10. Senat - Beschwerdeverfahren - Kostenerstattung
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Beschwerdeverfahren - Kostenerstattung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 93/14 17 Ta (Kost) 6044/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp . Beklagte, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bun desarbeitsgerichts am 27. Oktober 2014 b e- schlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gege n den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 23. Juli 2014 - 17 Ta (Kost) 6044/14 - wird zurüc k- gewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 378,00 Euro festgesetzt. - 2 - 10 AZB 93/14 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten für die Hinzuzi e- hung eines Prozessbevollmächtigten . In einem Kündigungsschutzverfahren wandte sich d er Kläger gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnis ses durch die Beklagte . Zwei Anträge des Klägers, das Verfahren bis zum Abschluss eines Strafverfa h- rens auszusetzen, wies das Arbeitsgericht durch Beschlüsse vom 20. September 2011 und vom 29 . Juni 201 2 zurück. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers durch Beschlüsse vom 21. Oktober 2011 ( - 10 Ta 2080/11 - ) und vom 16. August 2012 ( - 10 Ta 1382/12 - ) zurückgewiesen, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Das A r- bei tsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. August 2012 abgewiesen und Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde durch gerichtlich fes t- gestellten Vergleich vom 18. April 2013 erledigt. Der Vergleich enthält unter Ziff. 6 folgende Kostenregelung: Kostenents cheidung in dem angefochtenen U rteil des Arb G Potsdam. Die Kosten des Berufungsverfahrens we r- Mit einem am 13. September 2012 beim Arbeitsgericht eingegange nen Antrag hat die Beklagte ua. die Festsetzung der in den beiden Beschwerdeve r- fahren entstandenen Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächti g- ten iHv . insgesamt 378,00 Euro nebst Zinsen begehrt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 13. September 2013 zunächst zurückgewi e- sen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beklagten hat es durch B e- schluss vom 31. Januar 2014 abgeholfen und d em Antrag entsprochen. Die hiergegen eingeleg te Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. 1 2 3 - 3 - 10 AZB 93/14 - 4 - D er Kläger begehrt weiterhin eine Aufhebung der arbeitsgerichtlichen Abhilfeentscheidung vom 31. Januar 2014 und vertritt die Auffassung, e ine Ko s- tenfestsetzung sei nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen. Die B e- klagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die durch Beschluss vom 31. Januar 2014 erfolgte F estsetzung der zu erstatt enden Kosten auf 378,00 Euro nebst Zinsen ist - wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend au s- geht - nicht zu beanstanden. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht einer Festse t- zung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. 1. Grundsätzlich ergibt sich au s den Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO der Umfang der durch die unterliegende Partei zu erstattenden Kosten. Nach § 91 Abs. 2 ZPO gehören hierzu die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsan walts der obsiegenden Par tei . Hiervon macht § 12a Abs. 1 Satz 1 Ar bGG eine Ausnahme. Nach dieser Norm besteht im arbeitsgerichtlichen U r- teilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG (BAG 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 - Rn. 6, BAGE 112, 293) . Die Vorschrift dient dem Zweck, beide Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfa h- ren durch Freistellung von Kosten der Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz vor überhöhten Kostenrisiken zu bewahren. Sie findet auch dann A n- wendung, wenn der Prozess ohne Obsiegen einer Partei endet (BAG 16. November 2005 - 3 AZB 45/05 - Rn. 14) . 2. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet ausschließlich im ersten Rechtszug Anwendung , i m Rechtsmittelverfahren gelten dagegen in vollem Umfang die §§ 91 ff. ZPO. Dieser auf die erste Instanz beschränkte Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ergibt sich schon aus de ssen eindeutige m Wortlaut ; im Übrigen verweisen weder § 64 Abs. 7 ArbGG noch § 72 Abs. 6 ArbGG auf diese Bestimmung (allg M , vgl. zB GMP / Germelmann 8. Aufl. § 12 a Rn. 39; GK - ArbGG/Schleusener Stand September 2014 § 12a Rn. 66) . 4 5 6 7 - 4 - 10 AZB 93/14 - 5 - 3. Ebenso wenig findet § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Beschwerdeverfa h- ren nach § 78 ArbGG Anwendung. Der Wortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG erwähnt das Beschwerdeverfahren nicht. Dieses i st auch nicht Teil des erstinstanzlichen Urteilsverfahrens, sondern findet n ach Durchführung des A b- hilfeverfahrens vor dem Beschwerdegericht statt. § 78 Satz 1 ArbGG verweist für das Beschwerdever fahren - abgesehen von hier nicht relevanten Ausna h- men - auf die Vorschriften der ZPO für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsge richte (§ § 56 7 ff. ZPO ) . § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wird von § 78 ArbGG nicht in Bezug genommen. Soweit deshalb im Beschwerdeverfahren überhaupt eine Kostenerstattung stattfinden kann ( zB gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht i n Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfeangelegenheiten) , sind die Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln erstattungsfähig (GK - ArbGG/Ahrendt Stand Se p- tember 2014 § 78 Rn. 81; Schwab/Weth/Schwab A rbGG 3. Aufl. § 78 Rn. 63) . 4 . Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht die streitg e- genständlichen Kosten zu Recht gegen den Kläger festgesetzt. a) Das s Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in den beiden Beschwerdeverf ahren entstanden sind, steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie deren Höhe. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist für den Anspruch auf Kostenerstattung unerheblich, dass das Beschwerdegericht im Streit über die Aussetzung des R echtsstreits keine Kostenentscheidung getroffen hat, so n- dern die Kosten der Beschwerde als Kosten der Hauptsache angesehen hat (vgl. dazu BAG 30. Oktober 2007 - 3 AZB 17/07 - Rn. 36; BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Rn. 12 ) . Dies hat lediglich zur Fol ge, dass die Verteilung der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten nicht durch eine Koste n- grundentscheidung des Beschwerdegerichts erfolgt , sondern d urch di e Koste n- entscheidung im Hauptsacheverfahren und damit nicht vom Ergebnis des B e- schwerdeverfahren s abhängt (Musielak/Ball ZPO 11 . Aufl. § 572 Rn. 24 mwN) . Hingegen führt eine unterbliebene Kostenentscheidung d es Beschwerdeg e- richts nicht dazu, dass die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten ihren 8 9 10 11 - 5 - 10 AZB 93/14 Charakter ändern und zu Kosten des Urteilsverfahrens erster I nstanz werden. Deshalb steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einer Kostenerstattung nicht entg e- gen. c) N ach der in Ziff. 6 des Vergleich s vom 18. April 2013 getroffenen Ko s- tenregelung sollte die Kostenentscheidung des Urteils des Arbeitsgerichts B e- stand haben . Eine besondere, hiervon abweichende Regelung für die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Parteien nicht getroffen. Damit hat der Kläger alle Kosten zu tragen, die von der Kostengrundentscheidung des A r- beitsgerichts erfasst sind. Dies sin d mangels dortiger Kostenentscheidung auch d ie vor dem Landesarbeitsgericht entstandenen Kosten de r beiden Beschwe r- deverfah ren . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfes t- setzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Linck Brune W. Reinfelder 12 13

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