10. Senat - Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 46/14 4 Ta 52/14 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein BESCHLUSS In Sachen Kläger , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagte , Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 22. Oktober 2014 b e- schlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vo m 29. April 2014 - 4 T a 52/14 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vo m 18. De zember 2013 - 3 Ca 1259 a/13 - abgeändert: - 2 - 10 AZB 46/14 - 3 - Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeits - sachen ist zulässig . 3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 30 .000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den G e- richten für Arbeitssachen. Der Kläger schloss am 17. Juli 2001 einen Anstellungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der K W GmbH . Danach war er ab dem 1. September 2001 als Verkaufsdirektor Key Account für die K W Gruppe Deutschland eingestellt . Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 4. Juli 2005 wurde der Kläger zu deren Geschäftsführer bestellt. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 25. August 2005. Anlässlich der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer trafen die Parteien keine weiteren schriftl i- chen Vereinbarungen . I n einem Schreiben der Beklagten vom 6. April 2005 ha t- te diese dem Kläger zur Ernennung zum Geschäftsführer gratuliert und darauf hingewiesen, dass sein Anstellungsvertrag vom 17. Juli 2001 dadurch unverä n- dert bleibe und er weiterhin verantwortlich als Vertriebsdirektor Dealer Division Deutschland tätig sei . Unter dem 6 . März 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten in engl i- scher Sprache einen Employment C ontract. Dort heißt es in § 1 Nr. 1: 1, 2013, to be employed as VP Kw Central Europe at Kw Deutsc h land GmbH, Germany. Seniority is calculated from 1 st 1 2 3 4 5 - 3 - 10 AZB 46/14 - 4 - In § 13 Nr. 2 des Vertrags heißt es: the parties and supersedes all agreements and unterta k- ings previously made an d given by and between the E m- ployee and the (bodies of the) Company and/or comp a- Der Kläger erhielt zuletzt ein Grundgehalt in Höhe von 156.744,00 Euro im Jahr und eine Bonuszahlung in Höhe von 87.500 ,00 Euro bei einer 100 %igen Zielerreichung. Am 3. September 2013 eröffnete der weitere Geschäftsführer der B e- klagten, Herr S , dem Kläger, man wolle sich von ihm trennen. Auswei s lich der Niederschrift über eine außerordentliche Gesellschafterversa mmlung der B e- klagten vom 16. September 2013 beschloss die Gesellschafterversam m lung, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Dienstvertrag o r- dentlich zum 30. September 2014 zu kündigen. Der Kläger erhielt noch am 16. September 2013 per E - Mail Kenntnis von seiner Abberufung. Mit Schreiben der Beklagten vom 16. September 2013, dem Kläger z u- gegangen am 17. September 2013, teilte diese ihm nochmals mit, er sei mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden . Zudem kündigte sie den bes tehenden Dienstvertrag ordentlich zum 30. September 2014 und stellte ihn für die Restlaufzeit des Vertrags von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten wurde am 14. Oktober 2013 in das Handelsregister eingetragen. Am 7. Oktober 2013 ging beim Arbeitsgericht per Fax und am 10. Oktober 2013 im Original eine Klageschrift des Klägers ein . Darin hat er ua. beantragt festzustellen , dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeit s- verhältnis d urch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 16. September 2013 weder zum 30. September 2014 noch zu einem späteren Termin aufgelöst wird . D ie Klageschrift wurde der Beklagten am 15. Oktober 2013 zu gestellt . 6 7 8 9 10 11 - 4 - 10 AZB 46/14 - 5 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den A r- beitsgerichten sei eröffnet. Er sei auf Grundlage eines zu keinem Zeitpunkt b e- endeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt gewesen . Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis durch die von der Bekla g- ten ausgesprochene Kündigung vom 16. September 2013 weder zum 30. September 2014 noch zu einem späteren Termin aufgelöst wird ; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis auch n icht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unve r- änderten Bedingungen über den 30. Se ptember 2014 hinaus fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeits ve r- hältnis erstreckt; 4. den im Newsletter der Kw Germany GmbH am 11. September 2013 veröffentlichten zweiten Absatz zu den Änderungen i m Managemen t/Central Europe zu widerrufen und dahin gehend zu berichtigen, dass er seiner Position zurückgetreten ist und er das Unte r- nehmen nicht, ins besondere nicht einvernehmlich , verlassen wird; f ür den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., 5. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Vice President Kw Central E u rope bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. w eiterzu beschäftigen; f ür den Fall des Unterliegen s mit dem Antrag zu 1. , 6. die Beklagte zu verurteilen, ih m ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis e r- streckt. 12 13 - 5 - 10 AZB 46/14 - 6 - Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Klage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Gericht en für Arbeitssachen nicht eröffnet. Weitere Vertragsverhältnisse gebe es nicht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin , den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig zu erklären. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und A rbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitne h- mer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Ang e- st ellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. I n Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Sa t- zung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungso r- gans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit ber u- fen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der jurist i- schen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Ge richte für Arbeitss a- chen nicht zuständig . b) Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis mater i- ell - rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der j u- e- richt führen (BAG 20 . August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 3 der Gründe, 14 15 16 17 18 19 - 6 - 10 AZB 46/14 - 7 - BAGE 107, 165) . Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der jurist i- schen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu quali fizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte ber u- fen , solange die Fiktion Wirkung entfaltet (BAG 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 1 2 mwN , BAGE 139, 63 ) . 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsg e- richten zulässig . a) Die Klage enthält ausschließlich Klageanträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordne n ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung als solches fortbestand oder wieder auflebte. In diesen Fällen (sic - non - Fälle) eröffnet bei streitiger Ta t- sachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältn is, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (BAG 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 21 mwN ) . aa) Mit seinen Feststellungsanträgen zu 1. u nd 2. macht der Kläger den Fortbestand eines seiner Auffassung nach bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend. Mit s einem unechten Hilfsantrag zu 5. begehrt er für den Fall des O b- siegens mit seinem Feststellungsantrag die vorläufige Weiterbeschäftigung in diesem Arbeitsverhältnis. bb) Auch der Antrag zu 3. und der Hilfsantrag zu 6 . k ö nn en nur Erfolg h a- ben, wenn sich der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten befindet bzw. befand. Mit diesen begehrt er ein qualifiziertes Zwischenzeugnis über Art e- chendes End zeugnis. cc) Ebenso lässt si ch hinsichtlich des Antrags zu 4. der Klagebegründung entnehmen, dass der Kläger den Widerrufs - und Berichtigungsanspruch au s- schließlich aus dem von ihm behaupteten Arbeitsverhältnis ableitet und mit dem 20 21 22 23 24 - 7 - 10 AZB 46/14 - 8 - von ihm geltend gemachten Fortbestehen dieses Arbeit sverhältnisses begrü n- det. Zwar könnte ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Fall des Vorliegens eines Dienstvertrags erfolgreich sein. Der Kläger bestimmt jedoch alleine den Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat sich vorliegend auf einen mög lichen Anspruch aus seinem Arbeitsverhältnis beschränkt. b) Nach der Beendigung der Organstellung und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die se arbeitsrechtlichen Streitgegenstände zu entscheiden. aa) Nach bisheriger Senatsrechtsprechung müssen die Voraussetzungen für das Eingreifen der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Zeitpunkt der Zustellung der Klage vorliegen. Ist ein Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt n och nicht wirksam abberufen, ist und bleibt für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten zulässig (BAG 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 23 mwN ) . Hieran hält der Senat nicht weiter fest. Nachträgliche zus tändigkeitsbegründende Umstände sind vielmehr auch dann zu berücksichtig e n, wenn ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht noch nicht abberufener Geschäftsführer vor einer rechtskrä f- tigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit abberufen wird. Damit entfällt die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. (1) Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen richtet sich die En t- scheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zunächst nach den tatsächl i- chen Umständen zum Zeitpunkt d es Eintritts der Rechtshängigkeit ( MüKo ZPO/ Zimmermann 4. Aufl. § 17 a GVG Rn. 8; Kissel/Mayer GVG 7. Aufl. § 17 Rn. 9 f.) . Nachträgliche Veränderungen führen grundsätzlich nicht zum Verlust des einmal gegebenen Rechtswegs. Dieser in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG entha l- tene Grundsatz der perpetuatio fori gilt jedoch nur rechtswegerhaltend. Alle bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintretenden Umstände, welche die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs beseitigen, sind dagegen zu b e- rücksichtigen , sofern nicht vorher ein (rechtskräftiger) Verweisungsbeschluss ergeht (K issel NJW 1991, 945, 948 ff. ; Baumba ch/Lauterbach/Albers/Hartmann 72. Aufl. § 17 GVG Rn. 3, § 261 ZPO Rn. 31; MüKo ZPO/Zimmermann § 17 25 26 27 - 8 - 10 AZB 46/14 - 9 - GVG Rn. 6 ; Musielak /Wittschier 11 . Aufl. § 17 GVG Rn. 4 ; Prütting/Gehrlein / Bitz 5. Aufl. § 17 GVG Rn. 7; Stein/Jonas/ Jacobs 22. Aufl . § 17 GVG Rn. 12 ; Thomas / Putzo / Hüßtege 35. Aufl. § 17 GVG Rn. 3; Wi ecz orek/Schütz e / Schreiber 3. Aufl. § 17 GVG Rn. 4; Zöller / Lückeman n 30. Aufl. § 17 GVG Rn. 2 ) . Wird vorab gemäß § 17 a Abs. 3 GVG über die Rechtswegzuständigkeit entschieden, sind spätere zuständigkeitsbegründende Veränderungen auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 GVG zu berücksicht i- gen, wenn sie dort zulässigerweise eingeführt werden können (BGH 18. Mai 1995 - I ZB 22/94 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 130, 13; Zöller/Lückemann aaO ) . Dies dient vor allem der Prozessökonomie (Kissel NJW 1991, 945, 948 ; Wieczorek/Schütze/Schreiber aaO ; Zöller/Lückemann aaO ) und soll vermeiden, dass ein Rechtsstreit verwiesen wird, auch wenn zum Zeitpunkt der Entsche i- dung über die Zulässigkeit des Rechtswegs die Zuständigkeit des entscheide n- den Gerichts begründet ist. Die veränderten zuständigkeitsrelevanten Umstä n- de können damit dazu führen, dass ein ursprünglich beg ründeter Verweisung s- antrag unbegründet wird (MüKoZPO/Becker - Eberhard § 261 Rn. 80; zur Mö g- lichkeit der Erle digungserklärung in einem solchen Fall: BGH 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - ) . ( 2 ) Soweit der Senat die Auffassung vertreten hat , es komme für das Ei n- greifen der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausschließlich auf die Umstände zum Zeitpunkt der Klageerhe bung an ( vgl. BAG 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 23 ; 26. Oktober 2012 - 10 AZB 55/12 - Rn. 23 ) , wird hi e- ran nicht festgehalten (kritisch auch Pröpper G m b HR 2013, 255 ff.) . Zwar ist d ies er Zeitpunkt zunächst entscheidend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts und geeignet, rechtssicher festzustellen , ob § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Zuständigkeit der Gerichte für A rbeitssachen entgegensteht . Eine Durc h- brechung der allgemeinen Grundsätze über die Berücksichtigung zuständi g- keitsbegründender Umstände rechtfertigt dies jedoch nicht und eine solche gibt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch nicht vor. Die Abberufung als Geschäftsführer lässt sich auch zu jedem späteren Zeitpunkt sicher feststellen. Das ausschlie ß- liche Abstellen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung eröffnet dagegen die Mö g- lichkeit einer Manipulation. Käme es allein auf d ies en Zeitpunkt an, hätten es 28 - 9 - 10 AZB 46/14 - 10 - die Gesellschafter nach einer Kündigung in der Hand, durch ein Hinausschi e- ben der Abberufung sentscheidung eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch in den Fällen aus zu schließen, in denen unzweifelhaft ein Arbeitsverhältnis vo r- liegt. Der Kläger hat nämlich in einem solchen Fall gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung K ündigungsschutzk l a- ge zu erheben , um den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 KSchG zu verhi n- dern . Die nachträgliche Berücksichtigung von Umständen, welche die Zulässi g- k eit des beschrittenen Rechtsweg s erst begründen , verhindert im Übrigen bei mehreren nacheinander erklärten Kündigungen regelmäßig auch eine Aufspa l- tung de r Zuständigkeit in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Abberufung des G e- schäftsführers . bb ) Nach diesen Grundsätze n ist vorliegend der Rechtsweg zu den Geric h- ten für Arbeitssachen zulässig. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 15. Oktober 2013 war der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten , sondern durch diese bereits abberufen. (1) Der Widerruf der Be stellung als Geschäftsführer muss durch die G e- sellschafter erfolgen und dem Geschäftsführer gegenüber erklärt werden. Mit Zugang der entsprechenden Erklärung wird der Widerruf wirksam. Dieser b e- darf keiner besonderen Form (Roth/Altmeppen/Altmeppen GmbHG 7. Aufl. § 38 Rn. 22) . Die Tatsache der Abberufung ist zwar gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister a n zumelden , die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch . Die fehlende Eintragung beeinträchtigt deshalb die Wirksamkeit der dem Ges chäftsführer gegenüber erklärten Abberufung nicht ( Baumbach/ Hueck/Zöllner/Noack GmbHG 20. Aufl. § 39 Rn. 24; Henssler/Strohn/Oetker 2. Aufl. GmbHG § 39 Rn. 16; Roth/Altmeppen/Altmeppen § 38 Rn. 23; § 39 Rn. 5) . (2) Nach den Feststellungen des Landesarbe itsgerichts und dem beide r- se i tigen Vortrag ist die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer durch B e- schluss vom 16. September 2013 erfolgt . D ieser Beschluss wurde dem Kläger noch am 16. September 2013 per E - M ail mitgeteilt. Die Eintragung i n das Ha n- delsr egister erfolgte - ohne dass es hierauf wegen der en rei n deklaratorische r 29 30 31 - 10 - 10 AZB 46/14 Wirkung ankäme - am 14. Oktober 2013 und damit am Tag vor der Klagezuste l- lung, die am 15. Oktober 2013 erfolgte. Entgegen der Auffassung des Lande s- arbeitsgerichts ist es unerheblich, dass die Abberufung zeitgleich bzw. nahezu zeitgleich mit dem Ausspruch der Kündigung erfolgte. Dies ä n- dert nichts daran, dass nach Abberufung als Geschäftsführer die Fiktionswi r- kung des § 5 Abs. 1 Satz 3 Ar bGG nicht mehr greifen kann. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO , die Streitwertfestsetzung auf § 63 GKG. Linck Brune W. Reinfelder 32

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