10. Senat - Wechselschicht- und Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Wechselschicht- und Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 4/12 8 Sa 1136/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und - 2 - 10 AZR 4/12 - 3 - Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter S imon und Effenberger für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 21. Oktober 2011 - 8 Sa 1136/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Wechselschicht - und Schichtz u- lage für Teilzeitbeschäftigte. Die Klägerin ist seit 1990 bei der Beklagten als Krankenschwester b e- schäftigt, zuletzt in Teilzeit mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vol l- zeit beschäftigten Mitarbeiters (19,25 Stunden pro Woche) . A uf das Arbeitsve r- hältnis finden kraft a rbeitsvertraglich er Vereinbarung die Arbeitsvertragsrichtl i- nien des Diakonischen Werk e s Berlin - Brande nburg - schlesische Oberlausitz e. V. (AVR DWBO ) in der jeweiligen Fas sung Anwendung . Durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz e. V. vom 15. Januar 2010 ist § 20 AVR DWBO ( Wechsels chicht - und Schichtzulage ) geändert und Abs. 5 hinzugefügt worden. In der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung lautet die Reg e- lung wie folgt: ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingese tzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen A r- beitszeit in Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) vorsieht und die bzw. der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachts chicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage i. H. (2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der 1 2 3 - 3 - 10 AZR 4/12 - 4 - ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage i. H. v. 61,36 bzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, a) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder b) weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet. (3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) oder Arbeit mit A r- beitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst a) innerhalb von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage i. H. b) innerhalb von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage i. H. monatlich. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (z. B. Pförtnerinnen und Pförtner, Wächteri nnen und Wächter). (5) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vo n den Zulagen gem. Abs. 1 bis 3 , die für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinb arten durchschnittlichen Arbeitszeit en t- spricht. Für Nichtvollbeschäftigte tritt an die Stelle der 40 Arbeitsstunden in Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) die Stundenzahl, die ihren Teilzeitquot i e nte Im streitgegenständlichen Z eitraum (Juli 2010 bis Januar 2011) gewäh r- te die Beklagte Zulagen n ach § 20 Abs. 1 bis 3 AVR DWBO - anders als vor dem 1. Mai 2010 - nur anteilig nach dem Verhältnis d er Arbeitszeit der Klägerin , auch wenn die se im Bemessungszeitraum 40 Arbeitsstunden oder mehr in der N achtschicht leistete. 4 - 4 - 10 AZR 4/12 - 5 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Reduzierung der Wec h- selschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte stelle eine unzulässige Diskriminierung dar und verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Sie werde als Teilzeitbeschäftigte nur we gen der Teilzeitarbeit benachteiligt, auch wenn sie dieselbe Anzahl von Nachtarbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leiste. Hinsichtlich der Nach t- dienste sei sie den gleichen Belastungen wie Vollzeitbeschäftigte ausgesetzt. Da die AVR - Regelung an d i e Überschreitung eines definierten Schwellenwertes anknüpfe, sei es unerheblich, in welchem Rhythmus die einzelnen Schichten aufeinander folgten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt , 1. d ie Beklagte zu verurteil en , an s ie 102,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen , 2. festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Leistung von Wechselschicht - und Schicht arbeit im Falle der Erbr ingung von 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nach t- schicht 100 % der in § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Buchst. b AVR D W BO vorgesehenen Zulage, statt der in § 20 Abs. 5 AVR D W BO vorgesehenen, um 50 % gekürzten Zulage zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitsrechtliche Kommission habe die Zulagen für die voll zeit b e- schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts differenz iert festgelegt. Zusätzliche Ruhezeiten oder längere Ruhepausen seien zum Anlass für den Fortfall bzw. die Verringerung der Zulage genommen worden. Für Teilzeitkräfte seien andere Grenzwerte und eine andere Höhe der Zulage geregelt worden. Damit sei die Re gelung nach dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gestaltet worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherste llung der erstinstanzlichen Entscheidung. 5 6 7 8 - 5 - 10 AZR 4/12 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die teilzeitbeschäftigte Klägerin hat auch dann keinen Anspruch auf die volle Wechselschicht - und Schichtzul a- ge, wenn sie im Bemessungszeitraum minde stens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet. Die jeweilige Zulage steht der Klägerin vielmehr gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 AVR DWBO nur anteilig zu. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und hält einer Kontrolle am Maßstab des § 307 BGB stand . I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags jedenfalls als Zw i- schenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Mit der Entscheidung über die Leistungsklage ist der festzustellende Anspruch nur für den der Lei s- tungsklage zugrunde liegenden Zeitraum, nicht aber für die Folgemonate erschöpfend geklärt ( BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 17 ) . Der Feststellungsantrag ist so , wie ihn das Arbeitsgericht verstanden und ausgeurteilt und die Klägerin sich schon in der Berufungsinstanz zu eigen ge macht hat , hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit ihm will die Klägerin festgestellt wissen, dass sie einen ungekürzten A nspruch auf die Zula gen nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b AVR DWBO hat, wenn sie mindestens 40 Nachtarbeitsstunden im Bemessungszeitraum erbringt. II. Die Klage ist unbegründet. 1. § 20 AVR DWBO in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung bestimmt in A bs. 5 Satz 1 ausdrücklich, dass nicht voll zeit beschäftigte Mitarbeiter nur einen Anspruch auf Wechselschicht - und Schichtzulagen in Höhe des A nteils ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu voll zeit beschäftigten Mitarbeitern haben. Gleichze i- tig senkt § 20 Abs. 5 Satz 2 AVR DWBO den Schwellenwert der erforderlichen Nachtarbeitsstunden nach Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ebenfalls quotal nach 9 10 11 12 13 - 6 - 10 AZR 4/12 - 7 - dem Anteil der Arbeitszeit. Diesen Anspruch hat die Beklagte - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - erfüllt. 2. D ie Gewährung eines lediglich anteiligen Anspruchs für Teilzeitbeschä f- tigte verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitne h- mer wegen der Teilzeitarbeit ni cht schlechter behandelt werde n als ein ve r- gleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeit s- entgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeit s- zeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht (sog. Pro - rata - temporis - Grundsatz) . Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzei t- arbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszei t das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen a n- knüpft. Vollzeit - und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stunden an zahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wir d (BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 21 f.; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62; 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 21, BAGE 128, 21) . b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vor. Vielmehr gewährt § 20 Abs. 5 AVR DWBO einen ratierlichen Anspruch auf Wechselschicht - und Schichtzulage nach der jeweil i- gen Arbeitszeit. Die Regelung entspricht da bei in doppelter Hinsicht der geset z- lichen Vorgabe. Zum einen berücksichtigt sie bei de m Schwellenwert für d i e Entstehung des Zulagenanspruch s , dass Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer verringerten Arbeitszeit in der Regel auch eine verringerte Anzahl von Nachta r- beitsstunden erbringen bzw. erbringen können. Deshalb ist der Schwellenwert durc h § 20 Abs. 5 Satz 2 AVR DWBO entsprechend d em Anteil der Arbeitszeit herabgesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis für teilzeitbeschäftigte Beamte : BVerwG 26. März 2009 - 2 C 12 . 08 - ) . 14 15 16 - 7 - 10 AZR 4/12 - 8 - Zum anderen macht Abs. 5 Satz 1 deutlich, dass § 20 AVR DWBO den Teilzeit beschäftigten einen anteiligen Anspruch auf die Zulagen entsprechend dem Anteil ihrer Arbeitszeit gewähren will. Zu den tariflichen Wechsels chicht - und S chichtzulagen für Teilzeitbeschäftigte im Anwendungsbereich des TVöD hat der Senat in der Entscheidung vom 24. September 2008 ( BAG - 10 AZR 634/07 - Rn. 19 , BAGE 128, 21) insofern ausgeführt: Tarifliche Wechsels chicht - und S chichtzulagen sollen dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die Wechselschicht - und die Schicht arbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirken und ihr Beginn und Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits - und Geschäfts zeiten liegen . Dieses Ziel eines Ausgleichs hatten auch die Tarifvertragsparteien des TVöD vor Augen. Sie haben die Höhe der Wechselschicht - und der Schicht zulage in § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz geregelt. Der Zweck, mit Wechselschicht - und Schicht arbeit verbundene Bela s- tungen und Erschwernisse auszugleich en, steht einer Gleichbehandlung tei l- zeit - und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Zahlung der Wechse l- schicht - und der Schicht zulage nach dem Pro - rata - temporis - Grundsatz nicht entgegen. Die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass die sich aus Wechselschicht - und Schicht arbeit ergebenden Erschwernisse einen Teilzei t- beschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten proportional geringer belasten, überschreitet nicht die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht. Dass die Tarifvertragsparteie n die Höhe der monatlichen Zulagen an die sich aus der Wechselschicht - und Schicht arbeit jeweils ergebende Belastung binden wollten und die Wechselschicht - und die Schicht zulage nach ihrem Willen einem Beschäftigten nicht unabhängig vom Umfang der von ihm geleisteten Wechselschicht - und Schicht arbeit in voller Höhe zustehen sollten, wird auch aus den Regelungen in § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD deutlic h. Diese Überlegungen, die in der Literatur auf Zustimmung gestoßen sind (vgl. zB Arnold/Gräfl/R ambach TzBfG 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 28; ErfK / Preis 13. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 45; Laux/Schlachter/Laux TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 171, 175; Sievers TK - TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 35) , gelten auch im Hinblick auf § 20 AVR DWBO in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung. Auch insoweit hat die 17 18 - 8 - 10 AZR 4/12 - 9 - Arbeitsrechtliche Kommission nunmehr den Pro - rata - temporis - Grundsatz zur Anwendung gebracht und ist ersichtlich davon ausgegangen, dass wegen der von Teilzeitbeschäftigten zu erbringenden g eringeren Anzahl an Arbeitsstunden die Belastung durch Wechselschicht - und Schicht arbeit im Vergleich zu Vol l- zeitbeschäftigten geringer ist. Zwar verlangt § 20 AVR DWBO - anders als d e r TVöD - die Ableistung einer gewissen Anz ahl von Nachtarbeitsstun den ; d iese ist aber für Teilzeitbeschäftigte ebenfalls nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit herabgesetzt. Dies zeigt, dass § 20 AVR DWBO nicht (mehr) schwerpunktm ä- ßig die Belastungen durch Nachtarbeit ausgleichen will, sondern an d i e grun d- sätzlichen Belastungen durch Wechselschicht - bzw. Schicht arbeit anknüpft. Damit unterscheidet sich die Regelung deutlich von § 33 a BAT und de m diesem nachgebildeten § 20 AVR DWBO aF. Dort wurde gerade nicht danach unte r- schieden, welche Arbeitszeit der einzelne Arbeitnehmer insg esamt zu erbringen hat, sondern bestand auch für Teilzeitbeschäftigte erst ab der Leistung von 40 Nachtarbeitsstunden überhaupt die Möglichkeit , in den Genuss der Zulagen zu kommen. Deshalb hat der Senat zu dieser Tarifregelung die Auffass ung vertreten, da ss sie an eine Belastung anknüpfte, der Teilzeitbeschäftigte in gleicher Weise wie Vollzeitbeschäftigte ausgesetzt waren (BAG 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 - zu 4 b der Gründe, BAGE 73, 307) . Dies ist bei der vorliegenden Regelung nicht der Fall. 3 . § 20 Abs. 5 A VR DWBO hält auch einer Kontrolle am Maßstab de s § 305 ff. BGB stand. a) Bei kirchlich - diakonischen Arbeitsvertragsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 ff. BGB (vgl. zB BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - BAGE 135, 163) . b) § 20 Abs. 5 Satz 1 AVR DWBO benachteiligt die Klägerin nicht una n- gemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine Abweichung von Rechtsvorschriften liegt nicht vor. Vielmehr entspricht § 20 Abs. 5 Satz 1 AVR DWBO der Rege lung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. 19 20 21 - 9 - 10 AZR 4/12 c) Ebenso wenig verstößt die Regelung gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 Satz 2 BGB. § 20 Abs. 5 AVR DWBO ist nicht intransparent, sondern legt deutlich fest, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Tei l- zeitbeschäftigte einen Anspruch auf eine Wechselschicht - oder Schichtzulage haben. III . Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Simon A. Effenberger 22 23

Full & Egal Universal Law Academy