10 W (pat) 124/14  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 124/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 009 793.3 … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 8. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B60R - hat die am 28. Februar 2004 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 25. März 2013 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des mit der Eingabe vom 7. Januar 2013 eingereichten Anspruchs 1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 299 16 000 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 5. April 2013, eingegangen beim Patent- und Markenamt am 18. April 2013. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit den mit der Eingabe vom 7. Januar 2013 eingereichten Ansprüchen 1 bis 11, eingegangen beim Patent- und Markenamt am 9. Januar 2013, weiter. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Bedienverfahren für Fahrzeugkomponenten, bei dem auf einer Bildschirmanzeige (6) Einträge, die mindestens einer der Fahr-zeugkomponenten zugeordnet sind, zum Auswählen und/oder Ak-tivieren und/oder Einstellen mindestens einer zugehörigen Funk-tion der Fahrzeugkomponente dargestellt werden, wobei das Be-dienverfahren die Schritte aufweist: - Ermitteln einer aktuellen Fahrsituation (5.1), - Ermitteln von mindestens einer Fahrzeugkomponente, die der aktuellen Fahrsituation zugeordnet ist (5.2), und - 3 - - Darstellen der Einträge der mindestens einen der aktuellen Fahrsituation zugeordneten Fahrzeugkomponente auf der Bildschirmanzeige (6), dadurch gekennzeichnet, dass die aktuelle Fahrsituation durch Auswerten von Informationen ei-ner digitalen Karte (3) ermittelt wird.“ Der geltende Anspruch 9 lautet: „Bediensystem für ein Fahrzeug zum Durchführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8, mit einer Bildschirmanzeige (6), die mindestens einer Fahrzeug-komponente zugeordnete Einträge zum Auswählen und/oder Aktivieren und/oder Einstellen mindestens einer zugehörigen Funktion der Fahrzeugkomponente darstellt, und einer Auswerte- und Steuereinheit (5) zur Ermittlung einer aktuellen Fahrsituation und zur Ermittlung von mindestens einer Fahrzeugkomponente, die in der aktuellen Fahrsitua-tion bedienbar ist, wobei die Auswerte- und Steuereinheit (5) die Bildschirmanzeige (6) so ansteuert, dass nur Einträge von aktuell bedienbaren Fahrzeugkomponenten auf der Bild-schirmanzeige (6) dargestellt werden dadurch gekennzeichnet, dass die aktuelle Fahrsituation durch Auswerten von Infor-mationen einer digitalen Karte (3) ermittelt wird.“ - 4 - Hinsichtlich der Fassung der Unteransprüche 2 bis 8 bzw. 10 und 11 wird auf die Eingabe der Antragstellerin von 7. Januar 2013 Bezug genommen Mit Einreichung der Beschwerde stellt die Anmelderin sinngemäß den Antrag: den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf Grundlage der dem Zurückwei-sungsbeschluss zugrundeliegenden Unterlagen zu erteilen. Mit der Eingabe vom 17. Oktober 2016 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2016 nicht teilnehme und eine Ent-scheidung gemäß Aktenlage beantrage. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt im Hinblick auf den Stand der Technik keine patentfähige Erfindung nach den §§ 1 bis 5 PatG vor. Der geltende Anspruch 1 und der geltende Anspruch 9 sind zulässig. Ihre Merk-male ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 bzw. 9 und 2. Die Erfindung bezieht sich auf ein Bedienverfahren für Fahrzeugkomponenten nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 und ein zugehöriges Bediensystem. Die Aufgabe der Erfindung ist, ein Bedienverfahren und ein Bediensystem für Fahrzeugkomponenten anzugeben, die vergleichsweise gut an die augenblickliche Fahrsituation angepasst sind und die Bedienung vereinfachen, wodurch der Be-- 5 - dienkomfort verbessert wird und eine vorteilhafte Verwendbarkeit speziell auch für Nutzfahrzeuge gegeben ist. (vgl. Abs. [0007] der Offenlegungsschrift). Die Lösung ist ein Bedienverfahren für Fahrzeugkomponenten gemäß den Merk-malen im geltenden Anspruch 1 und ein zugehörigen Bediensystem gemäß den Merkmalen im geltenden Anspruch 9. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Durch die DE 299 16 000 U1 ist ein Bedienverfahren für Fahrzeugkomponenten bekannt, bei dem auf einer Bildschirmanzeige 5 Einträge, die mindestens einer der Fahrzeugkomponenten zugeordnet sind, zum Auswählen und/oder Aktivieren und/oder Einstellen mindestens einer zugehörigen Funktion der Fahrzeugkompo-nente dargestellt werden (vgl. Fig. 1, Seite 2, ab Zeile 4 bis Seite 3, Zeile 16). Das Ermitteln einer aktuellen Fahrsituation ist in der DE 299 16 000 U1 auf Seite 2, Abs. 2 beschrieben. Dort wird im Weiteren auch mindestens eine Fahrzeugkomponente ermittelt, die der aktuellen Fahrsituation zugeordnet ist (vgl. Fig. 1, Seite 3, Abs. 1). Die Einträge der mindestens einen, der aktuellen Fahrsituation zugeordneten Fahrzeugkomponente werden auf der Bildschirmanzeige dargestellt (vgl. Fig. 2, Seite 3, Abs. 1). Der Unterschied zwischen dem bekannten Verfahren und dem Verfahren nach geltendem Anspruch 1 besteht darin, dass ,,die aktuelle Fahrsituation durch Aus-werten von Informationen einer digitalen Karte ermittelt wird“. - 6 - Mit der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe, ,,ein Bedienverfahren und ein Bediensystem für Fahrzeugkomponenten anzugeben, die vergleichsweise gut an die augenblickliche Fahrsituation angepasst sind und die Bedienung vereinfachen, wodurch der Bedienkomfort verbessert wird und eine vorteilhafte Verwendbarkeit speziell auch für Nutzfahrzeuge gegeben ist“, wird der Fachmann, ein mit der Entwicklung von Bediensystemen bei Kraftfahrzeugen befasster Elektroingenieur bzw. Kfz–Informatiker, naheliegend und unmittelbar auch digitale Karten in Be-tracht ziehen, zumal digitale Karten auf Grund eines Navigationssystems, das in der DE 299 16 000 U1 auf Seite 4, Zeile 36 angeführt ist und zur Auswertung auf die aktuelle Fahrsituation zur Verfügung steht, vorhanden sind. So vorzugehen ist in der DE 299 16 000 U1 zwar nicht explizit beschrieben, es ist aber naheliegend, da alle benötigten Komponenten dafür in der DE 299 16 000 U1 angeführt sind. Der Stand der Technik nach der DE 299 16 00 U1 führt zusammen mit dem Fachwissen eines Kfz–Informatikers zum Bedienverfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1. Dieser Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar. Hiermit sind auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 und der nebengeordnete Anspruch 9 mit den auf ihn rückbezogenen Ansprüchen 10 und 11 nicht gewähr-bar, da sie zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung eines Patents sind und deshalb mangels gesonderter Prüfungsnotwen-digkeit das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 -„Schlackenbad“ i. V. m. GRUR 1989, 103 - „Verschlussvorrich-tung für Gießpfannen“ und GRUR 2012, 149 ff. -„Sensoranordnung“). - 7 - III. Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich-teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zu-gestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Lischke Eisenrauch Küest Dr. Großmann Pr/prö

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