10 W (pat) 122/14  - 10. Senat (Techn.Beschw.)
Karar Dilini Çevir:

ECLI:DE:BPatG:2017:051217B10Wpat122.14.0


BUNDESPATENTGERICHT



10 W (pat) 122/14
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
5. Dezember 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache




- 2 -
betreffend das Patent 10 2006 020 559.6

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Ver-
handlung am 5. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und
Dr.-Ing. Großmann

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss
der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 20. November 2012 (mit Gründen versehene Fas-
sung vom 4. Dezember 2012) aufgehoben und das Patent
wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag II vom
30. Januar 2013;
- übrige Unterlagen wie Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.


G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 10 2006 020 559.6 (Streitpatent), dessen Erteilung am
24. Dezember 2009 veröffentlicht wurde, war am 5. Februar 2010 Einspruch erho-
ben worden. Die Einsprechende hat die Auffassung vertreten, dass der Gegen-
stand des Streitpatents in Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig sei.

Ihren Einspruch hat die Einsprechende auf folgende Druckschriften gestützt:
- 3 -
D1: DE 199 23 985 A1
D2: WO 00/ 71 978 A1

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf den Ein-
spruch mit Beschluss vom 20. November 2012 (mit Gründen versehene Fassung
vom 4. Dezember 2012) das Patent widerrufen, da der Gegenstand des mit
Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber der D2 nicht neu sei und
der Gegenstand des mit Hilfsantrag I verteidigten Patentanspruchs 1 sowie der
des mit Hilfsantrag II verteidigten Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätig-
keit beruhten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Januar 2013 eingegangene Be-
schwerde der Patentinhaberin.

Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde
begründet und einen neuen Hauptantrag sowie neue Hilfsanträge I und II einge-
reicht.

Der geltende, mit Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

„Dränagevorrichtung für einen Drucksensor (1), der in einem
Fahrzeug zum Detektieren einer Kollision des Fahrzeugs ange-
ordnet ist und einen detektierenden Teil (2) zum Detektieren eines
Druckes enthält, mit:

einem Gehäuse (4) für die Aufnahme des detektierenden Teiles
(2), wobei das Gehäuse in einem hohlen Körper (23) gelegen ist,
der in einem Teil des Fahrzeugs vorhanden ist, wobei

das Gehäuse (4) mit einem Durchgangskanal (412) ausgestattet
ist, um einen Luftdruck des hohlen Körpers (23) zu dem detektie-
- 4 -
renden Teil (2) zu übertragen, welches in dem Gehäuse (4) auf-
genommen ist,

der Durchgangskanal (412) ein erstes Ende (412a) benachbart zu
dem detektierenden Teil, und ein zweites Ende (411, 412b) ge-
genüber dem ersten Ende aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Durchgangskanal (412) auch als Dränagekanal ausgebildet
ist, und derart
das zweite Ende des Durchgangskanals (412) an einer Position
gelegen ist, die niedriger ist als diejenige des ersten Endes, der
Durchgangskanal (412) eine Durchgangsfläche aufweist, die von
dem ersten Ende zu dem zweiten Ende hin zunimmt, und der
Durchgangskanal (412) eine Querschnittsgestalt aufweist, deren
Abmessungen mit wachsendem Abstand von dem ersten Ende
aus in Bezug auf zwei Richtungen zunehmen,

dass ein den Durchgangskanal (412) blockierender Strömungs-
mittelfilm aufgrund seines Gewichtes vom ersten Ende (412a) zu
dem zweiten Ende (412b) des Strömungskanals abwärts wandert,
wobei sich seine Fläche vergrößert und seine Dicke vermindert bis
der Film zerreißt.“

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 6 an.

- 5 -
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:

„Dränagevorrichtung für einen Drucksensor (1), der in einem
Fahrzeug zum Detektieren einer Kollision des Fahrzeugs ange-
ordnet ist und einen detektierenden Teil (2) zum Detektieren eines
Druckes enthält, mit:

einem Gehäuse (4) für die Aufnahme des detektierenden Teiles
(2), wobei das Gehäuse in einem hohlen Körper (23) gelegen ist,
der in einem Teil des Fahrzeugs vorhanden ist, wobei

das Gehäuse (4) mit einem Durchgangskanal (412) ausgestattet
ist, um einen Luftdruck des hohlen Körpers (23) zu dem detektie-
renden Teil (2) zu übertragen, welches in dem Gehäuse (4) auf-
genommen ist,

der Durchgangskanal (412) ein erstes Ende (412a) benachbart zu
dem detektierenden Teil, und ein zweites Ende (411, 412b) ge-
genüber dem ersten Ende aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass
der Durchgangskanal (412) auch als Dränagekanal ausgebildet
ist, und derart
das zweite Ende des Durchgangskanals (412) an einer Position
gelegen ist, die niedriger ist als diejenige des ersten Endes, der
Durchgangskanal (412) eine Durchgangsfläche aufweist, die von
dem ersten Ende zu dem zweiten Ende hin zunimmt, und der
Durchgangskanal (412) eine Querschnittsgestalt aufweist, deren
Abmessungen mit wachsendem Abstand von dem ersten Ende
aus in Bezug auf zwei Richtungen zunehmen und wobei der
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Durchgangskanal (412) einen rechteckigförmigen Durchschnitt
aufweist,

dass ein den Durchgangskanal (412) blockierender Strömungs-
mittelfilm aufgrund seines Gewichtes vom ersten Ende (412a) zu
dem zweiten Ende (412b) des Strömungskanals abwärts wandert,
wobei sich seine Fläche vergrößert und seine Dicke vermindert,
bis der Film zerreißt.“

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an.

Die Patentansprüche nach Hilfsantrag II haben folgenden Wortlaut:

1. Dränagevorrichtung für einen Drucksensor (1), der in einem
Fahrzeug zum Detektieren einer Kollision des Fahrzeugs an-
geordnet ist und einen detektierenden Teil (2) zum Detektie-
ren eines Druckes enthält, mit:

einem Gehäuse (4) für die Aufnahme des detektierenden
Teiles (2), wobei das Gehäuse in einem hohlen Körper (23)
gelegen ist, der in einem Teil des Fahrzeugs vorhanden ist,
wobei

das Gehäuse (4) mit einem Durchgangskanal (412) ausge-
stattet ist, um einen Luftdruck des hohlen Körpers (23) zu
dem detektierenden Teil (2) zu übertragen, welches in dem
Gehäuse (4) aufgenommen ist,

der Durchgangskanal (412) ein erstes Ende (412a) benach-
bart zu dem detektierenden Teil, und ein zweites Ende (411,
412b) gegenüber dem ersten Ende aufweist,
- 7 -
dadurch gekennzeichnet, dass
der Durchgangskanal (412) auch als Dränagekanal ausge-
bildet ist, und derart
das zweite Ende des Durchgangskanals (412) an einer Posi-
tion gelegen ist, die niedriger ist als diejenige des ersten En-
des, der Durchgangskanal (412) eine Durchgangsfläche
aufweist, die von dem ersten Ende zu dem zweiten Ende hin
zunimmt, und der Durchgangskanal (412) eine Querschnitts-
gestalt aufweist, deren Abmessungen mit wachsendem Ab-
stand von dem ersten Ende aus in Bezug auf zwei Richtun-
gen zunehmen und wobei der Durchgangsbereich des
Durchgangskanals (412) stufenweise von dem ersten Ende
zum zweiten Ende hin zunimmt,

dass ein den Durchgangskanal (412) blockierender Strö-
mungsmittelfilm aufgrund seines Gewichtes vom ersten Ende
(412a) zu dem zweiten Ende (412b) des Strömungskanals
abwärts wandert, wobei sich seine Fläche vergrößert und
seine Dicke vermindert, bis der Film zerreißt.“

2. Dränagevorrichtung nach Anspruch 1, bei dem der Durch-
gangskanal (412) einen rechteckförmigen Querschnitt auf-
weist.

3. Dränagevorrichtung nach Anspruch 1, bei dem der Durch-
gangskanal (412) einen elliptischen Querschnitt aufweist.

4. Dränagevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei
dem der hohle Körper (23) in einem Seitenteil des Fahrzeugs
angeordnet ist.

- 8 -
Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende noch den Stand der Technik nach
der DE 44 26 812 A1 (D3) herangezogen.


Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. November 2012 (mit Gründen versehene Fassung vom
4. Dezember 2012) aufzuheben und das Patent im Umfang des Hauptantrags so-
wie der Hilfsanträge I und II jeweils aus der Beschwerdebegründung vom
30. Januar 2013 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.


II.

Der Beschlusstenor war im Wege einer Berichtigung um den Ausspruch zu ergän-
zen, dass die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen wird. Hierbei handelt
es sich um die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1
PatG, da mit der getroffenen Entscheidung der Beschwerde der Patentinhaberin
offensichtlich nicht im vollen Umfang stattgegeben wurde. Eines selbständigen
Berichtigungsbeschlusses bedurfte es nicht; die Berichtigung der Beschlussformel
in der zur Zustellung vorgesehenen vollständigen Fassung des Beschlusses ist
ausreichend (vgl. Busse/Schuster, PatG, 8. Aufl., § 95 Rn. 6).

- 9 -
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie hat in der Sache im
Umfang des Hilfsantrags II Erfolg.

a) Der Gegenstand des Streitpatents ist in der Fassung des Hilfsantrages II
patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG), weshalb der angegriffene Beschluss insoweit aufzu-
heben und das Streitpatent auf die Beschwerde der Patentinhaberin entsprechend
beschränkt aufrechtzuerhalten ist (§ 61 Abs. 1 PatG).

b) Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG form- und fristgerecht
erhoben, er ist auch ausreichend substantiiert und somit zulässig. Die Patentinha-
berin hat die Zulässigkeit des Einspruchs nicht in Frage gestellt.

c) Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur aus dem
Bereich Fahrzeugtechnik, mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Fer-
tigung von Sicherheitseinrichtungen und dergleichen Vorrichtungen in Fahrzeu-
gen.

d) Die eingangs zitierten Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträ-
gen I und II sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag umfasst die Merkmale der erteilten Pa-
tentansprüche 1 und 2.

Die Merkmale im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I ergeben sich aus den er-
teilten Patentansprüchen 1 und 5 und die im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II
aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 4.

e) Das Patent bezieht sich nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 auf eine
Drainagevorrichtung für einen Drucksensor, der in einem Fahrzeug zum Detektie-
ren einer Kollision des Fahrzeugs angeordnet ist.

- 10 -
Ausgehend vom in der Patentschrift zitierten Stand der Technik ist die in
Abs. [0005] angegebene Aufgabe, eine Drainagevorrichtung für einen Druck-
sensor zu schaffen, die dafür ausgelegt ist, ein Strömungsmittel effektiv auszutra-
gen, wie beispielsweise Wasser, welches an einem Durchgangskanal eines Ge-
häuses anhaftet.

Die Lösung dieser Aufgabe ist eine Drainagevorrichtung mit den eingangs ange-
führten Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I
oder II.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist keine
patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5.

Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gem.
Hauptantrag ist neu, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die D2 zeigt in den Figuren 4 bis 7 eine Drainagevorrichtung für einen Druck-
sensor, der in einem Fahrzeug zum Detektieren einer Kollision des Fahrzeugs an-
geordnet ist und einen detektierenden Teil 6 zum Detektieren eines Druckes ent-
hält.

Diese Drainagevorrichtung hat ein Gehäuse 2 für die Aufnahme des detektieren-
den Teiles 6.

Das Gehäuse 2 ist in einem dort als Trockenraum bezeichneten hohlen Körper 30
vorgesehen, der in einem Teil des Fahrzeugs vorhanden ist.

Das Gehäuse 2 hat einen Durchgangskanal 22, 54, um einen Luftdruck des dort
als Feuchtraum bezeichneten hohlen Körpers 32 zu dem detektierenden Teil 6 zu
übertragen, welches in dem Gehäuse 2 aufgenommen ist.

- 11 -
Der Durchgangskanal 22, 54 weist ein erstes Ende benachbart zu dem detektie-
renden Teil 6 und ein zweites Ende gegenüber dem ersten Ende auf.

Der Durchgangskanal 22, 54 ist auch als Drainagekanal ausgebildet.

Das zweite Ende des Durchgangskanals 22, 54 ist an einer Position vorgesehen,
die niedriger ist als diejenige des ersten Endes (vgl. Fig. 6 und 7). Der Durch-
gangskanal 22, 54 weist eine Durchgangsfläche auf, die von dem ersten Ende zu
dem zweiten Ende hin zunimmt und weist eine Querschnittsgestalt auf, deren Ab-
messungen mit wachsendem Abstand von dem ersten Ende aus in Bezug auf
zwei Richtungen zunehmen.

Der Unterschied zwischen der Vorrichtung nach der D2 und dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gem. Hauptantrag ist:

1. die Drainagevorrichtung nach der D2 ist nicht in einem hohlen Körper, sondern
zwischen zwei hohlen Körpern, dem Trockenraum 30 und dem Feuchtraum 32,
vorgesehen und

2. der D2 ist explizit nicht die Wirkung, dass ein blockierender
Strömungsmittelfilm beim Abwärtswandern aufgrund seines Gewichtes vom ersten
Ende zu dem zweiten Ende des Strömungskanals wegen des sich im Querschnitt
vergrößernden Durchgangskanals seine Fläche vergrößert und seine Dicke ver-
mindert bis der Film zerreißt, entnehmbar.

Der Durchgangskanal 22 in Figur 6 der D2 hat eine abwärts gerichtete Neigung
und dessen Abmessungen nehmen ganz offensichtlich mit wachsendem Abstand
vom ersten Ende aus in Bezug auf zwei Richtungen zu. Im Streitpatent und insbe-
sondere im Patentanspruch 1 sind keine näheren Angaben über die Größenord-
nung der abwärts gerichteten Neigung des Durchgangskanals enthalten. Die
merkmalsmäßig mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags
- 12 -
übereinstimmende Vorrichtung nach der D2 hat bei entsprechender Anordnung
des Durchgangskanals ebenfalls die Wirkung, nach der auch dort ein blockieren-
der Strömungsmittelfilm beim Abwärtswandern aufgrund seines Gewichtes vom
ersten Ende zum zweiten Ende des Strömungskanals seine Fläche vergrößert und
seine Dicke vermindert, bis der Film zerreißt.

Die bekannte Drainagevorrichtung muss erkennbar nicht unbedingt mit einer den
Gesamthohlraum trennenden Wand verbunden sein, sondern lässt sich nahelie-
gend auch an jeder beliebigen Hohlraumwand befestigen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht somit gegenüber dem
Stand der Technik nach der D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist ebenfalls
keine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5.

Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gem.
Hilfsantrag 1 ist neu, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der mit Hilfsantrag I verteidigte Patentanspruch 1 sieht im Vergleich zum Pa-
tentanspruch 1 des Hauptantrags im Weiteren noch vor, dass der Durchgangska-
nal einen rechteckförmigen Durchschnitt aufweist.

Ein rechteckförmiger Querschnitt für einen Durchgangskanal ist weder aus der D1
noch aus der D2 noch aus der D3 explizit bekannt. Allerdings wählt der Fachmann
naheliegend allgemein übliche Querschnitte für derartige Kanäle, wozu neben
Kreisquerschnitt, ovaler Querschnitt oder quadratischer Querschnitt auch selbst-
verständlich ein rechteckförmiger Querschnitt gehört.

- 13 -
Der Gegenstand des mit Hilfsantrag I verteidigten Patentanspruchs 1 beruht somit
ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Hilfsantrag I ist daher ebenfalls nicht gewährbar.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist eine patentfä-
hige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5.

a) Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
gem. Hilfsantrag 2 ist neu; er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Der mit Hilfsantrag II verteidigte Patentanspruch 1 sieht im Vergleich zum Pa-
tentanspruch 1 des Hauptantrags im Weiteren noch vor, dass der Durchgangsbe-
reich des Durchgangskanals stufenweise von dem ersten Ende zum zweiten Ende
hin zunimmt.

Den Durchgangsbereich des Durchgangskanals stufenweise von dem ersten Ende
zum zweiten Ende hin zunehmend zu gestalten, ist weder durch den im Verfahren
befindlichen Stand der Technik bekannt noch sind diesem entsprechende Hin-
weise zu entnehmen. Eine stufenförmige Querschnittsvergrößerung des Durch-
gangskanals vom ersten zum zweiten Ende hin, um den Vorteil einer effektiveren
Strömungsmittelaustragung zu erreichen, war für den Fachmann nicht nahelie-
gend.

Der weitere im Prüfungsverfahren genannte Stand der Technik wurde nicht aufge-
griffen. Er liegt weiter ab.

b) Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II sind auch die
auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen gerichteten Unteransprüche 2
bis 4 gewährbar.

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Der Hilfsantrag II ist somit insgesamt gewährbar.


III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-
sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-
lich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ver-
letzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Dr. Lischke Eisenrauch Küest Dr. Großmann

prö


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