit einer dem Merkmal M 1.1
entsprechenden trompetenförmigen Erweiterung 14a bzw. 14b, wobei die Erweite-
rung von einer ovalen Bohrung 18 ausgeht (siehe Figur 2b i. V. m. Absät-
zen [0039], [0040]). Diesbezüglich hat die Patentabteilung in ihrem Beschluss zu-
treffend ausgeführt, dass die Überlagerung der ovalen Bohrung 18 mit der trom-
petenförmigen Erweiterung 14a, 14b zu der in Figur 2b dargestellten Schnittkurve
mit einem sichelförmigen Verlauf zwischen den Kurven 16 und 18 führen kann.
Für eine Offenbarung dahingehend, dass dieser Verlauf aus einer Abnahme der
Krümmung in Umfangsrichtung gemäß Merkmal M 1.3. resultiert, fehlen allerdings
auch hier jegliche Anhaltspunkte, so dass dieses Merkmal der D3 ebenso nicht
entnehmbar ist.

Die D2 weist in den Randbereichen der Gleitflächen lediglich eine ebene Abschrä-
gung und keine gekrümmte Fläche auf, so dass es dieser Schrift an den Merkma-
len M 1.1 bis M 1.3 mangelt. Der weitere Stand der Technik nach D4 bis D6 be-
- 10 -
schäftigt sich schwerpunktmäßig mit Herstellverfahren für Gleitlager und liegt da-
mit noch weiter vom Streitgegenstand weg.

3.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.

Der Streitgegenstand unterscheidet sich vom entgegengehaltenen Stand der
Technik im Wesentlichen dadurch, dass die Krümmung der Gleitfläche in Um-
fangsrichtung ausgehend vom Scheitel zu den Teilflächen hin kontinuierlich ab-
nimmt. Hierdurch ist das Gleitlager besser an die auftretenden Verformun-
gen/Verkippungen der gelagerten Welle angepasst, so dass unter Beibehaltung
der Führungsgenauigkeit Ölfilmabrisse vermieden werden (siehe Abs. [0012]).

Im Neuheitsvergleich ist bereits ausgeführt worden, dass das die Erfindung tra-
gende Merkmal M1.3 aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht her-
vorgeht. Da in den entgegengehaltenen Druckschriften auch keine diesbezügli-
chen Hinweise oder Anhaltspunkte gegeben werden, die den Fachmann zu einer
derartigen Ausgestaltung hinführen könnten, kann dieser auch nicht in nahelie-
gender Weise zu einem Gegenstand mit dem Merkmal M 1.3 gelangen.

Somit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Fachmann ausgehend von der
D2 veranlasst ist, diese mit der D3 zu kombinieren. Hierzu sei lediglich angemerkt,
dass angesichts der Tatsache, dass die D2 selbst von einem Stand der Technik
mit einer balligen bzw. gekrümmten Randbereichskontur ausgegangen ist, die es
zu verbessern galt (vgl. Figuren 10, 11 i. V. m. Abs. [0002]), es eines eindeutigen
Hinweises oder Anregung bedurft hätte, diese Maßnahme trotz ihrer ursprüngli-
chen Nachteiligkeit erneut aufzugreifen (siehe auch Abs. [0008]).

- 11 -
Somit hat das Patent in seiner erteilten Fassung Bestand.

4. Die auf vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1
gerichteten Ansprüche 2 bis 9 sind damit ebenfalls bestandsfähig.

5. Dies gilt schließlich auch für den nebengeordneten Anspruch 10, in dem ein
Verfahren zur Herstellung einer patentfähigen Gleitlagerschale nach einem der
vorhergehenden Ansprüche 1 bis 9 beansprucht wird, sowie für die auf den An-
spruch 10 rückbezogenen Unteransprüche 11 bis 13.


III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
- 12 -
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.


Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter

prö


Full & Egal Universal Law Academy