10 W (pat) 149/14  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 149/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. November 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2008 055 682 … - 2 - … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2013 (mit Gründen versehene Fassung vom 15. Januar 2014) aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: - Patentansprüche 1 bis 9, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, - Beschreibung, wie in der mündlichen Verhandlung über-reicht, - Zeichnungen gemäß Patentschrift. - 3 - G r ü n d e I. Gegen das am 28. Oktober 2008 angemeldete Patent 10 2008 055 682, dessen Erteilung am 17. Juni 2010 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben wor-den. Die Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung am 21. November 2013 beschlossen, das Patent zu wider-rufen. Die Patentabteilung hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber der DE 10 2006 010 707 A1, nachfolgend E1 genannt, nicht neu sei. Des Weiteren weise der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unzulässige Erweiterungen auf und die Fassungen nach Hilfsantrag 2 und 3 seien bereits aus formalen Gründen mangels Klarheit nicht gewährbar. Im Einspruchsverfahren sind dabei folgende Druckschriften berücksichtigt worden: E1: DE 10 2006 010 707 A1 E2: DE 10 2004 061 020 A1 E3: Auszug "Die Wälzlagerpraxis" E4: Auszug "Wälzlager" E5: EP 0 185 176 B1 E6: DE 10 2007 008 946 A1 E7: EP 1 681 481 B1 E8: DE 60 2004 009 042 T2 E9: DE 100 64 459 A1 E10: DE 103 01 405 A1 E11: DE 101 46 837 A1 - 4 - E12: DE 102 23 780 C1 E13: DE 10 2006 010 113 B4 E14: DE 10 2006 058 974 A1 E15: DE 10 2004 055 361 A1 E16: DE 10 2004 013 265 A1 E17: DE 197 16 600 A1 E18: EP 1 568 906 A1, wobei E2, E8 und E12 bis E18 bereits schon im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden sind. Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 13. Februar 2014 Be-schwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen einge-reicht. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Änderungen in den geltenden Ansprü-chen insbesondere in der Figur 1 offenbart und damit zulässig seien. Der damit beanspruchte Gegenstand sei neu gegenüber E1 und werde auch durch die von den Einsprechenden angeführten Kombinationen E1 mit E2, E1 mit E16 oder E12 mit E13 nicht nahegelegt. Die Einsprechenden haben die Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 in Frage gestellt. So seien die neu aufgenommenen Merkmale nicht als erfindungswesent-lich offenbart und die Formulierungen zudem nicht ausreichend klar und eindeutig, um den Anforderungen an eine gewährbare Fassung zu genügen. Darüber hinaus könnten die Änderungen auch nicht eine erfinderische Tätigkeit begründen, da die Maßnahmen lediglich fachübliche Maßnahmen beträfen, die durch den angeführ-ten Stand der Technik nahegelegt wären. - 5 - Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2013 (mit Gründen versehene Fassung vom 15. Januar 2014) aufzuheben und das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 9 sowie Beschreibung, jeweils wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, und Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten. Die beiden Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen beantragen jeweils, die Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Doppelkupplungsanordnung (20) für ein Doppelkupplungsge-triebe mit einer Eingangswelle (16), wobei die Doppelkupplungs-anordnung eine radial außen liegende Reibkupplung (24), eine ra-dial innen liegende Reibkupplung (26), zwei Ausgangswellen (32, 42), eine gehäusefeste Nabe (76), eine erste gehäusefeste Kolben/Zylinderanordnung (50) und eine zweite gehäusefeste Kolben/Zylinderanordnung (52) aufweist, wobei Eingangsglieder (28, 38,100) der Reibkupplungen (24, 26) an die Eingangswelle (16) koppelbar sind, wobei Ausgangsglieder (30, 40) der Reib-kupplungen (24, 26) jeweils mit einer der zwei Ausgangswellen (32, 42) verbunden sind, wobei die Reibkupplungen (24, 26) La-mellenkupplungan sind, die radial ineinander verschachtelt ange-ordnet sind, und wobei die Reibkupplungen (24, 26) jeweils mittels einer der gehäusefesten Kolben/ Zylinderanordnungen (50, 52) und mittels eines der Einrücklager (58, 68), die jeweils eine erste axial innenliegende Lagerschale, eine zweite axial außen liegende - 6 - Lagerschale sowie einen zwischen den Lagerschalen angeordne-ten Wälzkörper aufweisen, betätigbar sind, wobei die Kol-ben/Zylinderanordnungen (50, 52) radial übereinanderliegend an-geordnet sind und wobei die Reibkupplungen (24, 26) radial inei-nander verschachtelt angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein erstes Radiallager (78) an ein der Eingangswelle (16) abgewandtes Ende der Eingangsglieder (28, 38, 100) gekoppelt ist, um sowohl radiale als auch axiale Kräfte (62, 72) beim Betäti-gen der Reibkupplungen (24, 26) aufzunehmen, wobei jeder der Reibkupplungen (24, 26) jeweils ein Einrücklager (58, 68) zugeordnet ist, wobei die Wälzkörper und die ersten La-gerschalen der Einrücklager axial und radial innerhalb der Lamel-lenpakete der Reibkupplungen angeordnet sind und koaxial dre-hend, aber radial versetzt zueinander angeordnet sind, wobei eines der Einrücklager (68), das der radial innen liegenden Reibkupplung (26) zugeordnet ist, über eine Federanordnung (74), die an das Eingangsglied (38) der radial innen liegenden Reib-kupplung koppelt, und über eine Druckplatte (70) in eine geöff-nete Stellung der radial innen liegenden Reibkupplung (Z6) vorgespannt ist, und wobei das andere Einrücklager (58), das der radial außen lie-genden Reibkupplung (24) zugeordnet ist, über eine weitere Fe-deranordnung (72), die wiederum an das Eingangsglied (38) der radial innen liegenden Reibkupplung (26) koppelt, und eine wei-tere Druckplatte (60) in eine geöffnete Stellung der radial außen liegenden Reibkupplung (24) vorgespannt ist.“ Hieran schließen sich die auf den Anspruch 1 rückbezogenen, nachfolgenden Unteransprüche 2 bis 7 an: - 7 - „2. Doppelkupplungsanordnung nach Anspruch 1, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Radiallager (78) entweder mit einem ersten Eingangsglied (28), das die radial außen liegende Reibkupplung (24) zumindest teilweise trägt, oder mit einem dritten Eingangsglied (100) verbunden ist, das radial innen an ein zweites Eingangsglied (38), das die radial innen lie-gende Reibkupplung (26) zumindest teilweise trägt, koppelt. 3. Doppelkupplungsanordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass nur noch ein weiteres Radi-allager (92) vorgesehen ist, um die Eingangswelle (16) oder die Eingangsglieder drehbar gegenüber einem Gehäuse der Doppelkupplungsanordnung (20) zu lagern. 4. Doppelkupplungsanordnung nach Anspruch 1, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Einrücklager (58‘, 68‘) jeweils die axial außen liegende Lagerschale (54‘, 64‘), die durch einen jeweiligen Kolben (54', 64') einer der Kol-ben/Zylinderanordnungen (50, 52) gebildet wird, und die axial innenliegende Lagerschale (60‘, 70‘) aufweisen, die durch eine der Druckplatten (60', 70') gebildet wird. 5. Doppelkupplungsanordnung nach Anspruch 4, dadurch ge-kennzeichnet, dass ein Zylinder (56') der Kol-ben/Zylinderanordnung (50') der radial außen liegenden Reibkupplung (24) sich in axialer Richtung (A) gegen eine radial innen liegende Lagerschale (80) des ersten Radialla-gers (78) abstützt. 6. Doppelkupplungsanordnung nach einem der vorhergehen-den Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Nabe (76) zumindest eine stützende Innennabe (106) und eine Außennabe (108) aufweist, wobei das erste Radiallager (78) und die Kolben/Zylinderanordnungen (50, 50'; 52, 52') dreh-fest auf der Außennabe (108) angebracht sind, deren Form - 8 - derart an eine Form der Innennabe (106) angepasst ist, dass die Innen- und Außennabe (106, 108) form- und kraftschlüs-sig miteinander verbindbar sind. 7. Doppelkupplungsanordnung nach Anspruch 6, wobei die Au-ßennabe (108) an ihrer der Eingangswelle (16) zugewandten Seite mit einem Gewinde, mit einem Sicherungsring, Spreng-ring oder einem Clip versehen ist, um axial gegenüber der Innennabe (106) lösbar gesichert zu werden.“ Dem Anspruch 1 ist noch der Verfahrensanspruch 8 nebengeordnet, der folgen-den Wortlaut hat: „Verfahren zum Zusammenbauen einer Doppelkupplungsanord-nung nach Anspruch 6, wobei die Eingangsglieder, die Reibkupp-lungen, die Kolben/Zylinderanordnungen, die Ausgangsglieder und das erste Radiallager auf der Außennabe vormontiert werden, die dann mit der Innennabe verbunden wird.“ Auf diesen Anspruch ist schließlich noch der nachfolgende Anspruch 9 rückbezo-gen: „Verfahren nach Anspruch 8, wobei die Innennabe zuerst ab-triebswellenseitig mit einem Getriebegehäuse verbunden wird, be-vor die Verbindung mit der Außennabe erfolgt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. - 9 - II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist auch insoweit erfolgreich, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung in der beantragten Fassung führt. 1. Zum Patentgegenstand Das Patent betrifft entsprechend seiner Bezeichnung eine „Doppelkupplung mit stehendem Kolben und verbesserten Einrücklagern“. Bekannte Doppelkupplungs-anordnungen wiesen dabei Nachteile einer in axialer Richtung relativ langen Bau-weise auf (vgl. Absatz [0012]), wobei in axialer Richtung relativ kurz bauende Kupplungsanordnungen andererseits Probleme beim Verbinden der Kupplungs-anordnung mit dem Getriebegehäuse bereiten (vgl. Absatz [0013]). Von diesen Problemen ausgehend liegt bei dem vorliegenden Streitpatent gemäß Absatz [0015] die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Doppelkupplungsanord-nung bereitzustellen, die insbesondere einen leichteren Zusammenbau des Dop-pelkupplungsgetriebes ermöglicht. Diese Aufgabe wird durch eine Kupplung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 sowie durch ein Montageverfahren gemäß dem Anspruch 8 gelöst. Der geltende Anspruch 1 lässt sich in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der Einsprechenden 1 folgendermaßen gliedern, wobei die gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügten Merkmale fett hervorgehoben sind: 1. Die Doppelkupplungsanordnung für ein Doppelkupplungsgetriebe weist auf 1.1 eine Eingangswelle (16), 1.2 zwei Ausgangswellen (32, 42), - 10 - 1.3 eine gehäusefeste Nabe (76), 1.4 eine radial außen liegende Reibkupplung (24), 1.5 eine radial innen liegende Reibkupplung (26), 1.6 eine erste gehäusefeste Kolben/Zylinderanordnung (50) und 1.7 eine zweite gehäusefeste Kolben/Zylinderanordnung (52). 2. Die Reibkupplungen (24, 26) sind über Eingangsglieder (28, 38, 100) an die Eingangswelle (16) koppelbar. 3. Die Reibkupplungen (24, 26) sind über Ausgangsglieder (30, 40) jeweils mit einer der zwei Ausgangswellen (32, 42) verbunden. 4. Die Reibkupplungen (24, 26) sind Lamellenkupplungen. 5. Die Reibkupplungen (24, 26) sind radial ineinander verschachtelt angeordnet. 6. Die Reibkupplungen (24, 26) sind jeweils mittels einer der gehäusefesten Kol-ben/Zylinderanordnungen (50, 52) und mittels eines der Einrücklager (58, 68) betätigbar. 6.1. Die Einrücklager (58, 68) weisen jeweils eine erste axial innen lie-gende Lagerschale, eine zweite axial außen liegende Lagerschale sowie einen zwischen den Lagerschalen angeordneten Wälzkörper auf. 7. Die Kolben/Zylinderanordnungen (50, 52) sind radial übereinander liegend angeordnet, wobei die Reibkupplungen (24, 26) radial ineinander verschach-telt sind. 8. Ein erstes Radiallager (78) ist an ein der Eingangswelle (16) abgewandtes Ende der Eingangsglieder (28, 38, 100) gekoppelt, um sowohl radiale als auch axiale Kräfte (62, 72) beim Betätigen der Reibkupplungen (24, 26) aufzuneh-men. 9. Jeder der Reibkupplungen (24, 26) ist jeweils eines der Einrücklager (58, 68) zugeordnet, 9.1 wobei die Wälzkörper und die ersten (=axial innen liegenden) Lager-schalen der Einrücklager axial und radial innerhalb der Lamellenpakete - 11 - Einrücklager der Reibkupplungen angeordnet sind und koaxial drehend, aber radial zueinander versetzt angeordnet sind. 10. Eines der Einrücklager (68), das der radial innen liegenden Reibkupplung (26) zugeordnet ist, ist in eine geöffnete Stellung der radial innen liegen-den Reibkupplung (26) vorgespannt, nämlich 10.1 über eine Federanordnung (74), die an das Eingangsglied (38) der radial innen liegenden Reibkupplung koppelt und 10.2 über eine Druckplatte (70). 11. Das andere Einrücklager (58), das der radial außen liegenden Reibkupp-lung (24) zugeordnet ist, ist in eine geöffnete Stellung der radial außen liegenden Reibkupplung (24) vorgespannt, nämlich 11.1 über eine weitere Federanordnung (72), die an das Eingangsglied (38) der radial innen liegenden Reibkupplung koppelt und 11.2 über eine weitere Druckplatte (60). Als erfindungswesentlich wird hierbei die Anordnung und Einbindung der Einrück-lager angesehen, wobei diese entsprechend Merkmal 6.1 aufgebaut, gemäß Merkmal 9.1 innerhalb der Kupplung angeordnet und nach den Merkmalen 10 und 11 funktionell in die Kupplung eingebunden sind. Der einschlägig tätige Fachmann, hier ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Ma-schinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Kupplungen, ins-besondere für Personenkraftwagen, wird die vorgenannten Merkmale folgender-maßen verstehen: Bei den Einrücklagern 58, 68 nach Merkmal 6.1 handelt es sich – wie in Figur 1 dargestellt - um einen dem Fachmann bekannten Aufbau einer Wälzlagerung, bei der sich ein Wälzkörper zwischen zwei Lagerschalen befindet. Dabei werden die Lagerschalen des patentgemäßen Einrücklagers bezüglich ihrer Anordnung inner-halb der Kupplungsvorrichtung noch in der Weise festgelegt, dass die erste Lager-schale „axial innen liegt“. Somit ist die erste Lagerschale vom Wälzkörper aus be-- 12 - trachtet in axialer Richtung nach innen hin, d.h. zum Inneren der Kupplungsvor-richtung hin, angeordnet. In entsprechender Weise liegt die zweite, „axial außen liegende“ Lagerschale auf der gegenüberliegenden Seite des Wälzkörpers und ist damit in axialer Richtung nach außen hin, d. h. vom Kupplungsinneren weg, aus-gerichtet. Merkmal 9.1 legt die Position der vorgenannten Komponenten und damit die Posi-tion der Einrücklager 58, 68 in der Weise fest, dass jene axial und radial innerhalb der Lamellenpakete der Reibkupplungen angeordnet sind. Die Lamellenpakete bestehen, wie in Figur 1 gezeigt, jeweils aus den eigentlichen Reiblamellen sowie aus Abschlussplatten an den beiden Stirnseiten und bilden zusammen eine räum-liche Einheit in der Form eines ringförmigen Hohlzylinders. Der innerhalb dieses rotationssymmetrischen Hohlzylinders vorhandene freie Innenraum wird dabei axial durch die äußeren Abschlussplatten der Lamellenpakete und radial durch das radial innen liegende Lamellenpaket begrenzt. Dieser Freiraum, in der Ver-handlung auch als „Schattenraum“ bezeichnet, dient anspruchsgemäß der Auf-nahme der Wälzkörper und der ersten, axial innen liegenden Lagerschalen der beiden Einrücklager, d. h. die vorgenannten Komponenten sollen sich im Wesent-lichen innerhalb des Schattenraums befinden. Darüber hinaus wird in dem Merk-mal 9.1 festgelegt, dass die Einrücklager koaxial drehend und radial zueinander versetzt sind, d. h. nicht nur auf verschiedenen Kreisradien liegen, sondern auch einen axialen Versatz zueinander aufweisen. In den Merkmalsgruppen 10 und 11 wird die funktionelle Einbindung der Einrück-lager beansprucht, wobei diese jeweils über eine Federanordnung, die an das Eingangsglied der radial innen liegenden Reibkupplung koppelt, und über eine Druckplatte in die geöffnete Stellung der Reibkupplung vorgespannt sind. Durch den Begriff „koppeln“ wird in der breitest möglichen Auslegung eine kräftemäßige Wirkverbindung der Federanordnung mit dem Eingangsglied zum Ausdruck ge-bracht, wobei das beanspruchte Eingangsglied entsprechend seiner Funktion so - 13 - festgelegt wird, dass es dasjenige Bauteil ist, mit dem das Drehmoment auf die radial innere Reibkupplung übertragen wird. Hinsichtlich der in Merkmal 9.1 festgelegten Positionsangaben für die beweglichen Einrücklager ist noch festzustellen, dass sich diese auf den geöffneten Zustand der jeweiligen Kupplung beziehen, so wie es in Figur 1 dargestellt und damit in diesem Zusammenhang offenbart ist; darüber hinaus wird in Anspruch 1 durch die Merkmale 10 und 11 beansprucht, dass die Einrücklager in die geöffnete Stellung der jeweiligen Reibkupplung vorgespannt werden, wodurch die geöffnete Stellung als Referenzzustand im Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Damit fallen Reib-kupplungen, deren Einrücklager (nur) beim Schließen der Kupplung in den „Schattenraum“ gelangen, nicht unter den Anspruchswortlaut. Abschließend wird der Klarheit wegen noch darauf hingewiesen, dass die Merk-malsgruppe 7 entsprechend dem eindeutigen Wortlaut so zu verstehen ist, dass die jeweils aus einem Kolben und einem Zylinder bestehenden Kol-ben/Zylinderanordnungen radial übereinander liegend angeordnet sind, d. h. auf konzentrischen Kreisen mit unterschiedlichen Radien liegen. Damit findet sich die-ses Anspruchsmerkmal in dem ansonsten anspruchsgemäßen Ausführungsbei-spiel gemäß Figur 1 nicht. 2. Zulässigkeit der neu eingereichten Unterlagen Der geltende Anspruch 1 ist durch die Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1, 4, 5 und 6, deren Zulässigkeit im Einspruchsverfahren nicht beanstandet wor-den war, sowie durch die Aufnahme von weiteren Merkmalen aus der Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung gebildet worden. Dabei kann der Fachmann der Figur 1 unmittelbar die beanspruchte Anordnung bzw. den Aufbau des Einrücklagers mit den Merkmalen 6.1 entnehmen, wobei es für den Fachmann im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die konkrete Art des Wälzkörpers ankommt, der in den Figuren als Kugel dargestellt ist. Vielmehr wird der Fachmann der Figur allgemein eine Wälzlagerung mit einem zwischen zwei Lagerschalen befindlichen Wälzkörper entnehmen. Die Aufnahme der vorge-- 14 - nannten Bestandteile der Einrücklager erfolgt nämlich lediglich als Hilfsmittel zur genauen Beschreibung bzw. Festlegung der Anordnung der Einrücklager als sol-ches innerhalb der Doppelkupplung entsprechend dem Merkmal 9.1 (siehe hierzu die Auslegung unter Punkt 1.). Ein weiterer Hinweis dahingehend, dass es im vor-liegenden Patent nicht auf die Art der Wälzkörper ankommt, ist auch dem Absatz 73 zu entnehmen, bei dem als Wälzkörper für das Lager 78 ausdrücklich nur bei-spielsweise Kugeln 82 angeführt werden. Bei der Übernahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 5 ist dieser in der Weise richtiggestellt worden, dass die Formulierung „Eingangsglied (38) einer radial innen liegenden Federanordnung“ durch „Eingangsglied (38) einer radial innen liegenden Reibkupplung“ ersetzt worden ist. Die für den Fachmann offen-sichtliche Unrichtigkeit ist bereits durch die Bezugnahme auf das Eingangsglied (38), das unmittelbar der innen liegenden Reibkupplung 26 zugeordnet ist, er-kennbar und befindet sich auch in Einklang mit dem Ausführungsbeispiel in Fi-gur 1 bzw. wird hierdurch gestützt. Die zusätzlich in die Merkmalsgruppe 10 auf-genommenen Merkmale, dass über die Federanordnung 74 das Einrücklager (68) und die Druckplatte (70) in eine geöffnete Stellung der radial inneren Reibkupp-lung vorgespannt ist, d. h. entgegengesetzt zur axialen Betätigungskraft (72), ist der Figur 1 und/oder dem Beschreibungsabsatz [0072] sinngemäß zu entnehmen. Schließlich ist bei der Übernahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 6 noch hinzugefügt worden, dass die Federanordnung (72) der radial außenliegenden Reibkupplung (24) an das Eingangsglied (38) der radial innen liegenden Reib-kupplung (26) koppelt (Merkmal 11.1). Dieses Zusammenwirken ist ebenfalls in der Figur 1 erkennbar und wird ausdrücklich in Absatz [0068] offenbart. Die Änderungen im geltenden Anspruch 4 betreffen lediglich Anpassungen an die im Anspruch 1 eingeführte Nomenklatur der Lagerschalen und die sonstigen An-sprüche entsprechen inhaltlich den erteilten Ansprüchen 2, 3 und 10 bis 15. Die geltenden Beschreibungsunterlagen sind ebenso an die geltende Anspruchsfas-sung angepasst worden und somit ebenfalls zulässig. - 15 - Damit bestehen seitens des Senats keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Unterlagen, da der beanspruchte Patentgegenstand in zulässiger Weise beschränkt wird. 3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 bis 5 PatG). 3.1. Der Streitgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ist unbestritten neu, da aus dem gesamten Stand der Technik keine Doppelkupplungsanordnung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1, insbesondere keine patentgemäße Doppelkupplung mit radial ineinander verschachtelten Reibkupplungen, bei der die Einrücklager bei geöffneten Kupplungen entsprechend Merkmal 9.1 angeordnet sind, hervorgeht. 3.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch erfinderisch. Als nächstliegender Stand der Technik wird die Druckschrift E1 angesehen, die in Figur 1 eine Doppelkupplungsanordnung mit radial ineinander verschachtelten Reibkupplungen 12, 14, radial übereinanderliegenden Kolben/Zylinderanordnun-gen 66, 68 sowie einem Radiallager 62 gemäß den Merkmalen 1 bis 8 zeigt. Die jeweiligen Einrücklager 78, 80 sind zwar koaxial drehend und auch radial zuei-nander versetzt angeordnet, aber (bei geöffneter Kupplungsstellung) nicht axial und radial innerhalb der Lamellenpakete angeordnet (Merkmale 9, 9.1 i. V. m. Merkmalen 10,11). Den Einsprechenden mag zunächst zugestimmt werden, dass der Fachmann, der immer auf eine kompakte Bauweise bedacht ist, erkennt, dass bei der E1 unter-halb der Reibkupplungen 12, 14 ein Freiraum vorhanden ist. Darüber hinaus be-findet sich bei betätigter Kupplung 14 das zugehörige Einrücklager 80 bereits im Schattenraum und auch das Einrücklager 78 grenzt bei betätigter Kupplung 16 nahezu an diesen Bereich. Nach Auffassung der Einsprechenden könne es keine erfinderische Tätigkeit begründen, die beiden Einrücklager noch etwas weiter in den offensichtlich zur Verfügung stehenden Freiraum zu verlagern, um die allge-- 16 - mein erwünschte kürzere axiale Bauweise zu erzielen. Das gleiche gelte ausge-hend von der in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten E2, die eine ähnli-che räumliche Anordnungssituation der Einrücklager 16a, 16b wie bei der E1 of-fenbart (vgl. Figur 1 der E2). Bei dieser Betrachtung wird jedoch übersehen, dass der Freiraum für den Betäti-gungsweg der Betätigungshebel zwingend erforderlich ist und bei den vorge-nannten Kupplungen bereits vollständig genutzt wird (vgl. Figur 1 der E2, gestri-chelte Position des linken, nahezu anstehenden Betätigungshebels 14b). Somit wird der Fachmann von einer Verlagerung der Einrücklager in Richtung des Schattenraums bzw. Freiraums abgehalten, da die Kupplung ansonsten nicht mehr funktionsfähig wäre bzw. eine vollständige Abänderung der Betätigungsein-richtungen erfordern würde. Da diese Möglichkeit somit bereits für die Einrückla-ger in der betätigten Kupplungsposition, in der die Einrücklager bereits die dem Schattenraum nächste Position erreicht haben, ausscheidet, gilt dies noch viel-mehr für die streitpatentgemäße Ausgangsposition der Einrücklager im geöffneten Zustand der Kupplung, in dem sich die Einrücklager der E1 bzw. E2 axial noch weiter entfernt vom Schattenraum befinden. Auf Grund dieser Restriktionen kann der Fachmann bei der E1 oder auch der E2 von der angeführten Maßnahme zur Nutzung des axialen Bauraums keinen Ge-brauch machen, auch wenn es im Stand der Technik, z. B. E16, Vorbilder gibt, in denen zur axialen Bauraumoptimierung der Schattenraum zur Anordnung der Be-tätigungseinheiten herangezogen wird (vgl. deren Figur 1 i. V. m. Abs. [0006]). Und auch ausgehend von einer Kombination E12 mit E13 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des An-spruchs 1. Die Figur 1 der E12 zeigt eine radial angeordnete Doppelkupplung mit Betätigungskolben 104, 106, die auf einer mitlaufenden Nabe 40 angeordnet sind. Bezüglich dieser Bauweise der E12 erhält der Fachmann in den Absätzen 8 und 9 der E13 den Hinweis, dass die bei der E12 auftretenden großen Schleppmomente nachteilig seien. Als Lösung lehrt die E13 u. a. das Vorsehen einer gehäusefesten - 17 - Nabe 46 mit feststehenden Kolben-/Zylinderanordnungen 84/86, 94/96 und daran anschließenden Einrücklagern 88, 98. Letztere sind dabei außerhalb des Schat-tenraums, in dem bereits die Federanordnungen 92, 102 und die Radiallagerein-heit 60 untergebracht sind, angeordnet. Die Umsetzung der Lehre der E13 erfor-dert somit eine größere Umkonstruktion von einer mitdrehenden Kol-ben/Zylindereinheit zu einer stehenden Anordnung mit einer gehäusefesten Nabe, die zusätzlich noch Einrücklager erforderlich macht. Diese von der Einsprechenden 2 vorgeschlagenen Maßnahmen führen jedoch immer noch nicht zu der streitpatentgemäßen Anordnung der Einrücklager. So können die Einrücklager erst außerhalb des Zylinderbereichs bzw. der Druck-räume 108, 114 zwischen den Kolben bzw. Betätigungsgliedern 104, 106 und den jeweiligen Druckplatten eingefügt werden und liegen dann jedenfalls bei dem dem Kolben 104 zugeordneten Einrücklager außerhalb des Schattenraums. Dieser bietet im Übrigen auch keine ausreichende Möglichkeit für eine räumliche Verlage-rung der Einrücklager in diesen Bereich hinein, da er bereits durch die Federano-rdnung 122 und die Ausgangsglieder 96, 98 anderweitig „belegt“ ist. Neben der Merkmalsgruppe 9.1 fehlen dem so gebildeten Gegenstand zudem noch die Merkmale von übereinander angeordneten Kolben/Zylinderanordnungen gemäß Merkmal 7 sowie die Koppelung der Federanordnung 122 an das Eingangsglied 94 gemäß Merkmal 10.1. Damit wären neben den bereits durchgeführten Maß-nahmen noch etliche weitere Schritte erforderlich, zu denen der Fachmann nur bei einer rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gelangen könnte. Der weitere Stand der Technik kann ebenfalls keine Anregung in Richtung der streitpatentgemäßen Anordnung der Einrücklager bei einer Doppelkupplungsanor-dung mit radial ineinander geschachtelten Reibkupplungen liefern und wurde auch von den beiden Einsprechenden nicht geltend gemacht. Damit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 durch den genannten Stand der Technik nicht nahegelegt und Anspruch 1 somit gewährbar. - 18 - 4. Die auf vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1 gerichteten Ansprüche 2 bis 7 sind ebenfalls gewährbar. 5. Dies gilt schließlich auch für den nebengeordneten Anspruch 8, in dem ein Montageverfahren für eine erfindungsgemäße Doppelkupplung nach Anspruch 6 beansprucht wird, und den hierauf rückbezogenen Unteranspruch 9. III. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 19 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich einzulegen. Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter prö

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