10. Senat - Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 270/12 8 Sa 355/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und - 2 - 10 AZR 270/12 - 3 - Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter S imon und Effenberger für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. September 2011 - 8 Sa 355/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin, eine elektron i- sche Signaturkarte zu beantragen und bei ihrer Tätigkeit einzusetzen. Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1980 bei der Beklagten als Ang e- stellte beschäftigt. Sie wird im Wasser - und Schifffahrtsamt ( WSA) Cuxhaven eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinb a- rung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der für den Bund geltenden Fas sung Anwendung. Die Klägerin wird nach Entgelt grup pe 5 TVöD vergütet . Nach der Dienstpostenbeschreibung vom 12. Juni 1996 umfasst das Aufgabengebiet der Klägerin ua. Schreibarbeiten, die Koordinierung von Term i- nen sowie die Durchführung des inneren Diens tes der Dienststelle einschlie ß- lich der Zusammenstellung von Ausschreibungsunterlagen. Bestandteil ihrer Tätigkeit ist die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen im Rahmen von Au s schreibungen der Beklagten. Am 10. Dezember 2003 beschloss die Bundesregieru ng, die Vergab e- verfahren aller Bundesbehörden sukzessive auf ein elektronisches Vergabesy s- tem umzustellen. Am 8./13 . März 2006 schloss das Bundesministerium für Ve r kehr, Bau und Stadtentwicklung (im Folgenden: BMVBS) mit dem bei ihm gebi l deten Hauptpersona lrat eine Dienstvereinbarung zur Nutzung qualifizierter dig i taler Signaturen (DV Digitale Signaturen) . 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 270/12 - 4 - Mit Erlass vom 11. Dezember 2009 verfügte das BMVBS, dass ab dem 1. Januar 2010 alle Vergabebekanntmachungen gemäß der Verdingungsor d- nung für Leistun gen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Lei s tungen (V OF ) über die elektronische Vergabeplattform des Bundes zu erstellen und entsprechend zu veröffentlichen seien. Voraussetzung für die Veröffentl i chung von Vergabeunterlagen auf der elektronischen Vergabeplat t- form des Bundes ist ein qualifiziertes Zertifikat mit qualifizierter elektronischer Signatur (im Folgenden: elektronische Signaturkarte) nach dem Signaturgesetz (SigG) , das nur natürlichen Personen erteilt wird (§ 2 Nr. 7 SigG) . Die Ausste l- lung einer elektronischen Signaturkarte setzt voraus, dass der Antragsteller von dem Zert i fizierungsdiensteanbieter anhand des Personalausweises oder gleichwertiger Dokumente identifiziert worden ist (§ 5 Abs. 1 SigG, § 3 Abs. 1 SigV) . Mit Schr eiben vom 15. März 2010 forderte die Amtsleitung des WSA die Klägerin auf, bei der T GmbH , einem Tochterunternehmen der D AG, eine elektronische Signaturkarte zu bean tragen. Mit Schreiben vom 18. März 2010 teilte die Klägerin mit, sie sei nicht bereit, ein en entsprechenden Antrag zu ste l len, weil sie Bedenken habe, ihre persönlichen Daten einer privaten Firma zur Verfügung zu stellen. Das WSA wandte sich daraufhin über das BMVBS an die Bundesnetzagentur. Diese teilte mit E - Mail vom 4. Mai 2010 mit, dass aus ihrer Sicht kein Anlass bestehe, an der Datensicherheit und der Integrität der Syst e me des von der Beklagten verwendeten Zertifizierungsdienst e anbieters zu zwe i feln. Anschließend forderte die Amtsleitung des WSA die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 201 0 erneut auf, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen. Nachdem sich die Klägerin zunächst wiederum weigert e, beantra g- te sie am 7. i- sche Signaturkarte, die sie kurz darauf erhielt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen und zu nutzen. Eine Nutzung der elektronischen Signaturkarte durch sie sei nicht erforderlich. Die Diplom - I ngenieure , welche die Ausschreibungsunterlagen erstell t en, könnten diese selbst auf der elektronischen Vergabeplattform des Bundes veröffentlichen. 5 6 7 - 4 - 10 AZR 270/12 - 5 - A u ßerdem gebe es andere Beschäftigte im WSA, die bereits über eine Sign a- tu r karte verfügten und daher in der Lage seien, die Veröff entlichungen vorz u- ne h men. Entgegen den Vorgaben der DV Digitale Signaturen sei die Klägerin im Umgang mit der elektronischen Signaturkarte nicht geschult worden. Da r- über hinaus verletze die Weisung der Beklagten das Recht der Klägerin auf inform a tionelle S elbstbestimmung, weil sie ihre persönlichen Daten gegen ihren Willen einer privaten Firma mitteilen müsse. Sie habe Angst, dass mit ihren Daten Miss brauch g etrieben werde. Die Klägerin hat , soweit in der Revision noch von Interesse , beantragt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist , ein qualifizie r- tes Zertifikat nach dem Signaturgesetz zu beantragen und im Rahmen des elektronischen Vergabeverfahrens einz u- setzen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwe isen. Sie ist der Ansicht, si e habe ihr Direktionsrecht rechtmäßig ausgeübt. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, mit ihren persönli chen Daten könne Missbrauch g etrieben werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgeri cht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsg e- richt insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr en Feststellung s- antrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin war verpflichtet, bei der T GmbH ein qualifiziertes Zertifikat mit qualifizierter elektronischer Si g natur ( elektronische Signaturkarte ) zu beantragen , und sie ist verpflichtet, unter dess en Nutzung Ausschreibungsunterlagen auf der elektronischen Vergab e plattform des Bundes zu veröffentlichen. Das Landesarbeitsgericht hat die R echtmäßigkeit der entsprechenden Weisung zutreffend beurteilt . 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 270/12 - 6 - I. D ie Klage ist mit dem in der Revision noch anhängige n Fest stellung s- a n trag zuläs sig. 1. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Fo l gen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflic h- tu n gen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. BAG 18. Ja nuar 2012 - 10 AZR 779/10 - Rn. 22 ) . Die Wirksamkeit einer We i- sung kann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 12, BAGE 135, 239) . Die begehrte Feststellung ist hinreichend bestimmt und geeignet, die Reichweite des Direkt i- onsrechts de r Beklagten klarzustellen. 2. Die Klägerin hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte nimmt in Anspruch, die Klägerin zur Beantragung und Nutzung eine r el ektronische n Signaturkarte ve r pflichten zu können; die Klägerin leugnet dies. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin zwischenzeitlich eine elektron i- sche Signaturkarte beantragt und erhalten hat und im Rahmen ihrer Tä tigkeit n- barer Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung. II. Die Klage ist unbegründet. Die Weisung der Beklagten ist wirksam. 1. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese A r- beitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer B e- triebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertra gs oder gesetzliche Vo r- schriften festgelegt sind. 2. Die Veröffentlichung von Ausschreibungsunterlagen unter Einsatz einer elektronischen Signaturkarte gehört zum vertraglich vereinbarten Aufgabenb e- reich der Klägerin. a) Die Klägerin wi rd gemäß § 1 des Arbeitsvertrag s vom 13. Februar 1980 als Angestellte beschäftigt ; aufgrund des 2. Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 12 13 14 15 16 17 18 - 6 - 10 AZR 270/12 - 7 - 29. Mai 1981 wurde sie in die Vergütungsgruppe VII BAT höhergruppiert und später in die EG 5 TVöD übergeleitet. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertragl i- chen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des al l gemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Verg ü- tungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit si e den Merkmalen dieser Verg ü- tungsgruppe entsprechen ( st . Rspr., zuletzt zB BAG 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 15 ) . b) Die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen gehört zum Aufgabenb e- reich der Klägerin und entspricht den Merkmalen der Vergütungsgruppe VII BAT ( nunmehr EG 5 TVöD) . Nach der Dienstposten beschreibung vom 12. Juni 1996 , die zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit steht wie die Eingru p- pierung selbst, gehört zu den Aufgaben der Klägerin die Durchführung des i n neren Dienst es der Dienststelle einschließlich der Zusammenstellung von Au s schreibungsunterlagen. Z u den administrativen Aufgaben im Zusamme n- hang mit Ausschreibungsunterlagen gehört nach der Verkehrsanschauung (vgl. ErfK/Preis 13. Aufl. § 106 GewO Rn. 5) auch deren Ve röffentlichung. Demen t- sprechend hat die Klägerin bereits in der Vergangenheit regelmäßig Vergab e- unterlagen - unter anderem im Intranet - veröffentlicht. Der geforderte Einsatz einer elektronischen Signaturkarte verändert den Aufgabenbereich der Klägerin ni cht; lediglich die Art und Weise der Veröffentlichung und die dazu genutzten Arbeitsmittel w e rden technischen Entwicklungen angepasst. 19 - 7 - 10 AZR 270/12 - 8 - 3 . Die Weisung der Beklagten ist unter Wahrung der Mitbestimmungsrec h- te nach dem BPersVG erfolgt (vgl. zur Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung im Anwendungsbereich des BPersVG zuletzt: BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 29) . Der Hauptpersonalrat des BMVBS (§ 82 Abs. 1, § 53 Abs. 1 BPersVG) hat seine R echte nach dem BPersVG im Zusammenhang mit der Einf ührung qualifizierter digitaler Signaturen (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG) durch den Abschluss der D V Digitale Signaturen ausgeübt. Die Weisung der Beklagten verstößt auch nicht gegen Vorschriften d i e- se r D ienstvereinbarung. Insbesondere wurden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin die Vorgaben für die Schulung der Beschäftigten eingehalten. D a bei kann dahinstehen, ob deren Verletzung überhaupt zu einer Unwirksa m- keit der Weisung führen oder nur einen nachträglichen Schul ungsanspruch ausl ö sen würde. Mit dem Schreiben d er Amtsleitung des WSA vom 15. März 2010 wurde der Klägerin eine Kopie der Dienstvereinbarung übersandt. In dem - B e zug genommen. Eine weite re Schulung fand im März 2011 statt. Dass die Kl ä gerin an dieser krankheitsbedingt nicht teil nehmen konnte , stellt die Erfü l- lung der Pflichten aus der D ienstvereinbarung durch die Beklagte nicht in f rage. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Schulung der Klägerin vorent halten wollte oder s i e nicht nachschulen würde, soweit die Klägerin hi e ran mitwirkt und teilnimmt. 4 . Die Weisung zur Beantragung und Nutzung der elektronischen Sign a- turkarte verstößt nicht gegen Bestimmungen des BDSG. a ) Die Beklagte selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt im Zusammenhang mit der Beantragung des qualifizierten Zertifikats mit qualifizierter elektronischer Signatur und der Erstellung der Signaturkarte keine Da ten iSd. Bestimmungen des BDSG. 20 21 22 23 - 8 - 10 AZR 270/12 - 9 - aa) Zwar ist das WSA als Bundesbehörde (vgl. Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 GG ) eine öffentliche Stelle iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Bei den Daten, welche die Klägerin im Rahmen der Beantragung der elektronischen Signaturkarte mitzuteilen hat, handelt es sich auch um pers o- nenbezogene Daten iSd. § 3 Abs. 1 BDSG. In Bezug auf diese Daten ist das WSA jedoch nicht verantwortliche Stelle iSd. BDSG. (1 ) Normadressat der im BDSG niedergelegten Rechte und Pflichten ist die jeweils verantwortliche Stell e (ErfK/ Franzen § 1 BDSG Rn. 12; Simitis/ Dammann BDSG 7. Aufl. § 3 Rn. 224 f.; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 48) . Das ist gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die pers o- nenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. (2 ) Personenbezogene Daten, die für die Erstellung und Nutzung einer elektronischen Signatur karte erforderlich sind, werden von dem betreffenden Zertifizierungs dienste anbieter unter Berücksichtigung der Vorg aben des SigG erhoben, verarbeitet und genutzt (§ 5 ff. SigG) . Hinsichtlich des Umgangs mit diesen Daten unterliegt der Zertifizierungs dienste anbieter daher - neben den speziellen D atenschutzbestimmungen des SigG - den Regelungen des BDSG (vgl. Roßnagel/ Roßnagel Handbuch Datenschutzrecht Abschnitt 7.7 Rn. 29) . Er ist insoweit die verantwo rtliche Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG. (3 ) Das WSA ist demgegenüber weder in die Beschaffung noch in die Ve r arbeitung der Daten eingeschaltet . V ielmehr wurde die Klägerin aufgefo r- dert, die elektronische Signaturkarte direkt beim Zertifizierungsdienst e anbieter zu beantragen (vgl. Schreiben vom 15. März 2010 ; D V Digitale Signaturen n ) . Diese Vorgehensweise entspricht dem Modell des BDSG , wonach personenbezogene Daten grundsätzlich beim B e troffenen zu erheben sind (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BDSG) , und den Vorgaben des Signaturgesetzes (§ 14 Abs. 1 SigG ) . Das WSA nutzt auch nicht die zur Au s- stellung der elektronischen Signaturkarte durch die T GmbH erhobenen Daten. Ein Nutzen von Daten iSv. § 3 Abs. 5 BDSG liegt vor, wenn die Daten mit einer bestimmten Zweckbestimmung ausgewertet, zusammengestellt, abgerufen 24 25 26 27 - 9 - 10 AZR 270/12 - 10 - o der ansonsten zielgerichtet zur Kenntnis genommen werden sollen (Gola/Schomerus BDSG § 3 Rn. 42; Gola/Wronka Handbuch zum Arbei tne h- merdatenschutz 5. Aufl. Rn. 911) . Bei einem Einsatz der elektronischen Sign a- turkarte durch die Klägerin werden deren personenbezogene Daten durch das WSA nicht zielgerichtet zur Kenntnis genommen. D as WSA hat k einen Zugriff auf diese Daten. bb) Zwischen dem WSA und dem Zertifizierungsdiensteanbieter besteht kein Auftragsverhältnis iSd. § 3 Abs. 7, § 11 BDSG. Die Erhebung, Verarbe i- tung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag ist dadurch geken n- zeichnet, dass sich eine verantwortliche Stelle eines Dienstleistungsunterne h- mens bedient, das lediglich weisungsgebunden mit den Daten umgeht (Go la/Schomerus BDSG § 11 Rn. 3; Simitis/Petri BDSG § 11 Rn. 20) . Die ve r antwortliche Stelle bestimmt weiterhin allein übe r die Erhebung, Verarbe i- tung und Nutzung der Daten und behält die uneingeschränkte Verfügungsg e- walt (Gola/Wronka Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz Rn. 983; Wedde in Däubler/Klebe /Wedde/Weichert BDSG 3. Aufl. § 11 Rn. 5) . Der Bereich der Au f tragsdatenver gabe wird verlassen, sobald dem Dienstleistungsunternehmen eine eigenständige rechtliche Zuständigkeit für die Aufgabe, deren Erfüllung die Datenverarbeitung oder - nutzung dient, zugewiesen wird (Gola/Schomerus BDSG § 11 Rn. 9 ) . Nach den Vorgaben des SigG ist der Zertifizierungsdienst e- anbieter allein für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbez o- genen Daten des Antragstellers verantwortlich. Er entscheidet selbst über den Umgang mit den von ihm erhobenen Daten und hat dabei die zwingenden g e set zlichen Vorgaben insbesondere des SigG zu beachten. Das WSA hat keinen Zugriff auf und damit keine Verfügungsgewalt über die Daten. Ihm stehen auch keinerlei Kont r oll - oder Weisungsrechte im Hinblick auf den U m- gang mit den Daten zu. 28 - 10 - 10 AZR 270/12 - 11 - b) Ein Verstoß gegen Bestimmungen des BDSG im Zusammenhang mit der Datenerhebung durch die T GmbH als Zertifizierungsdienst e anbieter ist nicht erkennbar. aa) Das Unternehmen ist verantwortliche Stelle iSd . BDSG, es erhebt, ve r arbeitet und nutzt im Zusammenhang mit der Ausstellung der elektronischen Signaturkarte als nicht - öffentliche Stelle Daten der Klägerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 7 BDSG) . bb) Die Erhebung der Daten erfolgt unmitt elbar bei der Klägerin auf Grun d- lage der DV Digitale Signaturen (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BDSG) ; ihre Einwill i- gung (§ 4a BDSG) ist deshalb nicht erforderlich. (1) Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind auch Tarifverträge (BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 4 d de r Gr ünde, BAGE 101, 357) und Betriebs - oder Dienstvereinbarungen (B AG 27. Mai 1986 - 1 ABR 48/84 - zu B II 3 b aa der Grün de, BAGE 52, 88; 20 . Dezember 1995 - 7 ABR 8/95 - zu B III 2 der Grün de, BAGE 82, 36 [jeweils zu Betriebsvereinbarungen] ; ErfK/Franzen § 4 BDSG Rn. 2) . (2) Eine solche Erlaubnis enthalten die Bestimmungen der DV Digitale Si g naturen. Danach wird jeder IT - Arbeitsplatz im Bereich der elektronischen Vergabe mit einem Kartenlesegerät und Chipkarten nach den Regelungen des SigG ausgestattet . Durch den jeweiligen Beschäftigten persönlich erfolgt eine entsprechende Antragstellung beim Zertifizierungsdienst e anbieter, die seine zuverlässige Identifizierung anhand der Personalausweisdaten erfordert. Unter diese Dienstvereinbarung fällt auch die K lägerin; sie gilt unmittelbar und zwi n- gend (§§ 73, 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG; Weber in Richardi/Dörner/Weber Pe r sonalvertretungsrecht 4. Aufl. § 73 BPersVG Rn. 21) . Dem steht nicht entg e gen, dass die Dienstvereinbarung eine Hergabe der Daten an Dritte verla ngt. Durch § 2 Nr. 7 SigG ist vorge ge ben, dass eine elektronische Sign a- 29 30 31 32 33 - 11 - 10 AZR 270/12 - 12 - turkarte nur von einer natürlichen Person beantragt werden kann und ihre Ausstellung durch Zertifizierungsdienst e anbieter erfolgt (§ 4 f. SigG) . Bedenken gegen die Wirksamkeit der DV Digitale Signaturen hat die Klägerin nicht geltend gemacht , sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere be grenzt die Dienstvereinbarung de n Kreis der Zertifizierungs dienste anbie ter auf solche, die gem äß § 15 SigG akkreditiert sind und damit einer weiter g e- henden aufsichtsbehördlichen Kontrolle unterliegen. Auch beinhaltet die DV Digitale Signaturen weitere Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten, wie beispielsweise eine Haftungsausschlussrege lung. Die Dienstvereinbarung b e schränkt insgesamt den Eingriff in das Recht der Beschäftigten auf informat i- o nelle Selbstbestimmung auf das zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben zwingend notwendige Maß; ein übermäßiger Eingriff wird durch sie nicht erlaubt (vgl. im Einzelnen zu 5 b dd) . c) Die Klägerin hat nicht behauptet, das WSA erhebe, verarbeite oder nu t ze Daten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Einsatz der elektron i- schen Signa turkarte, F eststellungen hat das Landesarbeitsgericht hierzu nicht getro f fen. Allerdings liegt nahe, dass die bei der elektronischen Vergabe no t- wendigen Außenverbindungen zu m Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensich e rung oder zur Sicherstellung ein es ordnungsgemäßen Betriebs d er Datenvera r beitung in streng zweckgebundenen Protokolldateien registriert werden (§ 14 Abs. 4 BDSG; vgl . zum Inhalt der Zweckbindung zB Simitis/ Dammann BDSG § 14 Rn. 114) . Dabei ergeben sich durch den Einsatz der elektronischen Signaturkarte keine Besonderheiten . Vielmehr erhöht diese die Sicherheit, dass der Kommunikatio n sinhalt unverändert übermittelt wird und Dritte von dessen Kenntnisnahme ausgeschlossen werden ( Roßnagel/ Roßnagel Handbuch Datenschutzrecht Abschnitt 7.7 Rn. 16 ) . Zur Leistungs - und Verhaltenskontrolle dürfen eventuell anfallende Daten nach den Besti m- mung en der DV Digitale Signatur en nicht genutzt werden. 5 . Die Weisung der Beklagten entspr icht billigem Ermessen. 34 35 36 - 12 - 10 AZR 270/12 - 13 - a) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die w e sentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind ( st. Rspr., zuletzt zB BAG 29. August 2012 - 10 AZR 385 /11 - Rn. 45 ; 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 26 , BAGE 139, 283 ) . Das bei der Aus übung des Leistungsbestimmungsrechts zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbei t- nehmers mitbestimmt. Kollidieren diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit z u zuweisen, sind die gegensätzlich en Rechtspositionen grundrechts konform au s zugleichen (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 23 mwN , BAGE 137, 164; 13. August 2010 - 1 AZR 173/09 - Rn. 1 0, BAGE 135, 203 ) . Dabei sind die betroffenen Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Sinne einer praktischen Konkordanz so abzuwägen, dass die geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden ( BAG 23. Augu st 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 36; 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - aaO ) . Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vo l len gerichtlichen Kontrolle ( BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 28 ; 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/1 0 - Rn. 46 mwN , aaO ) . b) Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstä n- de des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten (BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 4 6 , aaO ; 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b und B IV 1 der Gründe; vgl. zur Kontroverse über den U m fang der revisionsrechtlichen Ü berprüfung: GMP/Müller - Glöge 8 . Aufl. § 73 Rn. 10) . Unabhängig hiervon hält d ie Entscheidung des Landesarbeitsge richts auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand. aa) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, die Vergabe öffentl i- cher Aufträge mit h ilfe eines elektronischen Vergabesystems durchzuführen. Wie sich dem Beschl uss der Bundesregierung vom 10. Dezember 2003 en t- nehmen lässt, dient die Einführung des elektronischen Vergabesystems der Steigerung von Effizienz und Kompetenz bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand. Durch die elektronische Vergabe 37 38 39 - 13 - 10 AZR 270/12 - 14 - öffentlicher Aufträge sollen erhebliche Einsparungen sowohl bei den Kosten der Vergabe als auch bei den Preisen für die beschafften Leistungen erzielt we r- den. Die Einführung des elektronischen Vergabesystems dient damit legitimen Z wecken . bb) Di e Amtsleitung des WSA hat keine Möglichkeit, die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen anders zu gestalten. Das WSA ist eine dem BMVBS nachgeordnete Behörde. Der Erlass des BMVBS vom 11. Dezember 2009, nach dem ab dem 1. Januar 2010 alle Vergabebekanntmac hungen über die elektronische Vergabeplattform des Bunde s zu veröffentlichen sind, ist daher für das WSA bindend (vgl. Ehlers in Erichsen/Ehlers Allgemeines Verwaltung s- re cht 13. Aufl. § 2 Rn. 62 f f .) . Eine Veröffentlichung der Vergabeunterlagen auf anderem Wege schei det aus. Das betrifft alle Bediensteten der nachgeordneten Behörden gleichermaßen. cc ) Der Einwand der Klägerin, eine Veröffentlichung der Vergabeunterlagen durch sie selbst sei nicht erforderlich, weil die Unterlagen auch durch Diplom - I ngenieure oder Beschäftigte, die bereits über ein Signaturkarte verfügen, verö f fentlicht werden könnten, steht der Weisung der Beklagten nicht entgegen . (1) Dem Gericht obliegt nicht die Prüfung, ob die Weisung der Beklagten die beste, effizienteste oder wirtschaftlich vernünftigste Lösung darstellt. Im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts steht dem Arbeitgeber ein nach billigem Ermessen auszufüllender Entscheidungsspielraum zu. Innerhalb dieses Spielraums können ihm mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt (lediglich) die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 28 ; 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 28; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) . (2) Das ist hier der Fall. Die Diplom - I ngenieure sind für die Erstellung und de n Inhalt der Vergabeunterlagen verantwortlich. Angesichts ihrer besonderen Ausbildung und Qualifikation ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, 40 41 42 43 - 14 - 10 AZR 270/12 - 15 - wenn sich die Beklagte dazu entschließt, sie nicht mit rein administrativen T ä tigkeiten wie der Veröffe ntlichung der Vergabeunterlagen zu betrauen, sondern diese Aufgabe von anderen Beschäftigten erledigen zu lassen. D ass andere Beschäftigte des WSA bereits über eine elektronische Signaturkarte verfügen, lässt das Bedürfnis für die Beantragung und Nutzung einer elektron i- sche Sign a turkarte durch die Klägerin ebenfalls nicht entfallen. Abwesenheit s- zeiten einze l ner Mitarbeiter (zB aufgrund von Krankheit oder Urlaub) können es erforderl ich machen , dass mehrere Mitarbeiter über eine elektronische Sign a- tur karte verf ü gen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vergabeunterl a- gen unabhä n gig von den jeweils in der Dienststelle anwesenden Beschäftigten zeitnah verö f fentlicht werden können. Es lag nahe, auch die Klägerin für diese Tätigkeit he r anzuziehen, weil die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen bereits vor dem 1. Januar 2010 zu ihrem Aufgabengebiet gehörte. dd ) Der mit der Weisung verbunden e Eingriff in das Recht der Klägerin auf i nformationelle Selbstbestimmung ist dieser zumutbar. (1) Das in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Recht auf info r- mationelle Selbstbestimmung gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung p ersönlicher Daten zu bestimmen und darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden ( BVerfG 15. Dez ember 1983 - 1 BvR 209/83 , 1 BvR 269/83 ua. - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 65, 1 ; 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 , 1 BvR 595/07 - Rn. 180 , BVerfGE 120, 2 74 ) . Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn b e treffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt b e kannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht ein i germaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich g e- hemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden ( BVerfG 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - Rn. 69 , BVerfGE 115, 320 ) . Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Daten der Privat - oder gar der Inti m- sphäre ha n t es aus Sicht der Verfassung nicht (vgl. BVerfG 15. Dez ember 1983 - 1 BvR 209/83 , 1 BvR 269/83 ua. - zu C II 2 44 45 - 15 - 10 AZR 270/12 - 16 - der Gründe, aaO) . Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet eine Entsprec hung im Unionsrecht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person das Rech t auf Schutz der sie betre f- fenden personenbezogenen Daten. (2) In das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die streitgegenständliche Weisung eingegriffen , weil d ie Klägerin nicht mehr frei entscheiden kann, wann sie wem welche Daten zur Verfügung stellt. Durch die Weisung wird sie verpflichtet, einem von der Beklagten ausgewählten Zertifizierungs dienste anbieter die aus dem Personalausweis ersichtlichen D a ten zur Verfügung zu stellen. (3) Dieser Eingriff ist der Klägerin zumutbar (ebenso für die an einen B e amten gerichtete Anordnung, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen und zu nutzen : Bayer . VGH 2. November 2011 - 6 CE 11.1342 - ) . (a) Die Veröffentlichung der Vergab eunterlagen durch die Klägerin ist ohne Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht möglich. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist für die Veröffentlichung von Vergabeunterlage n auf der elektr o- nische n Vergabeplattform des Bundes der Einsatz einer elektronischen Sign a- turkarte unverzichtbar. Dieser Einsatz setzt wiederum zwingend voraus, dass die Klägerin selbst die Karte unter Mitteilung ihrer personenbe zogenen Daten beim Zertifizierungs dienste anbieter beantragt hat. Gemäß § 2 Nr. 7 SigG kann eine elektronische Signaturkarte nur von einer natürlichen Person beantragt werden (vgl. Spindler/Schuster / Gramlich Recht der elektronischen Medien 2. Aufl. § 2 SigG Rn. 16) . Die Beant ragung einer elektronischen Signaturkarte für die gesamte Dienststelle oder auch nur für mehrere Beschäftigte ist nicht möglich. Auch die Nutzung einer für einen anderen Beschäftigten ausgestellten elektronischen Signaturkarte durch die Klägerin kommt nich t in Betracht, weil die mit der Signaturkarte verbundenen Rechte nur von den jeweiligen Antra g- stellern ausgeübt werden dürfen; dies legt die D V Digitale Signatur en ( ausdrücklich fest . Im Übrigen würde eine solche Handhabung 46 47 48 - 16 - 10 AZR 270/12 - 17 - dem Zwec k der elektronischen Signaturkarte als sicherem Identifizierungsmittel des jeweiligen Absenders zuwiderlaufen. (b) Die Weisung stellt k einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar . Die aus dem Personalaus weis ersichtlichen Daten betreffen den äußeren Bereich der Privatsphäre. Insbeso n- h- mers, deren Erhebung für die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses rege l- mäßig erforderlich ist ( BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 38 mwN ) . Diese Daten werden auch im allgemeinen Geschäftsverkehr häufig eingesetzt. Bei den Angaben im Personalausweis handelt es sich nicht um besonders se n sible Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG, für die nach § 4a Abs. 3, § 2 8 Abs. 6 bis Abs. 9 BDSG erhöhte Anforderungen an die Erhebung und Speicherung zu ste l len sind (vgl. zum Umgang mit solchen Daten im Rahmen der Persona l- aktenführung: BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - BAGE 119, 238) . Dass die Angaben - insbesondere das Passfoto und die ausgewiesene Staat s- angehörigkeit - mittelbar Rückschlüsse auf die ethnische Herkunft zulassen, reicht für eine Anwendung der genannten Vorschriften nicht aus, weil eine en t sprechende Auswertungsabsicht nicht besteht; die Datenerhebung dien t allein der Identifizierung (vgl. Gola/Schomerus BDSG § 3 Rn. 56a; zur Abgre n- zung von Staatsangehörigkeit und ethnischer Herkunft : BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 31) . Darüber hinaus werden die Daten nicht der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer unbestimmten Anzahl von Personen bekannt gegeben , sondern nur einem einzigen Zertifizierungsdiensteanbieter übermittelt. Dieser darf die Daten zudem nur insoweit erheben und n u tzen, als dies für Zwecke einer elektron i- schen Signaturkarte erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SigG) . Zu anderen Zw e cken dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn das SigG es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SigG) . (c ) Der Schutz der personenbezogenen Daten der Klägerin wird durch Vorschriften des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung sichergestellt . Einen Zertifizierungsdienst darf danach nur anbieten, wer die für den Betrieb 49 50 51 - 17 - 10 AZR 270/12 - 18 - erforderliche Zuverlässigkeit und Fa chkunde nachweist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SigG) und der zuständigen Behörde ein Sicherheitskonzept vorgelegt hat, in dem die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach dem SigG und der SigV im E inzelnen aufgezeigt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 4 SigG, § 2 SigV) . Der Zertifizierungs dienste anbieter hat für die Ausübung der Zertifizi e- rungstätigkeit zuverlässiges Personal und zuverlässige Produkte für elektron i- sche Signaturen einzusetzen (§ 5 Abs. 5 SigG, § 5 Abs. 3 SigV) . Die Daten e i nes Antragstellers dür fen nur unmittelbar bei diesem selbst und grundsätzlich nur für Zwecke einer elektronischen Signaturkarte erhoben werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SigG) . Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat das Sicherheitskonzept einschließlich etwaiger Änderungen, die Unterl agen zur Fachkunde der im B e trieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antra g- ste l lern zu dokumentieren (§ 10 Abs. 1 SigG, § 8 SigV) . Dem Antragsteller ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die ihn betreffenden Daten zu gewähren ( § 10 Abs. 2 SigG) . Über diese zwingenden gesetzlichen Vorgaben hinaus bestimmt die DV Digitale Signatur en , dass als Zertifizierungsdiensteanbieter nur solche in B e- tracht kommen, die sich gemäß § 15 ff. SigG bei der zuständigen Behörde fre i willig akkredit iert haben. Die freiwillige Akkreditierung beinhaltet eine rege l- m ä ßige Überprüfung des Sicherheitskonzepts des Zertifizierungsdiensteanbi e- ters durch öffentlich anerkannte fachkundige Dritte (§ 15 Abs. 2, § 18 SigG) und gewährleistet damit ein Sicherheitsko nzept von besonders hoher Qualität (vgl. Spindler/Schuster / Gramlich Rec ht der elektronischen Medien § 15 SigG Rn. 6; Roßnagel/Roßnagel Handbuch Dat enschutzrecht Abschnitt 7.7 Rn. 26) . Der von der Beklagten ausgewählte Zertifizierungs dienste anbieter ent spricht d i e se n Vorgaben. (d) Angesichts d er Sicherheitsvorkehrungen bestehen keine Anhaltspunkte für die Befürchtung der Klägerin, mit ihren Daten könnte Missbrauch g etrieben werden. Konkrete Tatsachen, die auf die Möglichkeit eines Missbrauchs hinde u- ten , hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Beklagte hat die Bedenken der Kl ä gerin dennoch aufgegriffen und sich bei der gemäß § 3 SigG zuständigen 52 53 - 18 - 10 AZR 270/12 - 19 - Bu n desnetzagentur nach der Reputation de r T GmbH erkundigt. Auch nach Au s kunft der Bundesnetzagentur besteht ke in Anlass, an der Datensicherheit und der Integrität der Systeme zu zweifeln. ee) Die Weisung der Beklagten stellt zwar einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit (vgl. BVerfG 16 . Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 21 mwN ) der Klägerin dar , weil sie verpflichtet wird, gegen ihren Willen ein Vertragsverhält nis mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter einzug e- hen. Dieser Eingriff ist der Klägerin aber ebenfalls zumutbar. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu berüc k- sichtigen, dass der vom Arbeitgeber geforderte Vertragsschluss einen unmitte l- baren Bezug zur geschuldeten Arbeitsleistung aufweist und der Klägerin durch ihn keine Zahlungspflichten auferlegt werden. Sämtliche Kosten für die Leistu n- gen des Zertifizierungsdiensteanbieters trägt nach der D V Digitale Signaturen die Beklagte . ff) Soweit die Weisung die Verpflichtung der Klägerin beinhaltet, die elek t ronische Signaturkarte bei der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen zu nu t zen, begegnet sie ebenfalls keinen Bedenken. Besondere , speziell mit der dienstlichen Nutzung der elektronischen Signaturkarte für sie verbundene G e fahren benennt die Klägerin nicht. Die Klägerin hat nach den Bestimmungen der DV Digitale Signatur en einen Schul ungsanspruch gegenüber der Beklagten; die Dienstvereinbarung legt bestimmte Verhaltensweisen zur sicheren Nutzung durch die Beschäftigten fest. Den Interessen der Klägerin wird zudem durch eine Haftungsfreistellung Rech nung getragen: Nach der DV Digitale S ignatur en stellt das BMVBS die Beschäftigten von etwaigen Haftungsansprüchen des Ze r tifizierungs dienste anbieters oder anderer Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Nutzung der Signaturkarte zu dienstlichen Zwecken erhoben werden können . Die DV Digitale Signatur en ( ) stellt schließlich klar, dass aufgrund des Einsatzes der elektronischen Signatur karte beim A r beitgeber gewonnene Daten nicht zur Leistungs - und Verhaltenskontro l- le ve r wendet werden dürfen. Eine Nutzung der elektronischen Signaturkarte 54 55 - 19 - 10 AZR 270/12 über den dienstlichen Einsatz hinaus, insbesondere zu privaten Zwecken, wird von der Klägerin nicht verlangt. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Simon A. Effenberger 56

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