10. Senat - Tarifliche Übergangsversorgung - Beitragspflicht zur Rentenversicherung - keine ergänzende Auslegung des TV-Übergangsversorgung Fluglotsen
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Tarifliche Übergangsversorgung - Beitragspflicht zur Rentenversicherung - keine ergänzende Auslegung des TV-Übergangsversorgung Fluglotsen
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 92/10 7 Sa 25/09 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Juni 2011 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen 1. 2. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2011 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 92/10 - 3 - Dr. Eylert als Vorsitzenden, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie den ehrenamtlichen Richter Ohl und die ehrenamtliche Richte-rin Rudolph für Recht erkannt: 1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2009 - 7 Sa 25/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Auszahlung fiktiver Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für die Dauer einer tariflichen Übergangsversorgung. Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flug-sicherung (im Folgenden: BFS) hervorgegangenes privates Flugsicherungs-unternehmen. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr. Die Kläger sind die Erben des am 19. November 2010 verstorbenen K. Der am 29. Juni 1950 geborene K war seit 1973 als beamteter Fluglotse für die BFS und seit 1993 als angestellter Fluglotse für die Beklagte tätig. Er schied zum 30. Juni 2002 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten aus, nachdem die fliegerärztliche Untersuchungsstelle seine Untauglichkeit für die Tätigkeit im Flugverkehrskontrolldienst festgestellt hatte. Er bezog seit dem 1. Juli 2002 ein monatliches Übergangsgeld auf der Grundlage des „Tarifvertrags über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit gemäß FSPAV für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen (Loss of Licence-TV) vom 7. Juli 1993“. § 3 Abs. 3 des Loss of Licence-TV bestimmt: „Bei Eintritt des dauernden Verlustes der Tauglichkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres bezieht die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein Übergangsgeld in 123- 3 - 10 AZR 92/10 - 4 - entsprechender Anwendung des Tarifvertrages über eine Übergangsversorgung für Fluglotsen vom 07.07.1993 in seiner jeweils aktuellen Fassung. § 5 Abs. 2 des o. g. Tarifvertrages findet in diesen Fällen keine Anwendung.“ Im „Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen)“ vom 7. Juli 1993 idF des Änderungstarifvertrags vom 27. November 1998 heißt es ua.: „§ 2 Allgemeine Voraussetzungen (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DFS erhalten vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 Übergangsgeld, wenn a) sie das 52. Lebensjahr vollendet haben und b) sie mindestens 15 Jahre eine Tätigkeit als Flug-lotse in der Flugverkehrskontrolle wahrgenom-men haben, c) sie ihre Erwerbstätigkeit bei der DFS beendet haben und d) bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres kein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht. ... § 4 Arbeitslosigkeit Für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld nach Aus-scheiden aus den Diensten der DFS verpflichten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich nicht arbeitslos zu melden. § 5 Höhe des Übergangsgeldes (1) Das monatliche Übergangsgeld beträgt bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebens-jahres 70 % der im Vormonat zu beanspruchenden Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 MTV ein-schließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachts-4- 4 - 10 AZR 92/10 - 5 - geldes. ... ... § 6 Zahlungsmodalitäten (1) Das Übergangsgeld wird monatlich nachträglich (bar-geldlos) gezahlt. (2) Das Übergangsgeld unterliegt der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Besteuerung. Die DFS behält die Arbeitnehmer-anteile zur Sozialversicherung ein und führt sie zusammen mit den Arbeitgeberanteilen an die zuständige Beitragseinzugsstelle ab; gleiches gilt für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer zuzügl. sonstiger Abgaben an das zuständige Fin-anzamt. (3) War die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter von der Ver-sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-sicherung befreit und hatte ihr/ihm die DFS vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung gezahlt, erhält sie/er einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeber-anteils, der bei der Rentenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte ihrer/seiner Aufwendungen für die befreiende Lebensversiche-rung. ... § 7 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Übergangsgeld erlischt a) mit Beginn des Monats, von dem ab die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Alters-rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann, b) bei ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, mit Beginn des Monats, ab dem sie vergleichbare Lei-stungen einer Versicherungs- oder Versor-gungseinrichtung oder eines Versicherungs-- 5 - 10 AZR 92/10 - 6 - unternehmens beanspruchen können, c) spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbei-ter das 65. Lebensjahr vollendet, d) bei Tod der/des ausgeschiedenen Mitarbeite-rin/Mitarbeiters. ... § 8 Betriebliche Altersversorgung (1) Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, gelten als anrechenbare Beschäftigungszeiten i. S. d. Versorgungstarifvertrages der DFS. ...“ Der Entwurf des § 4 Ü-VersTV-Lotsen enthielt eine Passage, nach der die betreffenden Arbeitnehmer vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheiden sollten bzw. mussten. Diese Bestimmung war auf Betreiben der Gewerk-schaften gestrichen worden. Mit Schreiben vom 9. Juli 2002 übersandte die Beklagte K einen „Ver-trag zur Übergangsversorgung“. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrter Herr K, zum 01.07.2002 treten Sie in die Übergangsversorgung gemäß ‚Tarifvertrag über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit gemäß FSPAV für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Flug-lotsen’ (Loss of Licence-TV) ein. Beigefügt erhalten Sie den entsprechenden Vertrag mit der Bitte, uns ein Exem-plar unterschrieben zurückzureichen. Sollten Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen oder durch eine rechtskräftige Entscheidung die Rentenver-sicherungspflicht für dieses Vertragsverhältnis nicht gegeben sein, erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei Rentenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte Ihrer Auf-wendungen für eine entsprechende private Versicherung. Soweit Sie während der Laufzeit dieses Vertrages eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, die die Geringfügigkeits-56- 6 - 10 AZR 92/10 - 7 - grenze gemäß § 8 SGB IV übersteigt oder sich arbeitslos melden und dies zu diesem Zeitpunkt aufgrund gesetz-licher Regelungen oder rechtskräftiger Entscheidungen zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen für Sie führt, wird die DFS solche Nachteile nicht ausgleichen. Falls der DFS durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Arbeitslosmeldung ein Schaden entsteht, werden wir diesen mit den dann noch fälligen Leistungen verrechnen. Wir hoffen, hiermit eine auch für Sie tragbare Lösung gefunden zu haben. ...“ K unterzeichnete den Vertragsentwurf, der ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum 30. Juni 2002 vorsah, nicht. Ab dem 1. Juli 2002 erhielt er Übergangsgeld, für das die Beklagte zunächst die Arbeitnehmer- und Arbeit-geberanteile zur Sozialversicherung an die zuständige Beitragseinzugsstelle der Barmer Ersatzkasse (im Folgenden: BEK) abführte. Auf Antrag von K stellte die BEK mit Bescheid vom 20. August 2002 fest, dass die ihm gewährte Über-gangsversorgung keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begründe. Den Widerspruch der Beklagten wies die BEK mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 zurück. Auf die Klage der Beklagten stellte das Sozial-gericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 8. November 2004 (- S 25 KR 3729/02 -) fest, dass das Übergangsgeld der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Hiergegen legte K als Beigeladener Berufung ein, der das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2006 (- L 8/14 KR 354/04 -) stattgab. Das Bundessozialgericht wies mit Urteil vom 24. September 2008 (- B 12 R 10/07 R -) die Revision der Beklagten zurück. Daraufhin erstattete die BEK die an sie abgeführten Beiträge anteilig an die Parteien. Seither zahlte die Beklagte die fiktiven Arbeitnehmer-, nicht aber die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an K aus. Die Kläger haben von der Beklagten die Zahlung der fiktiven Arbeit-geberanteile zur Rentenversicherung in Höhe von zuletzt monatlich 527,35 Euro für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2008 begehrt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse einen Ausgleich dafür leisten, dass die Übergangsversorgung nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. 78- 7 - 10 AZR 92/10 - 8 - Der Ü-VersTV-Lotsen enthalte eine unbewusste Regelungslücke. Er gehe davon aus, dass Mitarbeiter, die von der Rentenversicherungspflicht befreit seien, einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung erhalten sollten. § 6 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen sei Bestandteil eines Gesamtver-sorgungskonzepts. Um den in ein Arbeitsverhältnis gewechselten beamteten Fluglotsen ihren Versorgungsbesitzstand zu erhalten, hätten die Tarifvertrags-parteien das Übergangsgeld entweder der Rentenversicherungspflicht unter-werfen oder den Mitarbeitern einen Zuschuss gewähren wollen. Es gäbe aus-reichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis ihrer sozialversicherungsrechtlichen Fehleinschätzung allen Übergangsversorgten eine entsprechende Regelung wie in § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen verschafft hätten. Der einzige Unterschied zum direkten Anwendungsfall des § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen liege darin, dass der Erblasser eine sog. aufgeschobene Rentenversicherung mit Mindestlaufzeit erst nach Eintritt in die Übergangsver-sorgung abgeschlossen habe, für die er jährlich ca. 14.000,00 Euro auf-gewendet habe. Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.394,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz in bestimmter Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die tariflichen Regelungen keine unbewusste Regelungslücke enthielten. § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen sei eine Ausnahmevorschrift. Der Erblasser hätte den begehrten „Zuschuss“ in Form des fiktiven Arbeitgeber-anteils zur Rentenversicherung erhalten können, wenn er nicht durch seine Prozessführung im sozialgerichtlichen Verfahren die Auszahlung selbst vereitelt hätte. Im Übrigen hätten die Tarifvertragsparteien die von den Klägern an-genommene Regelungslücke zur Vermeidung von Doppelleistungen nicht zwingend in der von ihm gewünschten Weise schließen müssen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger das Klagebegehren 91011- 8 - 10 AZR 92/10 - 9 - mit ihrem allein noch anhängigen Hauptantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Kläger haben als Erben nach dem verstorbenen K (§ 1922 BGB) keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2008. I. Eine ausdrückliche vertragliche Zusage dieser Leistung hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. II. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 Loss of Licence-TV in Verbindung mit den Regelungen des Ü-VersTV-Lotsen, die nach den Fest-stellungen des Landesarbeitsgerichts auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. 1. Der Loss of Licence-TV regelt ein Übergangsgeld nicht ausdrücklich, sondern verweist bei einem dauernden Verlust der Tauglichkeit in seinem § 3 Abs. 3 auf den Ü-VersTV-Lotsen. 2. Die Tarifregelungen des Ü-VersTV-Lotsen gewähren den begehrten Anspruch nicht. a) Einen Zuschuss in Höhe der fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenver-sicherung sieht § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-sicherung befreit war und die Beklagte ihm vor Beginn der Übergangsver-sorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung gezahlt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Erblasser weder von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war noch von der Beklagten vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensver-sicherung erhalten hat. 121314151617- 9 - 10 AZR 92/10 - 10 - b) Aus § 6 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen lässt sich der begehrte Anspruch nicht herleiten. § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen ist keine Anspruchsgrundlage (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 33, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32). Die Tarifnorm enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die sozialrechtlichen Folgen der Zahlung von Übergangsgeld (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 33, aaO). Sie kann nicht so verstanden werden, dass die Beklagte hierdurch zur Leistung der Arbeitgeberanteile zur Rentenver-sicherung an die Arbeitnehmer verpflichtet oder das Übergangsgeld einer Beitragspflicht zur Rentenversicherung unabhängig vom Vorliegen der gesetz-lichen Voraussetzungen unterworfen werden sollte. Dies gilt schon deshalb, weil die Tarifvertragsparteien über die Sozialversicherungspflicht einer Leistung nicht disponieren können. Die Sozialversicherungspflicht bestimmt sich aus-schließlich nach den anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 33, aaO). Hiervon sind die Tarifver-tragsparteien bei Schaffung der Tarifnormen offensichtlich auch ausgegangen, wie bereits die Formulierung „unterliegt“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen deutlich macht. 3. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich der begehrte Anspruch auch nicht aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Ü-VersTV-Lotsen. Eine solche ergänzende Auslegung scheitert bereits daran, dass keine Regelungs-lücke vorliegt, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte. Zudem wäre - selbst bei einer unterstellten Tariflücke - diese nicht zwingend in dem von den Klägern vertretenen Sinne zu schließen. a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine unbewusste tarifliche Regelungslücke nicht gegeben. Mit § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen wollten die Tarifvertragsparteien keine Verpflichtung begründen oder eine Zusage erteilen und das Übergangsgeld der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterwerfen. Vielmehr haben sie, wie im Übrigen § 6 Abs. 2 Satz 2 Ü-VersTV- Lotsen zeigt, lediglich die vorgefundene sozialversicherungsrechtliche Situation deklaratorisch wiedergeben wollen. Die Tarifregelungen setzen die gesetzliche 18192021- 10 - 10 AZR 92/10 - 11 - Beitragspflicht voraus, begründen sie hingegen nicht. Der Wille der Tarifver-tragsparteien, eine Zusage in dem von den Klägern angenommenen Sinne anzunehmen, müsste in der Tarifnorm seinen klaren Niederschlag gefunden haben (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 35, AP TVG § 1 Tarifver-träge: Luftfahrt Nr. 32), was jedoch gerade nicht der Fall ist. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Verzicht der ursprünglich im Entwurf vor-gesehenen Regelung des § 4 Ü-VersTV-Lotsen schließen. Aus der Streichung kann nicht auf den eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, den Übergangsversorgten den fiktiven Arbeitgeberanteil zur Renten-versicherung als Anteil der Übergangsversorgung ohne Wenn und Aber zu verschaffen (siehe auch BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 36, aaO). b) Selbst bei Vorliegen einer unbewussten Tariflücke hätte die Klage auch aus anderen Grünen keinen Erfolg. (aa) Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann geschlossen werden, wenn sich im Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte finden lassen, wie die Tarifvertragsparteien diese geschlossen hätten. Fehlen solche sicheren Orientierungshilfen, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaß-licher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden (vgl. Krause in Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 197 ff.; Däubler TVG 2. Aufl. Einl. Rn. 522 ff.; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 1034 ff.). Eine Lücken-schließung durch die Arbeitsgerichte ist in diesem Fall unzulässig. Sie würde in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingreifen. Eine Neuregelung oder Ergänzung bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten und überlassen (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - Rn. 13, BAGE 124, 210; 8. November 2006 - 4 AZR 558/05 - Rn. 24, BAGE 120, 72; 23. September 1981 - 4 AZR 569/79 - BAGE 36, 218). Die Arbeitsgerichte können nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen schaffen oder eine schlechte Verhandlungsführung der Tarifvertragsparteien aus-gleichen, indem sie „Vertragshilfe“ leisten (siehe BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32). 2223- 11 - 10 AZR 92/10 (bb) Im Entscheidungsfall kommen durchaus verschiedene Lösungen in Betracht. Die Tarifvertragsparteien hätten sich sowohl für als auch gegen eine Zahlung der fiktiven Arbeitgeberanteile entscheiden oder andere differenzierte Lösungen entwickeln können, beispielsweise durch den Abschluss von unter-schiedlichen Versorgungsergänzungsverträgen. Dies verdeutlicht im Übrigen auch die derzeit von den Tarifvertragsparteien diskutierte Neuregelung, die eine bestimmte Regelung der Übergangsversorgung ins Auge gefasst hat. Es würde deshalb einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Tarifvertragsparteien darstellen, wenn die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden könnten, welche Lösung ihnen sachgerecht und angemessen erschiene. III. Andere Ansprüche haben die Kläger mit der Revision nicht mehr gel-tend gemacht. IV. Die Kläger haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Eylert W. Reinfelder Mestwerdt Kay Ohl Rudolph 242526

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