10. Senat - Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 959/13 18 Sa 230/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. September 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnt e Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, - 2 - 10 AZR 959/13 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune s owie die ehrenamtlichen Richter Diener und Fluri für Recht erkannt: 1. Die Revision de r Beklagten gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 2. Oktober 2013 - 18 Sa 230/13 - wird zurückgewiesen. 2. D ie Beklagte hat die Kosten der Revision z u tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in den von Januar 200 4 bis Dezember 2005 gelte n- den Fassungen (Änderungs - TV v om 17. Dezember 2003, gültig ab 1. Januar 2004 , und Änderungs - TV v om 14. Dezember 2004, gültig ab 1. Januar 2005) zu zahlen . Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt d i e Beklagte auf Zahlung von Be i- trägen für den Zeitraum von Dezember 2004 bis November 2005 in Anspruch . Die Beklagte bietet Leistungen des gehobenen Innenausbaus ei n- schließlich ihrer Planung und Projektierung an. Bis zumindest 2010 führte sie die Gewerke Innenausbau, Haustechnik sowie Maler und Lackierer durch eig e- ne g ewerbliche Arbeitnehmer a us und beschäftigte zeitweise z usätzlich einen Glaser und einen Arbeitnehmer im Bereich des Brandschutz es . Weitere im I n- nenaus bau anfallende Gewerke, wie zB Elektroinstallationen, vergab sie an Subunternehmer. Im Jahr 2010 verschmolz sie mit einem Ingenieu rbüro. Die Verhältnisse zwischen Planungs - und Projektierungsarbeiten einerseits sowie 1 2 3 - 3 - 10 AZR 959/13 - 4 - den selbst und durch Nachunternehmer ausgeführten Gewerken anderersei ts haben sich dadurch verändert. Die Beklagte ist seit dem 20. November 1978 Mitglied der Tischler - innung des Kreises Wesel , welche Mitglied des Fachv erband s des Tischle r- handwerks Nordrhein - Westfalen und damit auch Mitglied des Bundesverband s Holz und Kunststoff ist. Die Handwerksrolle der Handwerkskammer D üsseldorf enthält Eintragungen der Beklagten bzw. der Rechtsvorgänger für das Tischle r- handwerk (seit 1978), das Glaserhandwerk (seit 2003), das Parkettlege r han d- werk (seit 2006) , das Installateur - und Heizungsbauerhandwerk (seit 2005) und das Malerhandwerk (seit 2006). Der VTV war im Streitzeitraum d urch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 23. März 2004 rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 für allgemei n- verbindlich erklärt und durch die AVE vom 24. Februar 2006 rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 . Die letztgenannte AVE enthält im Ersten Teil folgend e Einschränkung: III. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, 5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesve r- bandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen - oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kuns t- stoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Ma n- t eltarifvertrages für das Holz - und Kunststoff verarbeitende Handwerk Saar (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen - und Sozialkassentarifverträgen des Baug e- werbes spezieller ist ; A nhang II Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tari f- verträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbstä n- dige Betriebsabteilungen. 4 5 - 4 - 10 AZR 959/13 - 5 - Holz - und kunststoffverarbeitendes Handwerk Für alle Betriebe des h olz - und k unststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler - /Schreinerhandwerk) und den B e- trieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und 50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder B ei n- getragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben: - Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Bereich sowie für den Sport - und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Innenei n- richtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststä t- ten, Praxen, Büros, Hotels, Schulen, Sportstätten, Kra n- kenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Banken, sowie Spiel - und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und M o- delle, Messebauten, Innen - und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand - und Deckenverkle i- dungen, fassadenabs chließende Bauelemente, Wintergä r- ten, Trockenbau ten , Fahrzeugein - und - ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, ein bauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien , wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Tr o- ckenba u, Belag - und Verbundwerkstoffen, - Produkte und Objekte einschließlich d er Versorgung s- technik einbauen, montieren, instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifendend koordinieren, Unter dem 28. November 2012 schlossen der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, der Bundesverband Holz und Kunststoff und die Industriegewerkschaft Metall ein 28. November 2012 zur Fortschr eibung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des (Einschränkungsvereinbarung) . Diese hat auszugsweise folge n- den Wortlaut : 6 - 5 - 10 AZR 959/13 - 6 - Die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherkl ä- rung (AVE) der Tarifverträge des Baugewer bes (Erster Teil der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindl i- cherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe) sollen in Absatz 4 Ziffer 5 zukünftig folgende Fassung e r- halten: (4) Die Allgemeinverb indlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betri ebe und selbständige Betriebsabteilu n- gen mit Sitz im Inland, 5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bu n- desverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem jeweils geltenden Rahmen - oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder e i- nes seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Manteltarifvertrages für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland v derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen - und Sozialkassent a- rifverträgen des Baugewerbes spezieller ist; 3. Zukünftige Tarifverträge für das Tischler - bzw. Schre i- nerhandwerk sollen folgenden fachlichen Geltungsbereich erhalten: Alle Betriebe und ihnen gleichstehende Betriebsa b- teilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreiner - handwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nr. 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B A b- sc hnitt 2 Nr. 50 (Bestattungsgewerbe) der Han d- werksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mind e s- tens 20 v. H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbei t- nehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler - /Schreiner - gesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualif i- kation sowie Holzfachwerker) aus geführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizie r- ten Person (Tischler - /Schreinermeister, Holzingen i- eur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tisc h- ler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a , 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ) geleitet oder überwacht werden. - 6 - 10 AZR 959/13 - 7 - Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstä n- dige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben: - Möbel und Inneneinrichtungen für und Inne n- ausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergä r- ten, Banken, sowie Spiel - und Sportgeräte, G e- häuse, Vorrichtungen und Modelle, Messeba u- ten, Innen - und Außentüren, Fenster, Treppen, B öden, Trennwände, Wand - und Deckenve r- kleidungen, Fassaden abschließende Bauel e- mente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrze u- gein - und - ausbauten planen, konstruieren, r a- tionell fertigen , montieren, einbauen oder i n- stand halten unter Verwendung unterschiedl i- ch er Materialien , wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag - und Verbundwerkstoffe n , - Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren, Dieser fachliche Geltungsbereich wird zugleich mit der oben zu Ziffer 2 a ufgeführten Neufassung des Absatzes 4 Ziffer 5 der Einschränkungen der AVE der Tarifvert räge des Baugewerbes als Anhang 3 (Holz und K unststoff ve r- arbeitendes Handwerk) in die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe aufgenommen und ersetzt den dort bislang abgedruckten fachlichen Geltungsbereich. Die Parteien sind sich einig, dass damit das Erfordernis des speziell e- ren Tarifver trages erfüllt ist. 4. Die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwir t- schaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG werden für die Vergangenheit nur Betriebe und sel b- ständige Betriebsabteilungen zur Teilnahme an den Soz i- alkassenverfahren des Baugewerbes heranzieh en, die nach den oben zu Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 3 ge l- tenden Voraussetzungen auch zukünftig tarifvertraglich zur Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären. - 7 - 10 AZR 959/13 - 8 - Bereits m it Schreiben vom 21. Februar 2012 ha tte n der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., der Hauptverband der Deutschen Baui n- dustrie e. V. und die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt gegenüber dem Bundesverband Holz und Kunststoff folgende Erklärung abgeben: it bestätigen die Tarifvertragsparteien des Baug e- werbes dem Bundesverband Holz und Kunststoff, dass die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG mit Vereinbarung zur Fortschreibung der Ve r- einbarung vom 19. Dezember 2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewe r- bes die dort genannten Einschränkungen der Allgemei n- verbindlicherklärung der Tarifverträge des Baugewerbes hinsichtlich der unmittelbaren o der mittelbaren Mitglied s- betriebe des Bundesverbandes Holz und Kunststoff b e- achten werden. Diese Zusage gilt bis zu der entsprechenden Neufassung Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mindestbeiträge für sechs gewer b- liche Arbeitnehmer für Dezember 2004 in Höhe von jeweils 493,00 Euro und von Januar bis November 2005 in Höhe von jeweils 477,00 Euro monatlich in Anspruch. Die Klägerin hat die A uffassun g vertreten, der Betrieb der Beklagte n u n- terfalle dem Geltungsbereich des VTV. Die Beschäftigten der Beklagten hätten in den Kalenderjahren 2004 und 2005 zu mehr als der Hälfte der persönlichen und der insgesamt im Betrieb anfallenden Arbeitszeit folgende Arbeiten ausg e- führt : Heizungs - und Sanitärarbeiten 40 % Maler - und Lackierarbeiten 30 % Innenausbau/Trockenbau 15 % Akustikbau 15 % Beim Betrieb der Beklagten handele es sich weder um ein reines Pl a- nungs - und Projektierungsunternehmen noch um einen Betrieb des Schreine r- handwerks. 7 8 9 10 - 8 - 10 AZR 959/13 - 9 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.440,00 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die maßgeblichen AVE seien mangels Vorliegen s der gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam, so dass der VTV bereits keine Anwendung finde. Im Übrigen habe sie im Klagezeitraum kein en Baubetrieb iSd. VTV unterhalten . E twa 60 % bis 70 % der Arbeitszeit sei auf Planungs - und Projek tierungsarbe i- ten entfallen, die gewerblichen Arbeitnehmer hätten nur ca. 30 % bis 40 % der Gesamtarbeitszeit abgedeckt. Sie habe durchschnittlich 16 Angestellte in Vol l- zeit beschäftigt, davon zehn Projektleiter. Diesen habe die Akquise, die Anba h- nung neuer Kundenkontakte, die Angebotskalkulation, die Erstellung von Zeichnungen, Entwürfe n und Aufmaßen , die Arbeitsvorbereitung, die Auftrag s- vergabe an Nachunternehmer, die Koordination und Steuerung der projektbete i- ligten Gewerke, die Terminüberwachung, die Rec hnungslegung, das B e- schwerdemanagement und die Kontrolle der Außenstände oblegen . Die übrigen Angestellten seien in der Verwaltung bzw. in der Büroorganisation tätig gew e- sen . Daneben habe sie in den Ferienzeiten Schüler geringfügig beschäftigt. D er Betrieb sei dem Tischler - und Schreinerhandwerk zugehörig , so da ss die Au s- nahmeregelung gemäß § 1 Abs. 2 Absch n . VII Nr. 11 VTV gelte. Auch die Tei l- - nach § 1 Abs. 2 Absch n. VII Nr. 6 und Nr. 12 VTV ausgenommen. Im Übrigen dürfe die Klägerin sie nach Ziffer 4 der Vereinbarung vom 28. November 2012 nicht auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch nehmen . Dabei komme es auf die betrieblichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses di eser Vereinbarung an. Soweit die Vereinbarung auf eine 20 % - Quote hinsichtlich des Anteils der Arbeitszeit gelernte r Tischler / Schreiner abstelle , beziehe sich dies e allein auf die Arbeitnehmer des Betriebsbereich s Innenausbau Quote habe die Beklag te erfüllt . Jedenfalls seien mögl i- che Ansprüche verjährt. 11 12 13 - 9 - 10 AZR 959/13 - 10 - Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässi ge Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte ist gem äß §§ 18, 22 VTV zur Zahlung von Mindestbeiträgen für die Zeit von D e- zember 2004 bis November 2005 in Höhe von 34.440,00 Euro verpflichtet. I. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkung s- geset zes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) auszusetzen. Zwar kommt es entscheidungserheblich auf die Wirksamkei t der AVE vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 an. Die Beklagte hat jedoch keine hinreichenden Zweifel an deren Wirksamkeit vorgebracht ; solche sind auch nicht gerichtsbekannt. 1. Nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a A E ntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. BT - D r s. 18/1558 S. 4 5) . Die Entscheidung üb er die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten B e- schlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen. a) Die Pflicht zur Aussetzung gilt seit ihrem Inkrafttreten mangels Übe r- gangsregel ung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist (BAG 20. August 2014 - 10 AZN 573/14 - Rn. 2; vgl. BT - D r s. 18/1558 S. 46 ) . 14 15 16 17 18 - 10 - 10 AZR 959/13 - 11 - b) Für die Aussetzung spielt es keine Rolle, in welcher Instanz das Verfa h- ren anhängig ist. D as Verfahren muss also auch noch in der Revisionsinstanz ausgesetzt werden, wenn es entscheidungserheblich auf die Frage der Wir k- samkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung a nkommt . Aufgrund der Orienti e- rung des Verfahrens der Überprüfung einer AVE oder Rechtsverordnung am Verfahren nach § 97 ArbGG kann hier nichts anderes gelten, als wenn die Tari f- fähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung im Streit steht . Auch in di e- se n Fällen ist noch in der Revisionsinstanz zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen ( vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 4 AZR 409/95 (A) - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 84, 238) . Etwas anderes gilt nur in Verfahren, in denen nicht - auch n icht als Vorfrage - über die Wirksamkeit der AVE zu en t- scheiden ist, wie zB i m Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 72a ArbGG (BAG 20. August 2014 - 10 AZN 573/14 - Rn. 2 ) . c) Bereits nach bisheriger ständiger Rechtsprechung ist d ie W irksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch die Gerich te für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts we gen zu prüfen , soweit es entsche i- dungserheblich auf diese ankommt (zuletzt zB BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa d er Gründe mwN, BAGE 101, 357) . Hieran hat sich durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz nichts geändert. Durch dieses ist lediglich erstmals mit § 98 ArbGG ein Verfahren geschaffen worden, in dem in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsa tzes im Beschlussverfa hren mit I nter - omnes - Wirkung die Wirksamkeit einer AVE oder entsprechenden Rechtsv e r- ordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Deshalb ist es u n- schädlich, dass die Beklagte erstmals in der Revision gerügt hat , die tatsächl i- chen Voraussetzunge n des § 5 Abs. 1 TVG lägen in Bezug auf die maßgebl i- chen AVE nicht vor. d) Eine Überprüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass die G e- richte verpflichtet sind, von sich aus die Erfüllung aller Erfordernisse der AVE festzustellen. Vielmehr ist davon a uszugehen, dass der Bundesminister für A r- beit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die AVE eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausspr e- 19 20 21 - 11 - 10 AZR 959/13 - 12 - chen. Der erste Anschein spricht deshalb für die Rechtmäßigkeit e iner Allg e- meinverbindlicherklärung . Es genügt daher nicht, wenn die Prozessparteien die materiell - rechtlichen Voraussetzungen der AVE pauschal bestreiten. Erforde r- lich ist vielmehr ein substan z iierter Parteivortrag, der geeignet ist, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen, damit das Gericht die mögliche Unwirksamkeit einer Allgemeinve r- bindlicherklärung überprüft. Besteht hingegen zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der AVE kein Streit und sind auch von Amts wegen keine ernstha f- ten Bedenken gerechtfertigt, besteht keine Veranlassung zu deren Überprüfung (vgl. insgesamt dazu BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; Treber FS Bepler 2012 S. 557 ff., 563 f. jeweils mwN ) . Auch für § 97 Abs. 5 ArbGG - dem § 98 Abs. 6 ArbGG nachgebildet ist (vgl. BT - D r s. 18/1558 S. 45 ) - ist anerkannt, dass die Aussetzung eines Verfahrens nur dann erfolgen darf, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vere i- nigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaft streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind. Ein Rechtsstre it ist nicht schon dann ausz u- setzen, wenn eine dieser Eigenschaften nur von einer Partei ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt wird (BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14; 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7 , BAGE 142, 366; 14 . Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 59, BAGE 136, 302) . e ) Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf auch bei Bestehen so l- cher Zweifel an der Wirksamkeit einer AVE oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen aber nur dann erfo lgen, wenn die En t- scheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wir k- samkeit der Norm abhängt. Andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserhe b- lichkeit . Kann der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnun g entschieden werden, kommt eine Aussetzung nicht in B e- tracht. Es bedarf daher einer vorherigen Prüfung der Schlüssigkeit und Erhe b- lichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung und ggf. der Durchführung einer Beweisaufnahme. Nur wenn der p rozessuale Anspruch d a- 22 - 12 - 10 AZR 959/13 - 13 - nach alleine noch von der Geltung des VTV aufgrund einer bestimmten AVE abhängt, darf eine Aussetzung erfolgen. Dies ist im Aus setzungsbeschluss zu begründen ( vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG : BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5 f . , BAGE 142, 366) . Dabei ist auch zu beachten, dass diese Prüfung - soweit die Wirksamkeit mehrerer AVE in Frage steht und/oder sich die ta t- säc h lichen Verhältnisse verändert haben - für jeden Streitzeitraum gesondert zu erfolgen hat. Ggf. hat eine auf einzelne St reitgegenstände beschränkte Ausse t- zung zu erfolgen. 2. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Ausse t- zung nach § 98 Abs. 6 ArbGG nicht vor. a) Allerdings hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksa m- keit der A llgemeinverb indlicherklärungen des VTV vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 ab. Die Beklagte war im Streitzeitraum nicht kraft Verband s- mitgliedschaft an den VTV gebunden. Eine Geltung der Normen des VTV kann de shalb nur in dessen Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Abs. 4 TVG begründet sein. Da im Übrigen die Voraussetzungen für die Begründetheit des Klagea n- spruchs vorliegen - vgl. dazu II bis VI - , hängt die Entscheidung des Recht s- streits von der Wirksam keit der AVE ab. b) Die Beklagte benennt aber keine konkrete n Anhaltspunkte , die an der Wirksamkeit der maßgeblichen AVE zweifeln ließen. Es fehlt jeglicher konkrete Tatsachenvortrag zur Nichterfüllung der erforderlichen Beschäftigtenzahl bei tarifgebundenen Arbeitgebern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG. D ie Beklag te behauptet lediglich pauschal, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe das Vorliegen dieser Voraussetzung mangels Erhebung belastbarer D a- ten nicht geprüft. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der AVE zu verursachen. Es sind hinsichtlich der AVE vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 auch keine ernsthaften Anhaltspun k- te für deren Unwirksamkeit gerichtsbekannt. Die Beklagte hat auch nicht vorg e- tragen, dass hinsichtlich dieser AVE bereits ein Verfahre n nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eingelei tet worden wäre, in dem substanz ielle Angriffe gegen deren Wirksamkeit vorgebracht werden. 23 24 25 - 13 - 10 AZR 959/13 - 14 - I I . D as Landesarbeitsgericht ist auf Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen zutreffend davon aus gegangen , dass d ie Beklagte in den Kalenderjahren 2004 und 2005 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfiel und deshalb de r Kläger in Be i- träge nach den tariflichen Regelungen s chuldet . Zulässige Verfahrensrügen hat die Beklagte nicht erhoben; ihre Sachrügen bleiben ohne Erfolg. 1. Die Beklagte ist an den VTV in den im Streitzeitraum geltenden Fa s- sungen gem äß § 5 Abs. 4 TVG iVm. den A VE vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 gebunden. Beachtliche Rügen gegen di e Wirksamkeit der AVE hat sie - wie unter I dargelegt - nicht erhoben. Gegen die Rückwirkung der AVE vom 24. Februar 2006 bestehen - wie der Senat bereits entschieden hat - in einem Fall wie diesem keine durchgreifenden Bedenken (BAG 20. März 2013 - 10 AZR 744/11 - Rn. 19 ff.) . Soweit die Beklagte allgemeine verfassungsrech t- liche Bedenken an der Allgemeinverbindlicherklärung äußert, berücksichtigt sie nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach § 5 TVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - mwN; 15. Juli 198 0 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B II 2 bis 4 der Gründe mwN, BVerfGE 55, 7 ) . 2 . Der betrieblic he Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigke i- ten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen dieje nigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wir t- schaftliche Gesichtspunkte , wie Umsatz und Verdienst , und auf handels - oder gewerb erechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungsumlage (jetzt: §§ 102 , 35 4 SGB III ) zur Anwendung kommen. Etwaige von der Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des VTV nicht 26 27 28 - 14 - 10 AZR 959/13 - 15 - maßgeblich. Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiege nd eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zu sätzlich geprüft werden mü s- sen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den A b- schnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allg e- me inen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12 f. mwN ) . 3 . Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeit s- zeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Klägerin . Ih r Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Ge l- tungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese T ä- tigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen . Nicht erforderlich ist, dass die Klägeri n jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann sie in der Regel nicht. Da sie in ihrer Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tari f- vertragsparteien zumeist keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihr d ie Darlegung deshalb erschwert ist, kann sie, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihr nur vermutete Ta t- sachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltsp unkte für das Vorliegen f- stellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspun k- te angenommen werden oder wenn sie selbst nicht an die Richtigkeit ihrer B e- hauptungen glaubt . Liegt entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig o bliegt ihm die Last des substanz iierten Bestreitens, weil die Klägerin außerhalb des Geschehensa b- 29 30 - 15 - 10 AZR 959/13 - 16 - laufs steht u nd sie keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substanz iierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. U m feststellen zu können, we l- che Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Ar beitgeber im Rahmen des substanz iierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen . Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (st. Rspr., zuletzt zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415 /1 3 - Rn. 2 0 mwN ) . 4 . Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht den Betrieb der Beklagten zutreffend dem Geltungsbereich des VTV zugeordnet. a) Die von der Beklagten mit eigenen gewerblichen Arbeitnehmern ausg e- führten Arbeiten des Innenausbaus werden von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV erfasst , Akustikbauarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV . He i- zungs - , Sanitär - , Maler - und Lackierarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn . II VTV. Sie dienen der Instandsetzung oder Instandhaltung eines Bauwerks und sind baulich geprägt . aa) Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend solche Arbeiten durchgeführt werden. Soweit dem die Beklagte überhaupt mit Sachvortrag entgegenge treten ist, hat das Lande s- arbeitsgericht diesen Vortrag in vollem Umfang berücksichtigt und die Anteile der verschiedenen Gewerke ermittelt . Es kommt dabei in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die im Betrieb ausg e- führte n Arbeiten in ihrer Gesamtheit dem VTV unterfallen. Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Planungs - und Projektierungsleistungen zutreffend an , dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu Anzahl und Tätigkei t der Beschäftigten der Anteil der bau g e- werblichen Tätigkeiten deutlich überwiegt. Im Übrigen werden die geplanten und projektierten Arbeiten mindestens teilweise durch eigene Arbeitnehmer ausgeführt , ohne dass die Beklagte zu de m Zeitanteil isolierter Pro jektierung s- arbeiten für Dritte etwas vorgetragen h ätte (vgl. allgemein zur Berücksichtigung von Vorarbeiten bei einer eigenen baulichen Haupttätigkeit: BAG 15. Januar 31 32 33 - 16 - 10 AZR 959/13 - 17 - 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 18 ff.) . Soweit in der Revision nunmehr erstmals - wenn auch ohne Bezug auf einzelne Streitzeiträume - zu wöchentlichen A r- beitsstunden der Projektleiter, der Mitarbeiter in der Verwaltung, der Haustec h- niker und der Maler/Lackierer vorgetragen wird, handelt es sich um neuen Sachvortrag, de r gemäß § 559 Abs. 1 ZPO kei ne Berücksichtigung finden kann. bb) Betriebe fallen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV grundsätzlich insgesamt unter den VTV, wenn in ihnen - wie hier - die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V VTV genannten Leistungen überwiegend erbracht we r- den . Eine Ausnahme besteht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV für selbständige Abteilungen eines Betriebs des Baugewerbes , wenn in ihnen a n- dere Arbeiten ausgeführt und sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Die Voraussetzungen für ein e solche Ausnahme liegen entgegen der Auffassung der Revision auch für Teile des Betriebs der Beklagten nicht vor. Deshalb sind auch die dort erbrachten Arbeitszeitanteile zu berücksichtigen. Die Beklagte hat schon nicht schlüssig vorgetragen , dass es sic h bei den Betriebsbereichen Heizung/Sanitär, Maler/Lackierer und Tischler/Schreiner um selbständige Betriebsabteilungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV handel t ( iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV: BAG 21. Novemb er 2007 - 10 AZR 782/06 - Rn. 30) . Darauf kommt es letztlich a ber nicht an. Eine selbständige Betriebsabteilung in einem Betrieb des Baugewerbes wird ausschließlich unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV nicht vom VTV erfasst. Dies setzt voraus, dass in der Abteilung also baufremde Leistungen erbracht werden ( BAG 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 19 ff . , BAGE 132, 283) . § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unter abs. 1 Satz 2 VTV findet keine Anwendung auf die Ausna h- men vom Gelt ungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV. Eine selbständige Betriebsabteilung, in der bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Ab schn. VII VTV erbracht werden, kann nicht aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV herausfallen . Das Landesarbeitsgericht ge ht zutreffend davon aus, dass in den von der Beklagten aufgeführten Bereichen keine baufremden Leistungen e r- bracht werden. 34 35 - 17 - 10 AZR 959/13 - 18 - b) Der Betrieb der Beklagten ist nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 (Maler - und Lackiererhandwerk) , Nr. 11 (Tischler - und Schreinerhandwerk) oder Nr. 12 (Heizungsbauer - und Lüftungsbauergewerbe sowie Gas - und Wasseri n- stallationsgewerbe) aus dem betrieblichen Gel tungsbereich des VTV ausg e- nommen. aa) Ein Betrieb wird nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV nur dann nicht vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich zu mehr als 50 % Tätigkeiten verrichtet werden, die als solche dem jeweiligen Handwerks - oder Gewerbezweig zuzuordnen sind . Die unter verschiedene Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII V TV fallenden Tätigkeiten können auch im Mischb e- trieb nicht zusammengerechnet werden (st. Rspr. , vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 18; 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 14 ff . , BAGE 132, 283) . bb) Diese Voraussetzungen liegen für keinen der von der Revision ang e- führten Handwerkszweige vor. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten weder die Maler - und Lackierarbeiten noch die Heizungs - und Sanitärarbeiten oder die Tischler - und Schreinerarbe i- ten jeweils für sich genommen mehr als 50 % der betrieblichen Gesamttätigkeit ausmachen. Diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen. II I . Die AVE vom 23. März 2004 s ieht keine für die vorliegende Fallgesta l- tung relevante Einschränkung vor. Die Voraussetzung en der Einschränkung nach Abschnitt III Ziffer 5 des Ersten Teils der AVE vom 24. Februar 2006 lagen im maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 ebenfalls nicht vor, da es - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - mangels Tari f- fähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB ( LAG Hamm 23. September 2011 - 10 TaBV 14/11 - ) an einem wirksamen T a- rifvertrag, von dem der Betrieb der Beklagten im Sinne der Einschränkung s- klausel hätte erfasst sein können, fehlt. 36 37 38 39 - 18 - 10 AZR 959/13 - 19 - I V . Dem Zahlungsbegehren der Klägerin steh en weder die Einschrä n- kungsvereinbarung vom 28. November 2012 noch die Erklärung der Tarifparte i- en der Bauwirtschaft vom 21. Februar 2012 entgegen. Es kann dahinstehen, welche Rechtsnatur die Vereinbarung vom 28. November 2012 bzw. die Erkl ä- rung vom 21. Februar 2012 haben und ob die Beklagte aus ihnen Rechte g e- genüber der Klägerin ableiten könnte. Eb enso kann dahinstehen, ob überhaupt B eitragsforderungen für die Zeit vor dem 21. Februar 2012 bzw. 28. November 2012 von der Vereinbarung bzw. der Erklärung erfasst werden. Auch wenn man dies alles zugunsten der Beklagten unterstellt, liegen die Voraussetz ungen für eine gegenüber den für den Streitzeitraum anwendbaren Bestimmungen des VTV eingeschränkte Beitragserhebung nicht vor. 1. Nach Ziffern 2 und 3 d er Einschränkungsv ereinbarung soll sich die Al l- gemeinverbindlichkeit des VTV zukünftig ua. nicht auf Betriebe und selbständ i- ge Betriebsabteilungen des Tischler - und Schreinerhandwerks erstrecken, s o- weit d eren Tätigkeiten zu mind estens 20 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachli ch qualifizierten Arbei t- nehmer n aus geführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualif i- zierten Person geleitet oder überwacht werden. Ziffer 4 der Vereinbarung b e- stimmt darüber hinaus , dass von der Klägerin nur solche Betriebe und sel b- ständigen Betriebsabteilungen für die Vergangenheit zur Teilnahme am Sozia l- kassenverfahren herangezogen werden, die nach Ziffer n 2 und 3 auch zukünftig tarifvertraglich zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären. 2. Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die ta t bestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 für den Betrieb der B e- klagten nach deren eigenem Vortrag nicht gegeben sind. Dabei kann dahinst e- hen, ob auf die Erklärung vom 21 . Februar 2012 und die Ergänzungsvereinb a- rung vom 28. Novemb er 2012 die Grundsätze über die Auslegung von Vertr ä- gen (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden sind oder ob - weil ggf. Dritte begünstigt werden - die Grundsätze über die Auslegung von Gesetzen heranzuziehen sind (vgl. für die Auslegung eines Koalitionsvertrags : BAG 5. November 1997 40 41 42 - 19 - 10 AZR 959/13 - 20 - - 4 AZR 872/95 - zu II 2.2.2 der Gründe, BAGE 87, 45; vgl. für den schuldrech t- lichen Teil eines Tarifvertrags : BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 52/04 - zu I 2 b der Gründe) . Zu unterschiedlichen Ergebnissen führt dies nicht. a) Es sprechen b ereits deutliche Anhaltspunkte dafür, dass - soweit übe r- haupt eine Anwendung für Zeiträume vor 2012 in Betracht kommt - für die Pr ü- fung, ob die tatbestandlichen Voraus setzungen der Ziffer n 2 und 3 der Ei n- schränkungsv ereinbarung vorliegen, nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Einschränkungsv ereinbarung , sondern auf die betrieblichen Gegebenheiten in dem Zeitraum, für den die Beitragsforderung erhoben wird, abzustellen ist. Der Wortlaut der insoweit allein releva nten Ziffer 4 enthält allerdings keine au s- drückliche Regelung dazu, a uf welchen Z eit raum abzustellen ist, wenn bei ve r- gangenheitsbezogenen Sachverhalten das Vorliegen der Tatbestandsvorau s- setzungen der Ziffern 2 und 3 festzustellen ist. Soweit nach Ziffer 4 maßgeblich ist, ob verpflichtet ist bzw. wäre, bezieht sich dies allein auf den fachlichen Geltung s- bereich zukünftiger Tarifverträge für das Tischler - bzw. Schreinerhandwerk und zukünfti ge Einschränkung en der AVE . Weder aus der Systematik der Ei n- schränkungsvereinbarung noch aus ihrem Sinn und Zweck ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass durch diese von dem allgemeinen Grundsatz der Sozialkassentarifverträge abgewichen werden soll , dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine B eitragspflicht in dem Zeitraum vorliegen müssen, für den der Beitrag verlangt wird. D abei ist nach ständiger Rechtsprechung grun d- sätzlich von der überwiegenden Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres a uszugehen, sofern sich die Tätigkeit des Betriebs mindestens über ein Kale n- derjahr erstreckt und sich seine Zweckbestimmung innerhalb des maßgebe n- den Kalenderjahres nicht geändert hat ( zuletzt zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 14; grundlegend BA G 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - BAGE 55, 223) . Das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag wäre damit nicht in Einklang zu bringen. Letztlich k ann diese Frage aber offenbleiben . b) Das Landesarbeitsgericht geht bei der Anwendung der Ziffer 3 der Ve r- einb arung vom 28. November 2012 zutreffend davon aus, dass grundsätzlich 43 44 - 20 - 10 AZR 959/13 - 21 - alle gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs bei der Prüfung der 20 % - Quote einzubeziehen sind. Die Auffassung der Revision, wonach allein auf die Arbei t- nehmer des Inn en ausbaus abzustellen ist, findet in der Einschränkungsverei n- barung keine Grundlage . aa) Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Ziffer r- auf die Arbeitszeit der gewerblichen Arb eitnehmer eines bestimmten Bereichs abstellt. Außerdem wird in Ziffer 3 zwischen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betriebsabteilungen unterschieden . Diese Differenzierung wäre überflüssig, wenn sich die Quote von 20 % generell nur auf eine bestimmte Ab teilung oder einen bestimmten B e- reich beziehen würde. bb) D er grundsätzliche Bezug auf die Arbeitszeit aller gewerblichen Arbei t- nehmer entspricht auch der Systematik des § 1 Abs. 2 Ab schn. I bis VII VTV . Wie bereits unter II 4 a bb dargelegt, kommt es fü r die Frage, ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, grundsätzlich auf den Gesamtbetrieb an. Einzige und abschließende Ausnahme bilden die Regelungen in § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV. Auf diese nimmt Ziffer 3 der Einschränkungsv ereinbarung B e- zug, w enn neben Betrieben diesen de r- wähnt w erden . cc) Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich durch den Sinn und Zweck der Ziffer 3. Die AVE - Einschränkungen s ollen eine überschneidungsfreie A b- grenzung der unterschiedliche n Tarifzuständigkeiten sicher stellen . Ausgehend davon nimmt Ziffer 3 nur die Betriebe aus dem Anwendungsbereich des VTV heraus, bei denen die Tätigkeiten des Schreiner - und Tischlerhandwerks pr ä- gend sind. Hierfür wird ersichtlich an die (frühere) Rechtspre chung zu sog. - als - auch - angeknüpft ( vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 21 ) . c) Ausgehend davon ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Sachvortrag weder im Streitzeitraum noch an einem Stichtag im Jahr 2012 die 45 46 47 48 - 21 - 10 AZR 959/13 Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 3 der Einschränkungsvereinbarung e r- füllt hat . Nach den nicht angegriff enen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts hat im Betrieb der Beklagten weder eine Überwachung und Anleitung der Beschäftigten durch einen Tischler - oder Schreinermeister stattgefunden noch wurde die 20 % - Quote erreicht . Soweit die Revision rügt, das La ndesarbeitsg e- richt habe in Bezug auf die Tischler - und Schreinerarbeiten zu Unrecht eine Quote von 50 % der baubetrieblichen Gesamtarbeitszeit verlangt, verkennt sie, dass sich diese Urteilsausführungen nicht auf die Vereinbarung vom 28. November 2012 , son dern auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 A b- schn . VII Nr. 11 VTV bezie hen. V. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 25 VTV in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung. Die Verjährungsfrist beträgt danach vier Jahre; § 199 BGB findet A n- wendung . Di ese Verlängerung der Frist gegenüber § 195 BGB ist gemäß § 202 BGB wirksam (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 37 mwN ) . D urch die am 10. November 2009 beim Arbeitsgericht eingereichte und am 2. Dezember 2009 der Beklagten zugestellte Klage hat die Klägerin diese Frist gewahrt. Dies gilt auch hinsichtlich der für den Monat Dezember 2004 geforderten Beiträge, die nach § 22 Abs. 1 VTV erst am 15. Januar 2005 fällig wurden. V I . Die Höhe der Forderung ist zutreffend berechnet , Einwendungen hie r- g egen hat die Beklagte nicht erhoben . V I I . Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Linck Brune W. Reinfelder D. Diener Stefan Fluri 49 50 51

Full & Egal Universal Law Academy