10. Senat - Freizeitausgleich nach § 2 Abs. 3 Pkw-Fahrer-TV-L
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Freizeitausgleich nach § 2 Abs. 3 Pkw-Fahrer-TV-L
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 844/13 11 Sa 48/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 0. September 2014 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufung s klagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 0. September 2014 durch den V orsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Diener und Fluri für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 844/13 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen da s Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Juni 2013 - 11 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Gewährung von 22,75 Stunden Freizei t- ausgleich für Überstunden. Der Kläger trat 1990 in die Dienste des beklagten Landes und war z u- letzt als Fahrer bei der Zentralen Polizeidirektion N beschäftigt . Arbeitsvertra g- lich ist die Anwendung des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 2 7. Februar 196 4 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetze n- den Tarifverträge sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge vereinbart. Der P kw - Fahrer - TV - L lautet, soweit hier von Interesse, auszugsweise: § 2 Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor - und A b- schlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. (2) Die höchstzulässige Arbeitszeit kann im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert we r- den, wenn der Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getro ffen sind (§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz); sie darf im Tarifgebiet West 268 Stunden und im Tarifgebiet Ost 272,5 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht überste i- gen. Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes sind insbes ondere das Recht 1 2 3 - 3 - 10 AZR 844/13 - 4 - des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen U n- i- zeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage z ur R e- (3) Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise üb erschritten werden, so sind die Stunden, die über 268 bezi e- hungsweise 272,5 Stunden hinausgehen, im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugle i- chen; ferner ist der Zeit zuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV - L zu za h- len. Die Zahlung einer geldliche n Entschädigung a n- stelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Absatz 2 Satz 1) unzulässig. Protokollerklärung zu § 2: Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6 Absatz 1 TV - L bleibt unberührt. Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Absatz 2 TV - L mit der Maßgabe anwendbar , dass bei der Berechnung auf das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist. § 3 Monatsarbeitszeit (1) Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Ra h- men von § 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit. (3) Im Falle eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§ § 26, 27 TV - L), einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls, einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung ( § 29 TV - L), einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts, - 4 - 10 AZR 844/13 - 5 - eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 A b- satz 3 Satz 1, eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertr e- tung/eines Betriebsrates, eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen: a) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen w ö- chentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fa h- rern/Fahrerinnen der Tarifgebiet West Pauschalgruppe I Pauschalgruppe IV 11,65 Stunden (5) Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TV - L) oder Beurlaubung (§ 28 TV - L) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer/die Fahrerin ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen A r- beitszeit (§ 6 Absatz 1 TV - L) geleistet hätte. ... § 4 Pauschalentgelt (1) Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 A b- satz 1 TV - L ) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV - L) abgegol ten sind. § 5 Pauschalgruppen (1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit ( § 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen z u- geordnet: Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost Pauschalgruppe I ab 185 bis 196 Stunden ab 189 bis 199 Stunden Pauschalgruppe II über 196 bis 221 Stunden über 199 bis 224 Stunden - 5 - 10 AZR 844/13 - 6 - Pauschalgruppe III über 221 bis 244 Stunden über 224 bis 248 Stunden Pauschalgruppe IV über 244 bis 268 Stunden über 248 bis 272,5 Stunden Ständige persönl. Fahrer/Fahrer - innen bis 288 Stunden bis 292 Stu n- den Der Kläger war entsprechend seiner Monatsarbeitszeit der Pauscha l- gruppe IV zugeordnet. Im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 leist e- te er insgesamt 78,47 Überstunden . Als Ausgleich hierfür erteil te ihm das b e- klagte Land im Frühjahr 2011 sieben Tage Freizeit . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für den Ausgleich der Übe r- stunden sei gemäß der Protokoll erklärung zu § 2 P kw - Fahrer - TV - L die regel - mäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV - L maßgeblich . Diese betrage täglich 7,96 Stunden. Daher würden durch einen Tag Freizeit ausgleich nur 7,96 Über - stunden abgebaut . Er könne deshalb einen weiteren Freizeitausgleich im U m- fang von 22,75 S tunden verlangen . Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm Freizeitausgleich im Umfang von 22,75 Stunden zu gewähren, wobei ein Tag Freizeitausgleich mit 7,96 Stunden anzusetzen ist. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend g e- macht, für einen Tag Freizeit ausgleich seien in der für den Kläger maßgebl i- chen Pauschalgruppe IV gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 3 Buchst. a P kw - Fahrer - TV - L 1 1,65 Stunden anzusetzen . Das Arbeitsgericht hat der Klage im hier noch streitigen Umfang stat t- gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Land es abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. 4 5 6 7 8 - 6 - 10 AZR 844/13 - 7 - E ntscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf weiteren Freizeita usgleich im Umfang von 22,75 S tunden . I. Die Klage ist zu lässig. Der Antrag ist dahin gehend auszulegen, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Freizeit im Umfang von weiteren 22,75 Stunden zum Ausgleich für sämtliche in den Monaten November 2010 bis Januar 2011 geleisteten Überstunden zu erteilen. Dieses Antragsverständnis hat der Prozessbevollmächtigte des Kläger s in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. In dieser Auslegung ist der Klageantrag hinreichend b e- stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 3 Satz 1 P kw - Fahrer - TV - L auf Freizeitausgleich für die im Zeitraum von Nove m- ber 2010 bis Januar 2011 geleisteten 78,47 Überstunden ist nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Dem Kläger stand für je 11,65 Übers tunden ein Tag Freizei t- ausgleich zu. Indem d as beklagte Land dem Kläger sieben Tage Freizeit au s- gleich gewährte, hat es de n Anspruch des Klägers erfüllt. 1. Der P kw - Fahrer - TV - L findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertrag e- t- nis gemäß § 2 des Arbeitsvertrag s richtet, zählte bei Vertragsschluss der P kw - Fahrer - TV - L vom 1 0. Februar 1965, der durc h den am 1. November 2006 in Kraft getretenen P kw - Fahrer - TV - L vom 1 2. Oktober 2006 ersetzt wurde. 2. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 3 Buchst. a P kw - Fahrer - TV - L kann der Kläger als Fahrer der Pauschalgruppe IV für 11,65 Überstunden einen Tag Freizeit ausgleich verlangen. a) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 P kw - Fahrer - TV - L , von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 1 5. Januar 9 10 11 12 13 14 - 7 - 10 AZR 844/13 - 8 - 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 14) , sind die Stunden, die über 268 Stunden hi n- ausgehen, durch t- auf Stunden hi n- ordnet der Tarifvertrag für die über die höchstzulässige A r- beitszeit hinausgehenden Stun den einen Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 an . b) § 2 Abs. 3 Satz 1 P kw - Fahrer - TV - L ist jedoch nicht zu entnehmen, wie viele Stunden ein ganzer Tag Freizeitausgleich umfasst. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Buchst. a P kw - Fahrer - TV - L . Danach sind im Fa lle eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 P kw - Fahrer - TV - L für jeden Arbeitstag bei einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Wer k- tage bei Fahrern der Pauschalgruppe IV 11,65 Stunden anzusetzen. Diese be i- den aufeinander aufbauenden und im unmittelbaren systematischen Zusa m- menhang stehenden Tarifvorschriften bezwecken einen Gleichlauf von durc h- schnittlicher täglicher Arbeitszeit und ganztägige m Freizeitausgleich . Durch die bezahlte Freistellung soll der Fahrer unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Pkw - Fahrer - TV - L vorgesehenen Zeitzuschlags für Überstunden als Äquivalent für einen Tag geleistete Überstunden einen Tag Freizeitau s- gleich zuzüglich des Überstundenzuschlags nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV - L erhalten ( vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Juli 2014 P kw - Fahrer - TV - L § 2 Rn. 11) . 3. Diesem Tarifverständnis steht Satz 1 der Pro to koll erklärung zu § 2 P kw - Fahrer - TV - L nicht entgegen. Mit dem Hinweis, die regelmäßige Arbeitsze it des Fahrers nach § 6 Abs. 1 TV - L bleibe unberührt, stellt die Protokoll erklärung lediglich klar, dass die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit grundsätzlich auch für die Fahrer gilt . Hiervon ausgehend haben d ie Tarifvertragsparteien m it § 2 P kw - Fahrer - TV - - - Regelung, dh. eine abweichende Vereinbarung iSd. § 7 Abs. 2a iVm. § 7 Abs . 7 ArbZG getro f- fen. Dies war erforderlich geworden, weil die entsprechenden Arbeitszeitreg e- lungen in den früheren Tarifverträgen gemäß § 25 Satz 1 ArbZG ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr anwendbar waren. Die jetzige Tarifregelung sieht vor , dass b ei schriftlicher Einwilligung de s Fahrers die höchstzulässige Arbeit s- 15 16 - 8 - 10 AZR 844/13 - 9 - zeit dauerhaft auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden kann, wenn geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschu t- zes getroffen sind. Diese sind in § 2 Abs. 2 Satz 2 P kw - Fahrer - TV - L nicht a b- schließend aufgeführt. Zugleich ist die höchstzulässige Arbeitszeit im Kale n- dermonat auf 268 bzw. 27 2,5 Stunden begrenzt. 4. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend macht, ein Fahrer in der Pauschalgruppe IV erhalte selbst in der höchsten Stufe weniger für eine Überstunde als nach dem TV - L, berücksichtigt er nicht , dass die Tari f- ve rtragsparteien des P kw - Fahrer - TV - L im Rahmen der ihnen zustehenden G e- staltungsfreiheit ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen ha ben . So werden die Fahrer entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit Pauschalgruppen z u- geordnet. Na ch § 4 P kw - Fahrer - TV - L erha lten sie ein Pauschalentgelt, dessen Höhe sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe bemisst und mit dem das Tabellenentgelt sowie das Entgelt für Überstunden sowie die Zeitzuschl äge hierfür abgegolten sind. Der zusätzliche Überstundenausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 P kw - Fahrer - TV - L erfasst damit nicht Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TV - L, sondern beziehungsweise 272,5 St daneben der 30 %ige Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV - L zu zahlen. 5. Der von der Revision geforderte Rückgriff auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach § 6 TV - L im Rahmen des Überstundenausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw - Fahrer - TV - L steht nicht im Einklang mit diese r besonderen tariflichen Überstundenr egelung. Er hätte zur Folge, dass ein Vergütungsa n- spruch für 11,65 Stunden als Gegenleistung für nur 7,9 6 geleistet e Übers tu n- den entstünde. Das widerspricht ersichtlich der Tarifsystematik. Der Kläger b e- rücksichtigt zudem nicht genügend, dass in § 3 Abs. 5 P kw - Fahrer - TV - L de r gegenüber den Pauschalen nach § 3 Abs. 3 Pkw - Fahrer - TV - L niedrigere A n- satz d er rege lmäßige n tarifliche n Arbeitszeit nach § 6 TV - L ausdrücklich auf zwei Fälle (Arbeitsbefreiung und Beurlaubung) beschränkt ist , in denen kein 17 18 - 9 - 10 AZR 844/13 unabdingbarer Entgeltanspruch be steht. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung in § 3 Abs. 5 P kw - Fahrer - TV - L und des aufgezeigten tariflichen Gesamtzusammenhangs verbietet sich ihre Übertragung auf die Abgeltung von Überstunden durch Freizeitausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 P kw - Fahrer - TV - L. 6. Der vom Kläger verlangte weitere Freizeitausgleich ergibt sich auch n icht daraus, dass das beklagte Land die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 P kw - Fahrer - TV - L , wonach die über 268 Stunden hinausgehen den Arbeitsstunden im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung en t- sprechender Freizeit auszugleichen sin d, nicht beachtet hat. Eine derartige Rechtsfolge sieht der Tarifvertrag für den Fall der Fristüberschreitung nicht vor. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Brune D. Diener Stefan Fluri 19 20

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