10 W (pat) 153/14  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



10 W (pat) 153/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
21. Februar 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 100 04 179



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hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch,
Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Gegen das am 1. Februar 2000 angemeldete Patent 100 04 179, das die inneren
Prioritäten der Voranmeldungen mit den Aktenzeichen 199 46 857.5 und
199 55 365.3 vom 30. September 1999 bzw. 17. November 1999 in Anspruch
nimmt und dessen Erteilung am 24. Februar 2011 veröffentlicht worden ist, ist
Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamtes hat auf Grund der Anhörung am 3. April 2014 beschlossen, das
Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentabteilung hat ihren Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass
der Anspruch 1 in der beschränkten Fassung sowohl neu gegenüber der
DE 2 103 812 A (E7) als auch der US 5 887 690 A (D1) sei; des Weiteren werde
der Gegenstand ausgehend von der E7 weder durch das Fachwissen noch durch
den weiteren entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt.

Im Einspruchsverfahren sind dabei insgesamt als Stand der Technik die nachfol-
genden Druckschriften

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D1 US 5 887 690 A
D2 US 5 232 411 A
D3 DE 196 31 983 C1
D4 DE 198 00 490 A1
D5 EP 0 931 951 A1
E1 DE 198 30 951 A1
E2 DE 38 19 702 A1
E3 DE 21 25 850 B2
E4 JP H11-182 579 A (mit maschineller englischer Teilübersetzung E4a)
E5 JP H06-28419 U
E7 DE 2 103 812 A

herangezogen worden, wobei die Druckschriften D1 bis D5 bereits im Patentertei-
lungsverfahren berücksichtigt worden sind.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung hat die Einsprechende am
28. Mai 2014 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass, unter Zu-
grundelegung ihrer Auslegung des beanspruchten Momentenverlaufs, bereits die
Neuheit gegenüber der E7 nicht gegeben sei. Darüber hinaus erfordere es vom
Fachmann auch keine erfinderische Tätigkeit, um, ausgehend von E7, zum bean-
spruchten Gegenstand zu gelangen. Dabei ergäben sich die fehlenden Merkmale
zwangsläufig im Zuge von fachmännischen Maßnahmen bzw. in Kenntnis der D1,
wenn der Fachmann im Hinblick auf eine kurze axiale Bauweise die einzelnen
Kupplungen der E7 radial übereinander anordne.

Die Patentinhaberin tritt der Auffassung der Einsprechenden entgegen, da ihrer
Meinung nach das den Momentenverlaufs betreffende Anspruchsmerkmal eine
klare Lehre vermittle, die der Fachmann in entsprechender Weise auch strukturell
umsetzen könne. Dieses Merkmal gehe nicht aus der E7 hervor und der Fach-
mann gelange auch nicht zwangsläufig bzw. in naheliegender Weise zum Gegen-
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stand mit diesem und allen weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 in seiner be-
schränkten Fassung.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 3. April 2014 aufzuheben und das Patent voll-
ständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.


Der geltende Patentanspruch 1 vom 3. April 2014 lautet:

„Mehrfach-Kupplungseinrichtung, ggf. Doppel-Kupplungseinrich-
tung (12), für die Anordnung in einem Antriebsstrang eines Kraft-
fahrzeugs zwischen einer Antriebseinheit und einem Getriebe,
wobei die Kupplungseinrichtung (12) eine einer ersten Getriebe-
eingangswelle (22) des Getriebes zugeordnete erste Kupplungs-
anordnung (64) und eine einer zweiten Getriebeeingangswelle
(24) des Getriebes zugeordnete zweite Kupplungsanordnung (72)
aufweist zur Momentenübertragung zwischen der Antriebseinheit
und dem Getriebe, wobei von den Getriebeeingangswellen eine
(22, 24) als Hohlwelle ausgebildet ist und eine (22) der Getriebe-
eingangswellen durch die andere, als Hohlwelle ausgebildete Ge-
triebeeingangswelle (24) verläuft, wobei den beiden Kupplungsan-
ordnungen (64, 72) eine Lageranordnung (68) zugeordnet ist, wo-
bei mittels der Lageranordnung (68) die beiden Kupplungsanord-
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nungen (64, 72) an einer (22, 24) der Getriebeeingangswellen (22,
24) relativ-verdrehbar gelagert oder lagerbar
sind, dadurch gekennzeichnet, dass mittels der Lageranordnung
(68) beide (64, 72) Kupplungsanordnungen an der radial äußeren,
als Hohlwelle ausgebildeten Getriebeeingangswelle (24) relativ-
verdrehbar gelagert oder lagerbar sind, wobei die Kupplungsan-
ordnungen (64, 72) ein gemeinsames, rohrartiges Ringteil (66)
aufweisen, über das sie an der radial äußeren Getriebeeingangs-
welle (24) gelagert oder lagerbar sind, wobei von den beiden
Kupplungsanordnungen (64, 72) jeweils eine Eingangsseite (62
bzw. 70) drehfest mit dem Ringteil (66) verbunden ist, und wobei
der Momentenfluss von der Antriebseinheit zur Eingangseite (70)
einer (72) der Kupplungsanordnungen über die Eingangsseite (62)
einer anderen (64) der Kupplungsanordnungen und über das
Ringteil (66) verläuft.“

Hieran schließen sich die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13
in der am 3. April 2014 in der Anhörung vor der Patentabteilung überreichten Fas-
sung an.

Dem Anspruch 1 ist noch der Anspruch 14 nebengeordnet, der folgendermaßen
lautet:
„Antriebsstrang (10) für ein Kraftfahrzeug mit einer zwischen einer
Antriebseinheit und einem Getriebe angeordneteten
Kupplungseinrichtung (12) nach einem der vorhergehenden An-
sprüche.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

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II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg.


1. Zum Streitgegenstand

Das vorliegende Patent bezieht sich auf eine Mehrfach- Kupplungseinrichtung,
ggf. Doppel-Kupplungseinrichtung, für die Anordnung in einem Antriebsstrang ei-
nes Kraftfahrzeugs.
Dem Streitpatent liegt gemäß Absatz [0013] die Aufgabe zugrunde, eine Mehr-
fach-Kupplungseinrichtung hinsichtlich der Lagerung bzw. Anordnung im Antriebs-
strang zu verbessern. Hierdurch sollen insbesondere thermische Probleme und
Dichtigkeitsprobleme in Zusammenhang mit der Verlustleistung bei Extrembelas-
tungen reduziert werden (siehe z. B. Absätze [0008] und [0012]).

Diese Aufgabe wird streitpatentgemäß durch eine Kupplungseinrichtung mit den
Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst, wobei die einzelnen Merkmale entsprechend
der Merkmalsgliederung im Einspruchsbeschluss folgendermaßen lauten:

M1: Mehrfach-Kupplungseinrichtung, ggf. Doppel-Kupplungseinrichtung
(12), für die Anordnung in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs
zwischen einer Antriebseinheit und einem Getriebe,
M1.1: wobei die Kupplungseinrichtung (12) eine einer ersten
Getriebeeingangswelle (22) des Getriebes zugeordnete erste Kupp-
lungsanordnung (64) und eine einer zweiten Getriebeeingangswelle
(24) des Getriebes zugeordnete zweite Kupplungsanordnung (72) auf-
weist zur Momentenübertragung zwischen der Antriebseinheit und dem
Getriebe,

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M1.1.1: wobei von den Getriebeeingangswellen eine (22, 24) als Hohlwelle aus-
gebildet ist
M 1.1.2: und eine (22) der Getriebeeingangswellen durch die andere, als Hohl-
welle ausgebildete Getriebeeingangswelle (24) verläuft,
M1.2: wobei den beiden Kupplungsanordnungen (64, 72) eine Lageranord-
nung (68) zugeordnet ist,
M1.2.1: wobei mittels der Lageranordnung (68) die beiden Kupplungsanordnun-
gen (64, 72) an einer (22, 24) der Getriebeeingangswellen (22, 24) re-
lativ-verdrehbar gelagert oder lagerbar sind,
M1.3: mittels der Lageranordnung (68) beide (64, 72) Kupplungsanordnungen
an der radial äußeren, als Hohlwelle ausgebildeten Getriebeeingangs-
welle (24) relativ-verdrehbar gelagert oder lagerbar sind,
M1.4: wobei die Kupplungsanordnungen (64, 72) ein gemeinsames rohrarti-
ges Ringteil (66) aufweisen, über das sie an der radial äußeren Getrie-
beeingangswelle (24) gelagert oder lagerbar sind,
M1.4.1: wobei von den beiden Kupplungsanordnungen (64, 72) jeweils eine Ein-
gangsseite (62 bzw. 70) drehfest mit dem Ringteil (66) verbunden ist,
M1.4.2: und wobei der Momentenfluss von der Antriebseinheit zur Eingangseite
(70) einer (72) der Kupplungsanordnungen über die Eingangsseite (62)
einer anderen (64) der Kupplungsanordnungen und über das Ringteil
(66) verläuft.

Der Auslegung der Einsprechenden, dass das Merkmal 1.4.2 unter Einbeziehung
der geltenden Beschreibungsabsätze 18 und 19 nicht über den strukturellen Zu-
sammenschluss bzw. die Verbindung der Eingangsglieder der Kupplungsanord-
nungen über ein nicht näher spezifiziertes Ringteil hinausgehe und ansonsten
keine technische Wirkung entfalte, wird nicht zugestimmt. So wird der Zusammen-
schluss der beiden Eingangsseiten über das Ringteil bereits in dem Merkmal 1.4.1
beansprucht. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann dem nachfolgenden Merk-
mal 1.4.2 die Lehre, die Kupplungskomponenten so auszugestalten und so anzu-
ordnen, dass der spezielle Momentenfluss zur Eingangsseite einer der Kupp-
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lungsanordnungen in der Weise bewerkstelligt wird, dass dieser über die Ein-
gangsseite der anderen Kupplungsanordnung sowie das patentgemäß gelagerte
Ringteil erfolgt. In dem Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 1 wird das An-
triebsmoment von der Kurbelwelle 14 über das Trägerelement 60 in die Eingangs-
seite der radial außenliegenden Kupplungsanordnung 64, d. h. in den Außenlam-
ellenträger 62, eingeleitet. Von diesem Außenlamellenträger 62 verläuft der bean-
spruchte Momentenfluss über das Ringteil 66 zu dem Außenlamellenträger 70, der
der Eingangsseite der radial innenliegenden Kupplung 72 entspricht (Merkmal
1.4.2). Zwar mag es zutreffend sein, dass die entsprechend dem gewünschten
Momentenfluss gebildete Struktur nur bei geschalteter Kupplung durch das An-
triebsmoment beaufschlagt wird, jedoch ist die hierfür vorzusehende Struktur un-
abhängig vom Schaltzustand immer vorhanden. Bei diesem Merkmal handelt es
sich somit nicht nur um ein funktionelles Merkmal bei einem bestimmten Schaltzu-
stand der Kupplung, sondern es impliziert bei seiner baulichen Umsetzung auch
einen bestimmten strukturellen Aufbau der Kupplungsanordnung, der den gefor-
derten Momentenfluss ermöglicht.

Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Fachhochschul-Ingenieur der Fach-
richtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet von schaltba-
ren Kupplungen, insbesondere im Fahrzeugbau, angesehen.

2. Zulässigkeit der geltenden Unterlagen

Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ist,- wie im Einspruchsbeschluss aus-
führlich und zutreffend ausgeführt-, gegeben und wird auch von der Einsprechen-
den nicht bestritten. Gleiches gilt für die geänderten Beschreibungsabsätze, die
lediglich an die geltende Anspruchsfassung angepasst worden sind.

3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden
Anspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 bis 5 PatG).

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3.1. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.

Die Mehrfachkupplungseinrichtung nach der E7, siehe Figur 1 und insbesondere
Figur 2, unterscheidet sich vom Streitgegenstand jedenfalls durch das Merkmal
1.4.2. Hierbei wird das radial innenliegende Nabenteil des Kupplungsgehäuses
132 als rohrartiges Ringteil angesehen, das unmittelbar über das Lager 134 an der
radial äußeren Hohlwelle 14 gelagert ist (s. a. Seite 14, 2. Absatz, Zeilen 6 bis 9).
Die Einleitung des Antriebsmoments in die beiden Kupplungen 136 und 138 erfolgt
über einen gemeinsamen, radial außen liegenden Außenlamellenträger des
Kupplungsgehäuses 132. Damit verläuft zwar der Momentenfluss von der An-
triebseinheit zur Eingangsseite der Kupplung 138 über die Eingangsseite der
Kupplung 136, jedoch nicht über das Ringteil, das nicht vom Antriebsmoment be-
aufschlagt wird. Die Argumentation der Einsprechenden, dass das Ringteil zumin-
dest durch ein auf Grund der Lagerreibung bedingtes Leerlaufmoment beauf-
schlagt werde, kann nicht überzeugen. Bei dem Leerlaufmoment handelt es sich
nämlich nicht um das von der Antriebseinheit zur Eingangsseite der Kupplungsan-
ordnung 138 verlaufende Moment im Sinne des Streitpatents, d. h. das von der
Antriebseinheit eingeleitete Antriebsmoment.
Die alternative Betrachtung der Einsprechenden, bei der der in Figur 2 bei dem
Bezugszeichen 1115 liegende Verbindungsbereich zwischen den beiden Außen-
lamellenträgern bzw. Eingangsseiten der beiden Kupplungen 136 und 138 als
rohrartiges Ringteil angesehen wird, greift ebenfalls nicht. Zwar wird hierbei in
Verbindung mit dem Merkmal 1.4.1 das Merkmal 1.4.2 erfüllt, jedoch mangelt es
dann an dem Merkmal 1.4. Ein derartig zwischen den beiden Eingangsseiten an-
geordnetes Ringteil ist nämlich nicht an der radial äußeren Getriebeeingangswelle
14 gelagert oder lagerbar. Damit ist die Neuheit gegenüber der E7 ebenso gege-
ben.

Der Gegenstand der D1 unterscheidet sich bereits im Hinblick auf die Lagerung
der Kupplungsanordnungen 4 und 5 vom Streitgegenstand. Diese erfolgt im Aus-
führungsbeispiel gemäß Figur 1 an der Antriebswelle 2, die radial an einem Ge-
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triebegehäusefortsatz (in Figur 1 zwischen den Bezugszeichen 18 und 31) und
axial zwischen dem linksseitigen Getriebegehäusefortsatz und dem rechtsseitigen
Flansch der radial inneren Getriebeeingangswelle 23 gelagert ist. Eine Lagerung
der Kupplungsanordnungen 4 und 5 an der radial äußeren Getriebeeingangswelle
3 gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 ist somit nicht entnehmbar. Dies gilt unab-
hängig davon, ob als rohrartiges Ringteil die radial äußere Hülse der Antriebswelle
2 (bei Bezugszeichen 33) oder deren hülsenförmiger Endabschnitt, der die radial
innere Getriebeeingangswelle 23 (bei Bezugszeichen 22) in radialer Richtung la-
gert, als Ringteil angesehen wird. Darüber hinaus mangelt es auch noch an dem
streitpatentgemäßen Momentenverlauf gemäß Merkmal 1.4.2. So verläuft der
Momentenfluss bei der D1 von der Antriebswelle 2 quasi parallel zum Außenlam-
ellenträger 6 der radial äußeren Kupplung 4 sowie zum Außenlamellenträger 13
der radial inneren Kupplung 5; ein streitpatentgemäßer Momentenfluss, bei dem
das Antriebsmoment in einer „Hintereinanderschaltung“ von der (im Sinne von
„über“ die) Eingangsseite 6 der radial äußeren Kupplung 4 zur Eingangsseite 13
der radial inneren Kupplung 5 verläuft, liegt somit nicht vor. Damit ist der Streitge-
genstand auch gegenüber dem Gegenstand der D1 neu.

Der übrige Stand der Technik weist noch weitere Unterschiede zum Streitgegen-
stand auf und ist von der Einsprechenden in der Verhandlung auch nicht mehr
herangezogen worden.

3.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch erfinderisch.

Als erfindungswesentlich stellt sich entsprechend dem Neuheitsvergleich die bau-
liche Anordnung der beiden Kupplungsanordnungen heraus, die durch eine Mo-
mentenübertragung von einem Eingangsglied auf das andere über ein gemeinsa-
mes, rohrartiges Ringteil gekennzeichnet ist, wobei das Ringteil auf der radial äu-
ßeren Getriebeeingangswelle gelagert oder lagerbar ist.
Durch diese Kombination von Lagerung und Momentenfluss bzw. Kraftverteilung
ergibt sich laut Ausführungen der Patentinhaberin eine ausgeglichene Kräfte- und
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Momentenverteilung, wodurch die Kupplungsanordnungen in vorteilhafter Weise
getriebeseitig auf der äußeren Getriebeeingangswelle gelagert werden können.

Hinweise auf eine derartige Kombination von Lagerung und Momentenfluss erge-
ben sich für den Fachmann aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik
nicht.
Als nächstliegende Druckschrift wird übereinstimmend E7 angesehen, deren Ge-
genstand sich entsprechend dem Neuheitsvergleich unter 3.1 durch das Merkmal
1.4.2 unterscheidet. Ausgehend von deren axial angeordneten Doppelkupplungen
mag es entsprechend den Ausführungen der Einsprechenden durchaus nahelie-
gend sein, dass der Fachmann es im Hinblick auf eine kompaktere, insb. kürzere
axiale Bauweise in Betracht zieht, die beiden Kupplungsanordnungen radial
übereinander anzuordnen. Jedoch wird der Fachmann hierbei nicht zwangsläufig
zu einer Ausgestaltung gelangen, bei der die Eingangsseiten bzw. Außenlamel-
lenträger so über ein Ringteil zusammengefasst sind, dass sich der streitpatent-
gemäße Momentenverlauf über das auf der radial äußeren Getriebeeingangswelle
gelagerte Ringteil einstellt. Vielmehr ergeben sich für den Fachmann, - wie der
umfangreiche Stand der Technik von radial angeordneten Doppelkupplungen z. B.
nach D1, D2 und E3 bis E4 zeigt -, eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Ausge-
staltung der beiden Außenlamellenträger sowie des Verlaufs des Antriebsmo-
ments, ohne dass der Fachmann dabei zwangsläufig zur patentgemäßen Ausfüh-
rung gelangen müsste; diese gelänge ihm nach Einschätzung des Senats nur bei
rückschauender Betrachtung in Kenntnis der Erfindung.

Zu dieser Erkenntnis gelangt man insbesondere auch dann, wenn der Fachmann
bei der Umkonstruktion der Kupplungsanordnungen der E1 die radiale Kupplungs-
anordnung der D1 als Vorbild heranzieht. Da diese, wie bereits im Neuheitsver-
gleich ausgeführt, ebenfalls nicht den patentgemäßen Momentenverlauf aufweist,
kann der Fachmann auch durch Übertragung der radialen Anordnung der Kupp-
lungseinrichtungen der D1 auf die Mehrfachkupplung der E7 nicht zum Streitge-
genstand mit dem Merkmal 1.4.2 gelangen.
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Da auch der weitere Stand der Technik keine Anregungen in Richtung des patent-
gemäßen Momentenverlaufs in Verbindung mit der beanspruchten Lagerung des
Ringteils geben kann, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt.

Somit hat das Patent in seiner beschränkten Fassung Bestand.

4. Die auf vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1
gerichteten Ansprüche 2 bis 13 sind ebenfalls bestandsfähig.

5. Dies gilt schließlich auch für den nebengeordneten Anspruch 14, in dem ein
Antriebsstrang für ein Kraftfahrzeug mit einer zwischen einer Antriebseinheit und
einem Getriebe angeordneten Kupplungseinrichtung (12) nach einem der Ansprü-
che 1 bis 13 beansprucht wird.


III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
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6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.


Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter

prö


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