10. Senat - Gesamtzusage - Zuschuss zum Krankengeld
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Gesamtzusage - Zuschuss zum Krankengeld
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 453/13 11 Sa 1640/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0. August 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 0. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. L inck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Kiel und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 453/13 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desa rbeitsgerichts Hamm vom 7. März 2013 - 11 Sa 1640/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Zuschuss zum Krankengeld für die Monate Januar bis April 2012. Die 1959 geborene Klägerin stand aufgrund Arbeitsvertrags vom 1 3. Juni 1990 seit dem 1. Juli 1990 in einem Arbeitsverhältnis zur m GmbH. In der Folgezeit kam es zu mehreren Betriebsübergä n gen . Z uletzt ging das A r- beitsverhältnis zum 1. November 2009 von der E GmbH auf die Beklagte über. Dort ist die Klägerin als Softwareentwicklerin zu einer Bruttomonatsvergütung von 4.220,01 Euro b e schäftigt. Anlässlich des Betriebsübergangs erhielt die Klägerin von der Be kla g- ten ein Informationsschreiben vom 2 3. September 20 09 . Dort heißt es ua.: 1. Übergang I hres Arbeitsverhältnisses Ihr Arbeitsverhältnis geht nach derzeitiger Planung zum Stichtag 1. November 2009 - vorbehaltlich der nachfo l- genden Bestimmungen - unverändert auf die H - P GmbH über, die ab diesem Zeitpunkt Ihr neuer Arbeitg e ber wird. Die H - P GmbH tritt dabei kraft G e setzes in alle zum Zei t- punkt des Übergangs b e stehenden arbeit s vertragl i chen Rechte und Pflichten Ihres Arbeit s verhältni s ses ein ( § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). 1 5. Geplante Maßnahmen a) HP Standard arbeits vertrag Ob HP Ihnen, unabhängig von der gesetzlichen Recht s- folge des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, ein Arbeitsvertrags - angebot zu den HP Standardkonditionen zukommen la s- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 453/13 - 4 - sen wird, ist heute noch nicht absehbar. Im Hinblick auf den Inhalt eines etwaigen Arbeitsvertragsangebotes sowie die bei HP bestehenden Arbeitsbedingungen und Sozia l- leistungen werde n Sie zu gegebener Zeit zu einer Info r- m a ti onsveranstaltung eingeladen. Die Annahme oder Nichtannahme eines HP Standardarbeitsvertrages hat keine Auswirkungen auf den Übergang Ihres Arbeitsve r- hältnisses auf die H - P GmbH und den B e stand I h res A r- beitsverhältnisses . Bei der Beklagten b esteht eine sogenannte Krankheitspolicy . Zum Zei t- punkt des Eintritts der Klägerin war diese ua. mit folgendem Wortlaut im Intranet für die Beschäftigten veröffentlicht : Krankheitspolicy Organisation: HR - Rewards Gültigkeitsdatum: 01 - Mai - 1984 Inhalt Krankheitspolicy der H - P GmbH Philosophy Verfahren bei langfristiger Erkrankung eines Mitarbeiters. Scope Mitarbeiter auf der deutschen Payroll mit HP Standard Terms & Conditions Policy Krankheitspolicy der H - P GmbH Aufgrund der Neufassung des Pensionsplans zum 0 1. November 1975, werden wir in Zukunft im Falle von länger andauernder Krankheit eines Mitarbeiters nach fo l- genden Grundsätzen verfahren: 1. Jedem Mitarbeiter wird im Falle länger and auernder Krankheit im Anschluss an die gesetzliche Gehaltsfortza h- lung ein Firmenzuschuss zum Krankengeld in Höhe des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und seinem Ne t- togrundgehalt gewährt, falls er zu Beginn des Krankheit s- falles 1 Jahr bei der Firma be schäftigt ist. 2. Der Krankenzuschuss wird in der Regel solange g e- währt, wie der Mitarbeiter Krankengeld aus der gesetzl i- 4 - 4 - 10 AZR 453/13 - 5 - Nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrags vom 1 3. Juni 1990 steht der Klägerin im Fall der Dienstverhind erung aufgrund unverschuldeter Umstände Entgeltfor t- zahlung für den Monat, in dem die Verhinderung beginnt, und für weitere drei Monate zu. Die Klägerin war seit dem 2 6. September 2011 zumindest bis Ende April 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 3 1. Deze mber 2011 leistete die B e- klagte nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 1 3. Juni 1990 Entgel t- fortzahlung. Ab dem 1. Januar 2012 bezog die Klägerin Krankengeld in Höhe von monatlich 1.985,10 Euro netto. Einen Zuschuss zum Krankengeld leistete die Bekl agte nicht. Die Klägerin ha t die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Krankengeldz u- schuss in Höhe der Differenz zwischen de m ihr gewährten Krankengeld und der Nettomonatsvergütung zu . Monatlich ergebe dies einen Betrag von 569,20 Euro . Bei der Krankheitspo licy handle es sich um eine Gesamtzusage, die auch ihr gegenüber bekannt gemacht worden sei . Diese gelte für alle Mita r- beiter, unabhängig davon, ob diese aufgrund eines Betriebsübergangs zur B e- klagten gelangt seien. Die unter der Überschrift Scope enthaltene Einschrä n- kung sei in der ursprünglichen Krankheitspolicy vom 1 5. September 1975 nicht enthalten gewesen. Eine solche Einschränkung würde im Übrigen einer AGB - Kontrolle nicht standhalten . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.276,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 0. Mai 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Krankheit s- policy handle es sich um ein e Gesamtzusage an alle Mitarbeiter mit einem H P - Standardarbeitsvertrag . Nur die se Version der Krankheitspolicy von 1984 sei im Intranet bekannt gemacht worden. Die Klägerin verfüge nicht über einen so l- 5 6 7 8 9 - 5 - 10 AZR 453/13 - 6 - chen Vertrag , sondern ihr Arbeitsvertrag von 1990 bes tehe zu den ursprüngl i- chen Bedingungen fort. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit noch relevant - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat für die M o- nate Januar bis April 2012 keinen Anspruch auf einen Zuschuss zum Kranke n- geld. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet die Krankheitspolicy vom 1. November 1975/1 0. Mai 1984 keine Anwendung. Die Klägerin fällt nicht in ihren Geltungsbereich. Die Beschränkung des Geltungsbereichs auf Beschäfti g- te mit einem sog. HP - Standardarbeitsvertra g hält einer Kontrolle am Maßstab der § § 305 ff. BGB stand. 1. Bei der Krankheitspolicy handelt es sich um eine an die Mitarbeiter der Beklagten gerichtete Gesamtzusage. a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung entha l- tenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, 10 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 453/13 - 7 - von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, we nn sie die betreffenden Anspruchsvorausse t- zungen erfüllen (BAG 1 3. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 16) . Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG 1 1. Dezember 2007 - 1 AZR 869/06 - Rn. 13) . Eine Gesamtzusage ist t ypischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird rege l- mäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das i n ihr liegende Vertragsangebot gemäß § 151 BGB annehmen. Gemäß § 151 Satz 2 BGB b e- stimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Geht es nicht um eine einmalige Leistung an bestimmte Arbeitnehmer, sondern e r- klärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung im Sinne einer auf Dauer angele g- ten Handhabung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereit, spricht das für die Fortgeltung des Antrags bis zu einer gegenteili gen Erklärung. W e- gen der Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber jedem Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die Erteilung der Gesamtzusage und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Zus a- ge hat f ür alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung, sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Veränderung des Inhalts der Zusage durch den Arbeitgeber gekommen oder diese für die Zukunft aufgehoben wo r- den ist (BAG 2 3. September 2009 - 5 AZR 628/08 - Rn. 22 f., 28) . b) Um eine solche Gesamtzusage handelt es sich hier. aa) Durch eine einseitige Erklärung der Beklagten wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiter einen Krankengeldzuschuss bei lang a n- dauernder Erkrankung erhalten. Diese Zusage ist im Unternehmen der Bekla g- 15 16 17 - 7 - 10 AZR 453/13 - 8 - ten - zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin im Jahre 2009 im Intranet - verö f- fentlicht worden, so dass die Mitarbeiter hiervon Kenntnis erhalten konnten. bb) Maßgeblich für die Klägerin ist dabei die Gesamtzusa ge der Beklagten mit dem Inhalt, den sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin zum 1. November 2009 hatte. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen ta t- bestandlichen Feststellungen (vgl. zur Rechtswirkung von Feststellungen in den Entscheidungsgründ en : BAG 1 8. September 2003 - 2 AZR 498/02 - zu B I 1 der Gründe) war die Krankheitspolicy zunächst an alle Mitarbeiter der Beklagten gerichtet. Noch vor der Begründung der Rechtsbeziehungen der Parteien wurde die Zusage aber dahin gehend beschränkt, dass n ur noch Mitarbeiter mit HP - Standardarbeitsvertrag von der Zusage erfasst sein sollten. An diese von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen ist der S e- nat gebunden. Eine solche Beschränkung des Inhalts der Zusage ist gegenüber ne u eintretenden Beschäftigten auch wirksam (BAG 2 3. September 2009 - 5 AZR 628/08 - Rn. 23, 28) . 2. Die Klägerin fällt nicht unter den Geltungsbereich der Krankheitspolicy in der am 1. November 2009 maßgeblichen Fassung. Die Beschränkung des Standard a) Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern geric htetes Vertragsangebot iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § § 305 ff. BGB (BAG 1 3. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 18) . b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beschränkung des Ge l- um eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB. aa) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbes ondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöh n- 18 19 20 21 22 - 8 - 10 AZR 453/13 - 9 - lich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen h- nen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten E r- wartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Wide r- spruch bestehen. Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Ersche i- nungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass auch das Unterbri n- gen eine r Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie deswegen als Übe r- raschungsklausel erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwe n- der darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (BAG 1 7. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 - Rn. 27 mwN) . bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Bestimmung des Geltungsbereichs äußeren Vertragsgest altung überraschend. In der Veröffentlichung im Intranet ist - auch anzeige - bzw. drucktechnisch deutlich hervorgehoben - dargestellt, auf welche Mitarbeiter sich die im Folgenden wiedergegebene Policy beziehen soll. Auch der Sache nach ist es nicht ungewö hnlich, dem Inhalt einer Regelung ihren Geltungsbereich voranzustellen. Vielmehr handelt es sich um eine auch in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen übliche Regelungstechnik. Es ist unbedenklich, dies bei einer kollektiv an alle Mitarbeiter gerichtet en Zusage ebenso zu handhaben, ein Überrumpelungseffekt ist darin nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls in einem IT - Unternehmen, in dem übl i- cherweise eine Vielzahl englischer Begrifflichkeiten verwendet wird, auch nicht aus der Verwendu c) Standard Terms & Condit i- aa) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Ber u- fungsger icht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) . Allg e- meine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen 23 24 25 - 9 - 10 AZR 453/13 - 10 - Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners de s Ve r- wenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jewe i- ligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedi n- gungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Ausle gung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verst e- hen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner b e- achtet werden muss. Soweit auch der mi t dem Vertrag verfolgte Zweck einz u- beziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäft s- partnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 1 4. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 19, BAGE 139, 156) . Bleibt nach Ausschöpfung der Ausl egung s- methoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB - Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt i- nem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Be stimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 1 9. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f.) . bb) Das Landesarbeitsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, o- licy auf Mitarbeiter mit HP - Standardarbeitsvertrag beschränkt wird. Das in der Veröffentlichung der Krankheitspolicy verwendete Wort ( Dietl/Lorenz Wörterb uch für Recht, Wirtschaft un d Politik Englisch - Deutsch 6. Aufl.) . Unter dieser Übe r- schrift wird benannt, welche Mitarbeiter dem Geltungsbereich der Policy unte r- fallen, nämlich solche auf der deutschen Payroll mit HP Standard Terms & 26 27 - 10 - 10 AZR 453/13 - 11 - Conditions . Das s einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehenden Arbeitnehmer bezeichnen soll, stellt auch die Klägerin nicht in Frage. HP ist die Kurzbezeichnung der B e- klagten, Standard bedeutet sowohl im D ß- stab, Richtschnur, Norm; Qualitäts - Terms & Conditions bezeichnet die näheren Bedingungen einer Regelung (vgl. zur Verwendung dieser Begrifflichkeit im Zusammenhang mit einem Bonusa n- spr uch zB BAG 1 7. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 - ) . Insgesamt lässt sich die Bezeichnung HP Standard Terms & Conditions daher eindeutig mit von der Beklagten gesetzten oder bei der Beklagten verwendeten Standardarbeitsb e- dingungen übersetzen. Für eine Anwendu ng der Unklarheitenregel bleibt ins o- weit kein Raum. Zwar mag es im Einzelfall fraglich sein, ob das im Sprachg e- s- r Bekla g- ten gestalteten Verträge als HP - Standardarbeitsverträge anzusehen sind. Ei n- deutig ist jedenfalls, dass von anderen Unternehmen gestaltete Verträge, die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter gelten, nicht als Standard Terms & Conditions iSd . Kr ankheitspolicy angesehen werden können. d) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beschränkung der G e- samtzusage nicht intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung auch dar aus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Trans parenzgebot liegt de s- halb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine e r- schwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abg e- fasster Allgeme iner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 1 4. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, BAGE 139, 156) . 28 29 - 11 - 10 AZR 453/13 - 12 - bb) Nach diesen Grundsätzen liegt keine Verletzung des Transparenzg e- bots vor. Die Beklagte wendet in ihrer Gesamtzusage, die an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtet ist, eine typische Regelungstechnik an, indem den m a- teriellen Regelungen der hiervon erfasste Personenkreis vorangestellt wird. Dieser ist ve rständlich durch die Nennung einer bestimmten Vertragsgestaltung - h- tigung der beteiligten Verkehrskreise in einem internationalen IT - Unternehmen der Transparenz der Regelung nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, dass die Beschränkung hinreichend deutlich A r- beitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich der Regelung ausschlie ßt, die auf Grundlage eines nicht von der Beklagten verfassten Vertragswerks tätig sind, solange kein neuer Arbeitsvertrag mit der Beklagten im Rahmen der bei dieser üblichen Bedingungen abgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere unt er Berücksichtigung des Umstand s, dass nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts in der Information der Klägerin gemäß § 613a Abs. 5 BGB au s- Standard arbeits 15a) angespr o- rtragsangebot zu den HP Transformierung der Gesamtzusage in den Arbeitsvertrag der Klägerin, begle i- tenden Umstände, sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung e i- ner unan gemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB zu berücksicht i- gen (BAG 2 1. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) . e) Die Klägerin ist keine Mitarbeiterin, die über einen HP - Standard - arbeitsvertrag verfügt bzw. nach HP Standard Terms & Cond itions beschäftigt wird. Vielmehr gelten für sie gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiterhin die Bedingungen ihres ursprünglich mit der m GmbH g e schlossenen Arbeitsve r- trag s vom 1 3. Juni 1990 und sie nimmt Leistungen nach diesen Vertragsbedi n- gungen in Anspruch, wie zB die Entgeltfortzahlung für e i nen Zeitraum von über drei Monaten gemäß Ziffer 5.1. 30 31 - 12 - 10 AZR 453/13 II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Linck Brune W. Reinfelder Kiel Rudolph 32

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