10. Senat - Pauschale Entgelterhöhung - Besitzstandsregelung
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Pauschale Entgelterhöhung - Besitzstandsregelung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 777/12 9 Sa 680/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Juli 2013 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar beit s- gericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Reinfelder sowie die ehrenamt liche Richterin Zielke und den ehrenamtlichen Richter Dr. Klein für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 777/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2012 - 9 Sa 680/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten, die tarifve r- von 240,00 Euro brutto mit einer in diesem Monat geleisteten Ausgleichsza h- lung zu verrechnen. Die Klägerin war seit Oktober 1990 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Sie arbeitete hier zuletzt als Arbeitsvermittlerin im Bereich des SGB II. Seit dem 1. Januar 20 11 wird das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fortgeführt. Rechtsgrundlage für den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ist § 6 c Abs. 3 SGB II. Die Vorschr ift wurde im Rahmen der im Jahr 2010 vorgenommenen Neuordnung gesetzlicher Aufgaben im Be reich der Lei s- tungen nach dem SGB II (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v om 3. August 2010, BGBl . I S . 1112) ei n- geführt . Sie regelt, dass der neue Träger in die Rechte und Pflichten aus de n Arbeitsverhältni s sen eintritt, die zum Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind ausschließlich die für die Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge anzu wenden. Nach § 6 c Abs. 5 SGB II soll den Arbeitnehmern, die kraft G esetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übe r- tragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht mö g- lich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Ve r- ringert sich hiernach das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Tr ä- 1 2 - 3 - 10 AZR 777/12 - 4 - ger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träge r zu zahlen. Bei der Klägerin verringerte sich nach dem Übertritt zum Beklagten das monatliche Arbeitsentgelt. Im Januar 2011 belief sich die Differenz zwischen dem im Dezember 2010 bei der Bunde sagentur für Arbeit bezogenen Gehalt und dem der Klägerin bei de m Beklagten zustehenden Tabellenentgelt auf 290,32 Euro brutto . D ementsprechend zahlte der Beklagte an die Klägerin für Januar 2011 das ihr zustehende Tabellenentgelt zuzüg lich des Betrag s von 290, 32 Euro. Indes hatten die Beschäftigten des Beklag ten nach dem Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2011 vom 27. Februar 2010 (TV Sonderza h- lung 2011) für Januar 2011 zusätzlich zu ihrem regelmäßigen Entgelt Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240,00 Euro. Diesen Betrag b e- trachte t der Beklagte als Teil des der Klägerin bei ihm zustehenden Monatsen t- gelts und verrechnete ihn mit der g esetzlichen Ausgleichszahlung. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die einmalige Sonderzahlung sei zusätzlich zur gesetzlichen Ausgleichszahlun g zu leisten und beeinflusse deren Höhe nicht. Der in § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB e- müsse so ausgelegt wer den, dass von ihm lediglich das regelmäßige Entgelt erfasst werde. Im Streitfall handele es sich jedoc h um eine tarifliche Sonderleistung , die nicht Teil des regelmäßi gen Entgelts sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 240,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31 . Januar 2011 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zum jeweiligen A r- beitsentgelt beim aufnehmenden Träger habe im Januar 2011 auch die Ei n- malzahlung in Höhe von 240,00 Euro gehört. Deshalb habe er die Einmalza h- lung mit der gesetzlichen Ausgl eichszahlung verrechnen dürfen. Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zug e- 3 4 5 6 7 8 - 4 - 10 AZR 777/12 - 5 - lassenen Revision erstrebt d ie Kl ägerin die Wiederherstellung de s a rbeitsg e- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision hat k einen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Kläge rin kann die begehrte Zahlung von 240,00 Euro nicht verlangen. Der Anspruch auf die tarifliche Sonder zahlung ist zwar entstanden. Er ist jedoch durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . I. Nach § 2 Abs. 1 T V Sonderzahlung 2011 stand der Klägerin mit dem Entgelt für Januar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240,00 Euro zu. Darüber streiten die Parteien nicht. II. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Der Beklagte hat der Klägerin für den Monat Januar 2011 als Arbeitsentgelt e i- nen Betrag von 3.775,56 Euro brutto gezahlt. Dieser Betrag enthielt auch die tarifliche Einmalzahlung für den Monat Januar 2011. Denn die Einmalzahlung war Teil des der Klägerin gegen den Beklagten zustehenden Arbeitsentgelt s iSv . § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II. Dieses Entgelt bestand aus der tariflichen Tabe l- lenv ergütung und der Einmalzahlung. Beide waren als tarifli ches Arbeitsentgelt für Januar 2011 geschuldet. Nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II w ar d ies er Betrag um 50,32 Euro zu erhöhen, damit das Arbeitsentgelt insgesamt die für Deze m- ber 2010 maßgebliche Höhe erreichte. 1 . B ei der tariflichen Einmalzahlung handelt es sich um eine für den Monat Januar 2011 geschuldete pauschale Erhöhung des Arbeitsentgelts, nicht , wie die Klägerin meint, um eine anlass - oder leistungsbezogene Sonderzahlung. Das ergibt die Auslegung des Tarifver trags. a) Die maßgebliche Vorsc hrift des § 2 TV Sonderzahlung 2011 lautet, s o- weit von Interesse: 9 10 11 12 13 - 5 - 10 AZR 777/12 - 6 - § 2 Einmalige Sonderzahlung 2011 für Beschäftigte (1) Die unter § 1 Buchst. a fallenden Beschäftigten e r- ha l ten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Jan u- ar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 ,00 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. Protokollerklärung zu Absatz 1: Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Ba r- leistunge n des Sozialversicheru ngsträgers nicht g e- zahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld na ch § 13 MuSchG oder § 200 RVO. Sa isonkräfte, die im Januar 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erha l- ten im November 2011 von der einmaligen Sonde r- zahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2011 ein Zwölftel. (2) § 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, für die gemäß § 3 des Tarifver - tra g s zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt. Maßgeblich sind die jeweiligen V e r- hältnisse am 1. Januar 2011. Beginnt das Arbeit s- verhältnis erst nach dem 1. Januar 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältni s- ses maßgeblich. (4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. b) Nach ständige r Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 92, 259) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei 14 - 6 - 10 AZR 777/12 - 7 - der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. B ei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifve r- tragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtz u- sammenhang, weil dieser Anhal tspunkte für den wirklichen Willen der Tarifve r- tragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermi t- telt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an e ine Reihenfolge we i- tere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derje nigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerec h- ten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 488/11 - Rn . 13 ) . c) Der Wortlaut der Regelung legt das gefundene Auslegungsergebnis nahe. Die Zahlung ist nicht an anlass - oder leistungsbezogene Voraussetzu n- gen außerhalb der Arbeitsleistung in dem Monat, für d en sie geschuldet ist, g e- bunden. Sie ist an alle Arbeitnehmer zu leisten , die im Januar 2011 mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben. Bereits dies spricht dafür, dass es sich um eine einmalige Entgelterhöhung allein für den Monat Januar 2011 handeln sollte. d) Der tarifliche Gesamtz usammenhang und die Tarifgeschichte bestät i- gen dieses Ergebnis. Der Tarifvertrag über die Einmalzahlung ist Teil eines am Ende der Lohnrunde 2010 von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Verhan d- lungsergebnisses . Die ausweislich der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 e r- zielten Übereinkünfte sehen unter der Rubrik Entgelt drei Kategorien vor, nä m Entgeltsteigerungen regelt, ferner eine ebenso angelegte Erhöhung von Lei s- tungsentgelten Einmalzahlung keinem besonderen Zweck zugeordnet ist und im Wesentlichen unterschiedslos an alle Arbeitnehmer gezahlt wird, kann sie nur Bestandteil der 15 16 - 7 - 10 AZR 777/12 - 8 - im Wege, sondern bestätigt das Ergebnis . Er soll den Umstand kennzeichnen, dass pauschale, in Festbeträgen vereinbarte Einmalzahlungen in den unteren Entgeltgruppen einem höheren Vomhundertsatz entsprechen als in den oberen Entgeltgruppen. Insofern begünstigt die Regelung die Bezieher niedrigerer En t- gelte prozentual stärker als die Bezieher höherer Entgelte. e) Unterstrichen wird dieses Verständnis durch § 2 Abs. 4 TV Sonder za h- lung 2011, nach dem die Sonderzahlung bei der Bemessung sonstiger Leistu n- gen nicht zu berücksichtigen ist. Die Bestimmung stellt klar, dass die Einma l- zahlung keinen Einfluss auf Leistungen des Arbeitgebers hat, die sich nach dem regelmäßigen Entgelt berechnen, zB Fortzahlung von Vergütung im Krankheit s fall . Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn es sich nicht um eine pauschale Erhöhung des Entgelts handeln würde. Durchgreifende A n- haltspunkte dafür, mit sonstigen Leistungen seien auch gesetzliche Zahlung s- ansprüche - und insbesondere die Ausgle ichszahlungen nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II - gemeint, liegen nicht vor, zumal die betreffenden gesetzlichen Regelungen erst etwa ein halbes Jahr nach Ab schluss des Tarifvertrag s eing e- führt wurden. 2. Damit hatte die Klä gerin für den Monat Januar 2011 ei nen um 240,00 Euro erhöhten Anspruch auf Entgelt gegen den Beklagten . Unstreitig betrug ihr Anspruch auf das Tabellenentgelt beim Beklagten 3.485,24 Euro. Einschließlich der Einmalzahlung belief s ich der Anspruch auf Arbeitse ntgelt für den Monat Januar 201 1 auf 3.725,24 Euro. Erhalten hat die Klägerin für den Monat Januar 2011 3.775,56 Euro. Der Unterschiedsbetrag in Höhe von 50,32 Euro zwischen dem Entgeltanspruch (einschließlich Einmalzahlung) g e- gen den Beklagten und dem zuletzt bei der Bundesagentur für Arbeit bestehe n- den Entgeltanspruch (3.775,56 Euro) stand ihr nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II als Ausgleich zu. Einen weiter gehenden Anspruch gewährt die Vorschrift nicht. a) Die Vorschrift des § 6 c Abs. 5 SGB II will zugunsten der nach § 6 c Abs. 1 und Abs. 3 SGB II von dem Wechsel des Arbeitgebers betroffenen A r- beitnehmer die bisherige Vergütungshöhe sichern. Der Nachteil, den diejenigen Arbeitnehmer erleiden, denen beim kommunalen Träger keine tarifrechtlich mit 17 18 19 - 8 - 10 AZR 777/12 - 9 - der bisher für die Bundesagentur ausgeüb ten Arbeit gleichwertige Tätigkeit z u- gewiesen werden kann, soll nach näherer Maßgabe der Vorschrift aufgefangen werden. Spätere Erhöhungen des Grundgehalts beim aufnehmenden Träger sind anzurechnen. Diese für Beamte in § 6 c Abs. 4 SGB II ausdrücklich vorg e- schriebene Regelung sollte im Ergebnis auch für Angestellte gelten (vgl. BT - Drucks . 17/1555 S . 20) . E s handelt sich demnach um eine Besitzstandsr e- gelung, die die im Dezember 20 10 bezogene regelmäßige monatliche Arbeit s- vergütung als Untergrenze für die ab J a nuar 201 1 zu zahlende monatliche Ve r- gütung festschreibt. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist monatlich durch Abzug des beim Beklagten an sich zu zahlenden Monatsentgelts von dem im Deze m- ber des Vorjahres bei der Bundesagentur für Arbeit bezogenen Monatsent gelt zu berechnen. Zwar sieht § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II die monatliche Be rec h- nungsweise nicht ausdrücklich vor. Sie ergibt sich aber daraus, dass das A r- beitsentgelt zum Zeitpunkt des Übertritts mit dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger vergleichen wird; das Arbeitsentgelt ist in den ma ß- geblichen Tarifverträgen als Monatsvergütung geregelt u nd nur so kann das Ziel des Gesetzgebers erreicht werden, e ine v erlässli che, zeitnahe und in ihrer Höhe leicht berechenba re Bestandssiche rung zu erreichen. b ) Da sich der der Klägerin gegen den Beklagten zustehende Entgelta n- spruch nach § 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2011 um 240,00 Euro erhöhte, b e- trug die nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II auszugleichende Differenz für Januar 2011 lediglich 50,32 Euro, während sie sich in den Folgemonaten auf die Diff e- renz zwischen dem gesicherten Entgeltanspruch Dezember 2010 und dem (g e- ringeren) jeweiligen monatlichen Entgeltanspruch belief. c) Zu Unrecht meint die Revision, die auf die Sonder zahlung gerichtete Forderung sei deshalb nicht mit der Vergütungsleistung zuzüglich Ausgleich s- zahlung für Januar 2011 erfüllt worden , weil der Beklagte offenbar in der z u- nächst für Januar 2011 e rteilten Abrechnung den Betrag von 240,00 Euro nicht gesondert ausgewiesen hat . a a ) D iese Auffassung ist nicht richtig. Der Beklagte hat mit Zahlung in der geschul deten Höhe für Januar 2011 eine Tilgungsbestimmung iSd. § 366 20 21 22 - 9 - 10 AZR 777/12 Abs. 1 BGB getroffen, die zum Erlöschen des Anspruchs auf die Einmalzahlung geführt hat. Eine Tilgungsbestimmung braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen des Einzel - fal l s, insbesondere aus der Inte ressenlage ergeben (BGH 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94 - zu II 1 c der Gr ünde) . Ihr Inhalt ist der Auslegung nach den allgeme i- nen Grundsätzen zugänglich (§§ 133, 157 BGB) . Die Tilgungsbestimmung des Leistenden setzt keine rechtlich zutreffende Qualifizierung der geschuldeten Forderung voraus (BAG 29. Mai 2002 - 5 AZR 680/00 - zu II 3 c aa der Gründe , BAGE 101, 247) . b b ) I m Streitfall ist bei der Auslegung der Tilgungsbestimmung von en t- scheidender Bedeutung, dass die Klägerin einen Entgeltanspruch für Januar 2011 in Höhe von 3.775,56 Euro brutto einschließlich Sonder zahlung und Au s- gleichszahlung hatte. In dieser Höhe hat der Beklagte Zahlung geleistet. Ma n- gels entgegenstehender Erklärungen bei Zahlung ist davon auszugehen, dass der Beklagte den gesamten der Klägerin zustehenden Entgeltanspruch für J a- nuar 2011 erfüllen wollte. Es handelt sich hierbei um einen einheitlichen L e- benssachverhalt. Der Beklagte b ekundete durch die Zahlung , der Klägerin eben den Betrag zahlen zu wol len, auf den sie nach Gesetz und Tarifvertrag A n- spruch hatte . Die Annahme, er habe einen Anspruch erfüllen woll en, der der Klägerin nach seiner zutreffenden Auffassung gar nicht zustand , liegt fern . Die Ausführungen der Revision zu Fragen der Aufrechnung g ehen daher i ns Leere. III. Die Kosten der Revision hat die Klägerin nach § 9 7 Abs. 1 ZPO zu tr a- gen. Mikosch W. Reinfelder Schmitz - Scholemann Zielke Klein 23 24

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