10. Senat - Weitere Anhörungsrüge - Gegenvorstellung
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Weitere Anhörungsrüge - Gegenvorstellung
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 19. November 2014 Zehnter Senat - 10 AZN 618/14 (A ) Nein Entscheidungsstichwort e : Weitere Anhörungsrüge - Gegenvorstellung Bestimmung: ArbGG § 78a Abs. 4 Satz 4 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZN 618/14 (A ) 10 AZN 618/14 (PKH) Bundesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger in , Berufungs beklagte und Beschwerdeführerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 19 . November 2014 b e- schlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014 - 10 AZN 618/14 (PKH) - wird als unzulässig verworfen. - 2 - 10 AZN 618/14 (A ) Gründe Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft. 1. Der Beschluss vom 29. Oktober 2014, mit dem der Senat die gegen den Beschluss vom 15. September 2014 - 10 AZR 618/14 (PKH) - erh o- bene Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist nach § 78a Abs. 4 S atz 4 ArbGG unanfechtbar . Eine weitere Anhörungsrüge ist nicht statthaft ( vgl. zum wortgle i- chen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO : BGH 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 - ; zuvor schon BVerfG 2 6 . April 2011 - 2 BvR 597/11 - Rn. 5) . Mit der Einführung der Anhörungsrüge so llte dem Gericht bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art . 103 Abs. 1 GG) die Selbstkorrektur der Ausgangsen t- scheidung, nicht aber dem Antragsteller die nochmalige Überprüfung einer g e- richtlichen Entscheidung ermöglicht werden, deren G egenstand bereits die Pr ü- fung einer von ihm geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellun g- nahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilpr o- zesses der Bund esregierung in BT - Drs. 14/4722 S. 156) . 2. Eine nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung kann auch nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden , dass im Gewand einer Gegenvorstellung die Behauptung vorgebracht wird , es sei durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge erneut der Anspruch auf rechtl i- ches Gehör verletzt worden ( vgl. BGH 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 - Rn. 3 mwN) . D as fachgerichtliche Verfahren ist beendet, wenn das Gericht nach i n- haltlicher Prüfung der Anhörungsrüg t- scheidung abgelehnt hat. Linck W. Reinfelder Brune 1 2 3

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