10. Senat - Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 850/12 8 Sa 273/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Simon und Effenberger für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 850/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juni 2012 - 8 Sa 273/12 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussu rteil des Arbeitsgerichts Herford vom 7. Februar 2012 - 3 Ca 193/11 - wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2010. Der Kläger ist seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeit s- verhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Bundes - M anteltarifvertrag für die Entsorgungswir tschaft vom 15. Dezember 2008 (BMTV) , gültig ab 1. Januar 2009, Anwendung. Der BMTV lautet auszugsweise wie folgt: § 11 Krankenbezüge (1) Bei Arbeitsunfähigkeit im Falle der Krankheit gelten die gesetzlichen Regelungen über die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. (2) Ist der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, erhält er vom Beginn der siebten W o- che der Arbeitsunfähigkeit an einen Krankengeldz u- schuss in Höhe des Unterschiedsbet rages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversich e- rungsträgers und der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Vergütung. Berechnungsgrundlage ist das Urlaubsentgelt. Der Krankengeldzuschuss wird g ezahlt bei einem nicht vorsätzlich oder grob fahrlä s- sig verursachten Arbeitsunfall oder einer Beruf s- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 850/12 - 4 - krankheit im Sinne der SGB bis zum Ende der 26. Woche. § 13 Jahressonderzahlungen (1) Als jährliche Sonderzahlungen werden 100 Monatsentgelts bezahlt, das sich aus dem Durc h- schnitt des aufgr und der tariflichen Regelung gezah l- ten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Wochen errechnet. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des g e- samten Kalenderjahres, so werden die Sonderza h- lungen anteilig gekürzt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird be trieblich geregelt. (2) Beschäftigte, die zum 1.1.2009 oder später neu in den Betrieb eingestellt werden, erhalten entgegen der Regelung des Abs. 1 60 % des Monatsentgelts (3) Für ruhende Arbeitsverhältnisse (bei Wehrpflicht, E r- satzdienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub) besteht kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlungen. Der Anspruch wird bei teilweiser Tätigkeit insoweit gezwölftelt und anteilig für die Monate gewährt, in denen ganz oder teilweise gearbeitet worden i st. (4) Günstigere Regelungen bis zu einem Aufstockung s- betrag von höchstens 100 % des durchschnittlichen Monatsentgeltes können durch die Betriebsparteien Der Kläger war im Kalenderjahr 2010 durchgängig arbeitsunfähig e r- krankt. Einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld nach § 11 Abs. 2 BMTV hatte er nicht. Eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 hat die B e- klagte nicht geleistet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung st e- he ihm unabhängig von der Erbringung von Arbeitsleistung zu. Sein Arbeitsve r- hältnis habe während des gesamten Kalenderjahres 2010 bestanden und habe auch nicht geruht. Die Tarifvertragsparteien könnten selbst festlegen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd oder a n- spruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollten. Für Zeiten der 4 5 - 4 - 10 AZR 850/12 - 5 - lang andauernden Arbeitsunfähigkeit sei eine Kürzung auch nach Ende der Entgeltfortzahl ung tariflich nicht vorgesehen. Der Kläger ha t zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.316,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien wollten die Sonderzahlung bzw. deren Höhe mit der tatsächlichen Tätigkeit verknüpfen. Dies ergebe sich aus dem Gesam t- zusammenhang der Tarifnorm. Bei der Jahressonderzahlung handle es sich um reine Vergütung, die - außer an die Arbeitsleistung - nicht an den Eintritt weit e- rer Bedingungen geknüpft sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der vom L andesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Dem Kläger steht gemäß § 13 Abs. 1 BMTV eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 in Höhe von 2.316,72 Euro brutto nebst Zinsen zu. Die durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2010 steht dem Anspruch nicht entgegen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften. I. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich im Rahmen ihrer Tarifaut o- nomie frei, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jahre s- sonderzahlung gewährt wird und welche Tatbestände ggf. zu einer Kürzung führen (zu den Grenzen zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 3 1 ff.; vgl. auch § 4a EFZG) . Insbesondere sind sie dabei in der Entsche i- dung frei, ob die Erbringung von Arbeitsleistung Voraussetzung für einen So n- 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 850/12 - 6 - derzahlungsanspruch ist (vgl. zu Sonderzahlungen mit Mischcharakter : grun d- legend BAG 5. August 1992 - 10 AZR 88/90 - BAGE 71, 78; zuletzt 14. März 2012 - 10 AZR 112/11 - Rn. 12) . 1. Nach § 13 BMTV werden in den alten Bundesländern 100 % eines durchschnittlichen Monatsentgelts g ezahlt, wenn bestimmte Anspruchsvorau s- setzungen vorliegen bzw. Kürzungstatbetände nicht bestehen. Nach dem Wor t- laut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14) , ist die Erbri n- gung einer bestimmten Menge an Ar beitsleistung im bestehenden, nicht ruhe n- den Arbeitsverhältnis weder als Anspruchsvoraussetzung benannt noch wird deren Fehlen als Grund für die Kürzung der Leis tung aufgeführt. a) Nach § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BMTV erfolgt eine anteilige Kü r- zung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis scheidet die Anwendung dieser Norm auch nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszei t- raums gemäß § 3 EFZG aus , da der Be stand des Arbeitsverhältnisses dadurch nicht berührt wird . b) § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV bestimmt, dass für ruhende Arbeitsverhältni s- se kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht. Das Arbeitsve r- hältnis zwischen den Parteien hat im Jahr 2010 ni cht geruht. e- bräuchlicher Begriff. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten kraft Gesetzes oder (ggf. konkludenter) vertraglicher Vereinb a- rung suspendiert sind u nd somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 308 ; vgl. auch 25. Februar 1998 - 10 AZR 298/97 - ) . Verwenden d ie Tarifvertragsparte i- en - wie hier - einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rech t- lichen Bedeutung verwenden wollen (st . Rspr . , vgl. zB BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 841/09 - Rn. 15 ) . Bei den im Klammerzusatz benannten Tatbeständen 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 850/12 - 7 - handelt es sich um Fälle ruhender Arbeitsverhältnisse im rechtlichen Sinn . Dies ergibt sich entweder unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 1 Abs. 1 ArbPlSchG für Wehrpflicht und Ersatzdienst) oder entspricht ständiger Rech t- sprechung (für Elternzeit: zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31, BAGE 126, 276; 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b dd der Gründe , BAGE 114, 206; für unbezahlten Urlaub: zB BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 17; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 c der Gründ e, BAGE 109, 362) . Im Fall einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausg e- hende n Erkrankung ruht das Arbeitsverhältnis demgegenüber grundsätzlich nicht, sondern auf Seiten des Arbeitnehmers liegt eine Leistungsstörung vor (st. Rspr. , vgl. nur BAG 23. A ugust 1990 - 6 AZR 124/89 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 66, 34; 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 80, 308) . Dementsprechend ist dieser Fall im Klammerzusatz nicht b e- nannt. c) § 13 Abs. 3 Satz 2 BMTV stellt hingegen nach seinem eindeutigen sondern bestimmt lediglich was geschieht, wenn das Arbeitsve r- hältnis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 volle oder anteilige Monate ruht (aA ohne B e- rück sichtigung des Wortlauts: LAG Hamm 13. Dezember 2007 - 15 Sa 1778/07 - ) . eigenständigen Regelung kaum fassbar. d) A llerdings könnte der Wortlaut des letzte n Halbsatz es des § 13 Abs. 1 Unter abs. 1 BMTV einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass es auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt, da sich die Höhe der Leistung aus dem Durchschnitt Zwar wird auch hier nicht ausdr ücklich die Erbringung einer Arbeitsleistung a n- gesprochen; die Zahlung von Entgelt setzt aber regelmäßig Arbeitsle istung oder zumindest einen Entgelt ersatzanspruch voraus. Der Annahme, dass in § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter H albsatz BMTV eine weitere Ansp ruch svorausse t- zung normiert wurde, steht jedoch die Systematik der Tarifnormen entgegen (dazu sogleich zu 2) . 15 16 - 7 - 10 AZR 850/12 - 8 - 2. Die Systematik der tariflichen Regelung lässt keinen Schluss darauf zu, dass eine Kürzung bei lang andauernder Erkrankung erfolgt. a) Wie sic h aus dem Gesamtzusammenhang der Norm erschließt , b e- stimmt § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Halbsatz BMTV lediglich die Höhe des Anspruchs , es handelt sich um eine bloße Berechnungsvorschrift. Die Besti m- mung, was 100 % eines Durchschnittsentgelts sind, knüp ft grundsätzlich an d as Entgelt der letzten vorausgegangenen 13 Wochen an. Ein Entgeltanspruch in diesem Zeitraum ist im laufenden Arbeitsverhältnis der Normalfall (vgl. zB auch § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG) . Als Anspruchsvoraussetzung kann diese Regelung schon deshalb nicht verstanden werden , weil sonst sowohl im Anwendungsb e- reich des § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BMTV als auch des § 13 Abs. 3 BMTV kein anteiliger Sonderzahlungsanspruch bestehen würde, wenn in den 13 W o- chen vor Fälligkeit der Sonderzahlun g kein Vergütungsanspruch bestanden hat. Eine solche Auslegung wäre mit der Gewährung eines anteiligen Anspruchs nach diesen Normen unvereinbar. b) Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, lässt sich aus der Systematik auch nicht die Erbringun g der Arbeitsleistung (oder der A n- spruch auf Entgeltersatzleistungen) o- t- nehmen. Die Tari fvertragsparteien haben detailliert geregelt , in welche n Fällen der Anspruch entfällt oder zu kürzen ist. D er Fall der l ang andauernde n Erkra n- kung ist nicht darunter, obwohl den Tarifvertragsparteien diese Problematik präsent war. Dies zeigt ein Blick in § 11 BMTV : Dort wird unter der Überschrift nächst die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 11 Abs. 1 BMTV ) behandelt und insoweit auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen . In § 11 Abs. 2 BMTV wird sodann eine Regelung für bestimmte Fälle getroffen, in denen ein Arbeitnehmer länger als se chs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist , und ein Zuschuss zum Krankengeld gewährt . Es erscheint deshalb fernliegend, dass die Tarifvertragsparteien eine solch e, in der betrieblichen Praxis nicht se l- tene Fallkonstellation nicht aufnehmen , wenn sie zum Anspru chsverlust oder zur Anspruchskürzung im Rahmen von § 13 BMTV führen soll . Aus dem 17 18 19 - 8 - 10 AZR 850/12 - 9 - Schweigen des Tarifvertrags kann hier nicht auf eine Kürzung geschlossen werden (vgl. zu Fallgestaltungen, in denen Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne En t- geltfortzahlungsanspruch in Tarifnormen zum Anspruchsverlust führen : BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 4, BAGE 126, 375; 23. April 2008 - 10 AZR 258/07 - Rn. 4, BAGE 126, 301; 25. April 2007 - 10 AZR 110/06 - Rn. 3, 18 ) . 3. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung zwingen nicht zu einer and e- ren Auslegung. Zwar spricht einiges dafür, dass die Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag hauptsächlich als Vergütung für geleistete Arbeit a usgestaltet ist (vgl. § 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3 BMTV) . Die Tarifnorm beschränkt sich a llerdings nicht darauf, einen solchen zusätzlichen Vergütungsa nspruch zu g e- währen (wie zB beim 13. Monatsgehalt; vgl. dazu BAG 21. März 2001 - 10 AZR 28/00 - BAGE 97, 211) , sondern formt diesen gleichzeitig durch Tatbestandsv o- raussetzungen und Kürzungsrege lungen näher aus. Auf diese kommt es ma ß- geblich an, um den von den Tarifvertragsparteien der Norm zugrunde gelegten Sinn und Zweck festzustellen. Gerade der Umstand, dass die typische Fallg e- staltung der lang andauernden Erkrankung gleichwohl nicht zum Anla ss für eine Kürzung genommen wurde, lässt den Schluss zu, dass es sich nicht au s- schlie ß lich um Vergütung für geleistete Arbeit handelt, sondern weitere Aspekte bei der Leistungsgewährung eine Rolle spielen . Im Übrigen wäre § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz wenn es sich um eine rein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung handeln würde (so der Senat ausdrücklich zur Vorgängerregelung § 12 BMTV vom 3. Mai 1989 : BAG 16. März 1 994 - 10 AZR 669/92 - zu 5 der Gründe, BAGE 76, 134) . Dass die Leistung und deren Höhe nicht allein an den Umfang der A r- beit s leistung anknüpft, zeigt sich auch daran, dass Beschäftigte in den neuen Bundesländern eine prozentual geringere Leistung erhalten, selbst wenn sie in vollem Umfang Arbeitsleistung erbringen (§ 13 Abs. 1 Unterabs. 1 BMTV) . Gle i- ches gilt für Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellt werden (§ 13 Abs. 2 BMTV) . 20 - 9 - 10 AZR 850/12 - 10 - 4. Aus der Tarifgeschichte ergeben sich deutliche Indizien fü r d iese Au s- legung. § 12 des Bundes - Manteltarifvertrags für private Städtereinigungsbetri e- be vom 3. Mai 1989 (BMTV 1989) sah eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % des Monatsentgelts vor; die Regelung entspricht - soweit relevant - fast wörtlich § 13 Abs. 1 BMTV . Eine Bestimmung über ruhende Arbeitsverhältnisse - vergleichbar mit § 13 Abs. 3 BMTV - war nicht enthalten. Dazu hat der Senat durch Urteil vom 16. März 1994 ( - 10 AZR 669/92 - BAGE 76, 134 ) entschi e- den, dass eine lang andauernde Erkrankung o hne Entgeltfortzahlung dem A n- spruch nicht entgegensteht; eine solche Anspruchsvoraussetzung könne dem Tarifvertrag n icht entnommen werden. Der BMTV 1989 wurde durch den Bu n- des - Manteltarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft vom 16. September 1996 (BMTV 1996) , gültig ab 1. September 1996, abgelöst . In diesen wurde als § 12 Abs. 2 eine dem § 13 Abs. 3 BMTV entsprechende Kürzungsregelung bei r u- henden Arbeitsverhältnissen eingefügt. Änderungen im Hinblick auf die strei t- gegenständliche Problematik erfolgten h ingegen nicht, obwohl der Senat in se i- ner Entscheidung vom 16. März 1994 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine Kürzung entsprechen de Regelungen voraussetzt. Im Nachfolgetari f- vertrag vom 31. Oktober 2001 (BMTV 2001) , in Kraft getreten ab 1. Janua r 2002 , sind ebenso wenig für die Streitfrage erhebliche Änderungen erfolgt wie im streitgegenständlichen BMTV vom 15. Dezember 2008. II. Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Anspruch betrieblich gemäß § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BMTV mit der Novemberabrechnung fällig ist. 21 22 23 - 10 - 10 AZR 850/12 III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der B e- rufun g und der Revision zu tragen. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Simon A. Effenberger 24

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