10. Senat - Jubiläumszuwendung - Tarifauslegung
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Jubiläumszuwendung - Tarifauslegung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 497/12 6 Sa 397/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. August 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Bekl agte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehrenamtlichen Richter Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 497/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 18. April 2012 - 6 Sa 397/11 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 11. August 2011 - 2 Ca 14 51/10 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Jubiläumszuwendung. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er trat am 1. August 1970 in die Dienste des Landes Schleswig - Holstein und war na ch s einer Au s- bildung bis zum 29. Februar 1980 bei der Landesbezirkskasse Schleswig - Flensburg tätig. Mit Wirkung zum 1. März 1980 wurde er in die Verwaltung des Landeskrankenhauses (später Fachklinik für Psychologie und Neurologie) Schleswig versetzt. Nach einer dort er stellten Berechnung ist für die Jubiläum s- dienstzeit auf den 1. August 1970 abzustellen . Im Zuge einer geplanten Ausgliederung aus dem Landesbereich grü n- dete das Land Schleswig - Holstein die Fachklinik Schleswig als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) . D iese betrieb sodann die Fachklinik für Psychologie und Neurologie. Sie schloss mit ihrem Gesamtpersonalrat am 27. September 2004 eine Dienstvereinbarung, die in § 2 Nr. 3 folgende Regelung enthält: n anerkannten Rechte der Mitarbeiterinnen werden auch weiterhin bei der umgewandelten GmbH und insbesond e- re auch nach dem Gesellschafterwechsel von dem Übe r- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 497/12 - 4 - nehmer als bei der umgewandelten GmbH erworben anerkannt. Dienst - sowie Beschäftigungszeiten werden nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen angerechnet. Soweit grundsätzliche Festlegungen und Richtungsen t- scheidungen für die künftigen Strukturen und Organisat i- onsprinzipien des Betriebes festgelegt werden, garantiert der oder die Gesellschafter die bisher abgeschlossenen Regelungen sowie diese Dienstvereinbarung. Anmerkung: Dieser Satz wird später in den Kaufve r- trag an die passende Stelle verschoben. Die Fachklinik Schleswig AöR wurde n ach Maßgabe des Gesetzes zur Umwandlung der Fachklinik Schleswig und der psychatrium G RUPPE vom 24. September 2004 (Fachkliniken - Umwandlungsgesetz - FklUmwG) im Wege des Formwechsel s in die Fachklinik Schleswig gGmbH umgewandelt , die z um 1. November 2005 von einem Unternehmen der Damp Gruppe erworben und in S C HLEI - Klinikum Schleswig FKSL GmbH umbenannt wurde . Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag Damp (MTV Damp) vom 2. März 2010 Anwendung . Nach § 17 MTV Damp erhalten die Arbeitnehmer als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 8 MTV Damp) von 40 Jahren 450,00 Euro brutto. § 8 MTV Damp bestimmt: Beschäftigungszeit ist die in der Damp Gruppe zurückgelegte Zeit. Beschäftigungszeiten in den Rechtsvorgängern von Unternehmen der Damp Gruppe werden dabei vollständig berücksichtigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe am 1. August 2010 sein 40 - jähriges Dienstjubiläum erreicht , weil sämtliche Besch äftigungszeit en bei Rechtsvorgängern der Beklagten, ua. beim Land Schleswig - Holstein, nach § 8 MTV Damp vollständig anzurechnen sei e n . 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 497/12 - 5 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 450,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkt en über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen. D ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen , und die Auffassung vertreten, zu berücksichtigen sei nur die in der Fachklinik zurückgelegte B e- schäftigungszeit . Die Vorinsta nzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger hat nach § 17 MTV Damp A n- spruch auf die geltend gemachte Jubiläumszuwendung. Er hat am 1. August 2010 eine Beschäftigungszeit von 40 Jahren vollendet , weil die vor dem 1. März 1980 bei der Landesbezirkskasse des Landes Schleswig - Holstein zurückgele g- te Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist . Nach § 8 MTV Damp sind alle Beschäftigungszeiten der Berechnung zugrunde zu legen, die in einem unu n- terbrochen en Arbeitsverhältnis vor Übernahme durch ein Unternehmen der Damp Gruppe zurückgelegt worden sind . I . Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht für ein solches Normve r- ständnis. § 8 Nr. 1 Satz 1 MTV Damp definiert zwar grundsätzlich Beschäft i- gungszeit als die in der Damp Gruppe zurückgelegte Zeit . N ach der Anrec h- nungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Satz 2 MTV Damp werden aber Beschäftigung s- rn von Unternehmen der Damp Gruppe vollstä n- dig berücksichtigt Fernliegend ist da nach , dass nur Beschäftigungszeiten bei einem unmittelbaren Rechtsvorgänger zu berücksichtigen sind . Rechtsvorgä n- ger werden im Plural genannt , zudem legt die den Schluss auf eine umfassende Anrechnung von Beschäftigungszeiten nahe . 8 9 10 11 12 - 5 - 10 AZR 497/12 - 6 - Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass nur in übernommenen Einric h- tungen zurückgelegte Beschäftigungszeiten berücksichtigungsfähig sein sollen . Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte es nahegelegen, a ls Bezugsobjekt auf Einrichtungen oder Betriebe , nicht aber auf und damit auf juristische Personen abzustellen . in den II . Der tar ifliche Gesamtzusammenhang ist unergiebig, Sinn und Zweck einer Jubiläumszuwendung sprechen aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für eine vollständige Berücksichtigung der beim Land Schleswig - Holstein zurückgelegten Beschäftigungszeit. Mi t einer Jubiläumsg a- e- rer Betriebszugehörigkeit gefördert werden (vgl. BAG 26. September 2007 - 10 AZR 657/06 - Rn. 19 ) . in diesem Sinne ist ein Arbei t- nehmer unabhängi g davon, an welchem Ort er für seinen Arbeitgeber arbeitet ; er bleibt es auch, wenn er kraft Direktionsrecht oder einvernehmlich versetzt wird. Die §§ 8, 17 MTV Damp stellen auf Konzern - und Unternehmenszugeh ö- rigkeit ab, auf den Betriebsbegriff nach dem Be trVG oder dem KSchG kommt es nicht an. i- nach Sinn und Zweck einer Jubiläums zuwendung gegen eine nur teilweise Anrec h- nung von Beschäftigungszeiten. III . Dies bestätigt die Tarifgeschichte. Die Damp Holding AG bzw. ihre Tochterunternehmen haben gerichtsbekannt mehrere zuvor in kommunaler oder in Landesträgerschaft geführte E inrichtungen übernommen, in denen Tarif werke des öff entlichen Dienstes zur Anwendung kamen. Alle Tarifwerke des öffentlichen Dienstes sehen die Zahlung einer Zuwendung nach Ablauf von 40 Beschäftigungsjahren vor. Zur Sicherung ua. dieser Ansprüche wurde in der Fachklinik Schleswig AöR vor Umwandlung in die gGmbH durch Dienstverei n- barung festgelegt, dass Dienst - und Beschäftigungszeiten angerechnet werden und künftige Gesellschafter diesen Besitzstand garantieren. Diese Klausel ist nach nicht bestrittenem Vortrag des Klägers Bestandteil des Kaufvertrags 13 14 - 6 - 10 AZR 497/12 gewor den. Es ist n aheliegend, dass di eser Verpflichtung entsprechend in § 8 MTV Damp die vollständige und nicht nur die teilweise Anrechnung von B e- schäftigungszeiten bestimmt werden sollte . IV. Die Zinsentscheidung folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, d ie Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Mikosch Schmitz - Scholemann Mestwerdt Schürmann R. Bicknase 15

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