10. Senat - Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 282/12 5 Sa 575/10 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 5 . September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche n Richter Simon und Effenberger für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 282/12 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. November 2011 - 5 Sa 575/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wege n! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger war im Rahmen befristeter Arbeitsverträge von Februar 2000 bis Dezember 2001 sowie von Mai 2002 bis November 2003 als wisse n- schaftliche Hilfskraft beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) und von Oktober 2004 bis Februar 2005 als wissenschaftlicher Angestellter beim Bayerischen Armeemuseum für den Beklagten tätig. Seit 2005 hat der Kläger mit kleinen Unterbrechungen auf g rund von zehn als Werkvertrag b e- zeichneten Verträgen für das BLfD gearbeitet, zuletzt bis zum 30. November 2009 nach Maßgabe des Vertrags vom 23. März/1. April 2009. Leistungsg e- genstand des ersten Vertrags vom 19. September 2005 waren nachstehende, nac h den Richtlinien für die Erfassung von Funden und Fundstellen des BLfD durchzuführende und bis zum 31. Dezember 2005 abzuschließende Tätigke i- ten: Bearbeitung von etwa 500 Fundmeldungen, die bis zum 31.12.2004 in der Dienststelle T h ierhaupten eingegangen sind. b) Erstellung von etwa 500 Fundberichten mit Angaben zur Lage der Fundstelle sowie quantitativer Anspr a- che und Datierung der Funde. c) Gegebenenfalls persönliche Kontaktaufnahme mit dem Finder (Befragung, in Einzelfällen Kontrolle der Ortsangabe). d) Inventarisieren der Fundmeldungen einschließlich 1 2 - 3 - 10 AZR 282/12 - 4 - der Kartierung, Einarbeitung der Fundberichte in die Ortsakten und Eingabe in den PC. e) Aussonderung der zeichenwürdigen Artefakte, Ko n- trolle der Zeichnungen und Zuordnung zum fertigen Fundbericht. f) Anfertigung von Texten für die Fundchronik. g) Anfertigung von kurzen schriftlichen Berichten über den Bearbeitungsstand des vereinbarten Werkes Seit Ende 2006 hat der Kläger an de r Nachqualifizierung und Revision der Bayerischen Denkmalliste gearbeitet . Für dieses Projekt sind Mitarbeiter des B L fD sowie Vertragspartner auf der Grundlage von Werkvertr ä g en tätig . Ziel ist die kartographische und für jedermann im Internet digital abruf bare Da r- stellung von Bau - und Bodendenkmälern in Bayern sowie die Aktualisierung der Bayerischen Denkmalliste, einem nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz geführten Verzeichnis von Bau - , Boden - und beweglichen Denkmälern. Seit 2008 erfolgt die Nachquali fizierung im Zusammenhang mit dem Aufbau des Fachinformationssystems Denkmalpflege (FIS) . In dieser Datenbank werden alle wichtigen Daten zu Denkmälern in Bayern erfasst. Ein Teil dieser Daten ist im Internet kostenlos öffentlich zugänglich (BayernViewer - denkmal) . Der Kläger hat Bodendenkmäler bearbeitet und nachqualifiziert. Er musste seine Tätigkeit w egen der notwendigen Datene ingabe in die behörde n- eigene Datenbank in Dienststellen des BLfD erbringen. Der Arbeitsort war a b- hängig vom jeweil igen Standort der Ortsakten des zu bearbeitenden Gebiets, m ittelfränkische Landkreise wurden in Nürnberg, schwäbische Landkreise in Thierhaupten bearbeitet . E inen Schlüssel zu d en Dienststellen besaß der Kl ä- ger nicht. Er hat zu den üblichen Arbeitszeiten d er Dienststellen gearbeitet, o h- ne am Zeiterfassungssystem teilzunehmen . Der Zugang zum FIS wurde ü ber einen PC - Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung ermöglicht . Bei der Dateneingabe hatte der Kläger die Richtlinien des Projekthandbuchs des BLfD zu beachten, zudem hat er mehrere Schulungen zum FIS besucht. Zeitweise verfügte er über eine dienstliche E - Mail - Adresse und war im Outloo k - Adressverzeichnis aufgeführt. 3 4 - 4 - 10 AZR 282/12 - 5 - Der in den Verträgen bestimmte Termin für die Fertigstellung der Lei s- tungen wurde ebenso wie die vereinbarte Vergütung jeweils nach der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert ; dem lag eine Nachqualifizierung von täglich zehn Altdatensätzen mit zugehörigen Ort s- akten zugrunde. Der letzte als Werkvertrag beze ichnete Vertrag betrifft die Nachqualif i- zierung der Stadt Fürth, des Landkreises Fürth und des Landkreises Nürnbe r- ger Land. Er enthält folgende Regelungen: 1 Auftrag Das Bay e rische Landesamt für Denkmalpflege beauftragt den Auftragnehmer, im Si nne eines Werkvertrage s gemäß § 631 BGB die in Nummer 2 aufgeführten Arbeiten zu e r- bringen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, weitere Aufträge zu erteilen. 2 Auftragsinhalt Im Rahmen des Initiative Zukunft Bayern - Projektes erfolgt die Revision und Nachqualifizierung der Bayerischen Denkmalliste. Die von dem Auftragnehmer erhobenen I n- formationen sollen dabei wesentlicher Bestandteil einer datenbankgestützten Internet - Publikation der Bayerischen Denkmalliste werden. Der Auftragnehmer leistet die V o r- arbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die K reisfreie Stadt und den Landkreis Fürth sowie für den Landkreis Nürnberger Land. Die Denkmaleintragung ist Aufgabe des Auftraggebers. Die Art und der Umfang di e- ser von dem Auftragnehmer zu erbri ngenden Leistung b e- inhaltet im Einzelnen folgende Tätigkeiten: 1. Erfassung der Maßnahmen (Grabungsaktivitäten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und privater Grabungsfirmen, Luftbilder, übrige Fundme l- dungen) anhand der Ortsakten sowie der Gra bung s- dokumentationen und zusammenfassende Darste l- lung der Maßnahmeergebnisse. 2. Bewertung der Maßnahmeergebnisse hinsichtlich der Definition der Bodendenkmäler mit Überprüfung des bestehenden Eintrags der Denkmalliste und gegeb e- nenfalls dessen Präzisier ung und Ergänzung. 3. Thesaurierung der Maßnahmeergebnisse. 4. Vorschläge für die Erfassung erforderlicher Nachtr ä- ge in die Denkmalliste, besonders der Altortbereiche mit Sakralbauten und Befestigungen inklusive Karti e- 5 6 - 5 - 10 AZR 282/12 - 6 - rung anhand historischer Karten oder anhand der Uraufnahme, bzw. Streichungen aus der Denkmalli s- te. 5. Digitale Kartierung der Flächen der Maßnahmen, der Maßnahmeergebnisse und der Flächen der Bode n- denkmäler. 6. Änderungsvorschläge nach Abgleich der Liste der Bau - und Bodendenkmäler in Hinsicht auf Tran s- ferobjekte und komplementäre Einträge sowie geg e- benenfalls nach Abgleich mit der Fläche des Weltku l- turerbes Obergermanisch - raetischer Limes. 7. Für die Arbeiten unter Punkt 1 bis 4 sind gegebene n- falls der Dehio, Großinventare, Denkma ltopogr a- phien, Ortschroniken sowie archäologische Mon o- graphien (Materialhefte zur Bayerischen Vorg e- schichte) und Fundchroniken hinzuzuziehen. Der Literaturnachweis ist festzuhalten. 8. Ausdruck der Datenblätter und der Kartierungen mit den Vorschlägen zur Abgabe an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege. 9. Besprechungen bei Rückfragen zu den vorgelegten Vorschlägen. 10. Anfertigung von kurzen schriftlichen Berichten über den Bearbeitungsstand des vereinbarten Werkes auf Anforderung und bei Stel lung der Rechnungen. 11. Umgehende Information an das Referat Z I über B e- ginn und Abschluss der Bearbeitung einer Gemei n- de. 3 Gegenseitige Mitwirkungspflicht, Haftung Der Auftragnehmer erhält die Möglichkeit, an einem A r- beitsplatz mit PC die notwendig in den Räumen des Au f- traggebers zu erledigenden Arbeiten durchzuführen. Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Ausstattungs - und Ausrüstungsgegenstände des Landesamtes erfolgt au s- schließlich zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages, wofür der 4 Fristen Der Termin für die Erstellung des Werkes wird auf den 30. November 2009 festgelegt. Der vereinbarte Termin ist einzuhalten und kann nur in begründeten Sonderfällen im gegenseitigen Einvernehmen verläng ert werden, jedoch grundsätzlich ohne Erhöhung der vereinbarten Vergütung. - 6 - 10 AZR 282/12 - 7 - 5 Vergütung und Kostentragung Der Auftragnehmer erhält für die Leistungen aus diesem Vertrag, einschließlich der Übertragung der Nutzungsrec h- te gemäß § 3, eine Vergütung in Höhe von 31.200,00 Euro einschließlich eventuell anfallender gesetzlicher Meh r- wertsteuer. Die Reisekosten und sonstige Nebenkosten sind in di e- sem Betrag inbegriffen. Rechnungen können nach Abschluss der Bearbeitung der Kreisfreien Stadt Fürth, des Landkreises Fürth sowie nach Abschluss der Bearbeitung von ca. je einem Viertel (dre i- mal 10, einmal 12 Gemeinden) der Gemeinden und g e- meindefreien Gebiete im Landkreis Nürn berger Land in Höhe von jeweils 5.200,00 Euro gestellt werden. 6 Werkvertragsbezog ene Nachbesserungen Genügt die angelieferte Arbeit nicht den Anforderungen, so kann eine Nachbesserung verlangt werden. Arbeiten, die trotz Nachbesserungen nicht den Anforderungen en t- sprechen, werden nicht honoriert; der Auftragnehmer ve r- pflichtet sich z ur anteiligen bzw. gegebenenfalls vollstä n- digen Rückzahlung der Abschlagszahlung bis spätestens vierzehn Tage nach schriftlicher Erklärung des endgült i- gen Scheiterns von Nachbesserungen (Nummer 8.2 findet entsprechende Anwendung). 7 Informations - und Aus kunftspflicht des Auftra g- nehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jederzeit auch über Teilergebnisse seiner Arbeit gegenüber dem Auftraggeber fachliche Auskunft zu geben. 8 Kündigung und Rücktritt 1. Der Vertrag kann von beiden Vertragschließenden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt we r- den, wobei der Kündigungsgrund schriftlich mitzute i- len ist. Der Auftragnehmer händigt in diesem Fall das zur Bearbeitung überlassene Material und alle Hilf s- mittel sowie bis dahin vorlie gende Arbeitsergebnisse bzw. auch Teilergebnisse umgehend vollständig aus. 2. Bei Vorliegen von Kündigungsgründen, die der Au f- tragnehmer zu vertreten hat, bzw. wenn der Auftra g- geber zu der Auffassung kommt, dass die Arbeiten im Rahmen des Vertrages unzur eichend sind und der Auftragnehmer die festgestellten Mängel in einer - 7 - 10 AZR 282/12 - 8 - vorgegebenen Frist nicht beheben kann, ist der Au f- traggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. Der Auftragnehmer erhält dann nur die Vergütung, die den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entspricht. 9 Ergänzende Vorschriften Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) und andere arbeitsrechtliche Bestimmungen finden auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung. Es ge lten ausschließlich die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag (§§ 631 - 650). Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf vergüteten Urlaub und wird weder zur Sozial - und Krankenversicherung angemeldet noch wird das Honorar durch den Auftraggeber versteu ert; dies Der Kläger arbeitete in der Dienststelle des BLfD in Nürnberg. Die do r- tige Tätigkeit nahm er bereits am 9. März 2009 auf , seine FIS - Kennung war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor aktiviert. Allgemeine Informationen für - Beendigung des letzten Werkvertrags am 31. Dezember 2008 erhalten , so zB aktualisierte Vorgaben für die Formuli e- rung der Listentexte, Teilliste Bodendenkmäler , und für Maßnahme n amen. Der K läger bediente wie derum die FIS - Eingabemaske, überprüfte angelegte Den k- mäler und nahm Denkmäler in das FIS neu auf. Während der Laufzeit des Ve r- trags bearbeitete er nach Aufforderung zuständiger Referenten auch Nachfr a- gen zu bereits abgeschlossenen Vorgäng en. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien best e- he ein Arbeitsverhältnis. Er sei in die Arbeitsorganisation der Dienststellen ei n- gegliedert gewesen und habe dieselben Tätigkeiten verrichtet wie angestellte Mitarbeiter; wie diese s ei er in den arbeitsteiligen Prozess der Erstellung der Denkmalliste eingebunden gewesen, habe fachlichen Weisungen de r zuständ i- gen Referenten unterlegen und mit der Eingabe der Bodendenkmäler hoheitl i- che Aufgaben wahrgenommen. Eine etwaige Befri stung im V ertrag vom 23. März / 1. April 2009 sei schon deshalb unwirksam, weil er bereits vor Unte r- zeichnung des Vertrags seine Tätigkeit aufgenommen habe . 7 8 - 8 - 10 AZR 282/12 - 9 - Mit einer am 15. Dezember 2009 beim Arbeitsgericht eingereichten und dem Beklagten am 23. Dezember 2009 zugestellten Klageän derung hat der Kläger beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 23. März /1. April 2009 vereinbarten Befristung a m 30. November 2009 beendet worden ist ; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeit s- vertraglichen Bedingungen als Inventarisator weite r- zubeschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwe isen . D er Kläger sei au f- g rund von Werkverträgen für das BLfD tätig gewesen , habe die Beurteilung der Denkmalseigenschaft von archäologischen Objekten vorbereitet und dem z u- ständigen Re ferat des BLfD eine fachkundige Einschätzung unterbreitet . W eit e- re Arbei tsschritte bis hin zur Eintragung in die Denkmalliste habe er nicht durchgeführt , d ie vereinbarten Werke seien stillschweigend abgenommen wo r- den. Die Tätigkeit in der Revision und Nachqualifizierung der Bayerischen Denkmalliste mache nur ein en kleine n Teil des Aufgabenbereichs eines B e- schäftigten im zuständigen Referat aus . Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die A b- weisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet . D ie Vorinstanzen haben zutreffend e r- kannt , dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, welches nicht am 30. November 2009 beendet worden ist. I. Die Klage ist zulässig . D er Kläger macht mit einer Befristungskontrol l- klage nach § 17 TzBfG geltend, dass das zwischen den Parteien bestehende 9 10 11 12 13 - 9 - 10 AZR 282/12 - 10 - Rechtsverhältnis nach seinem wahren Geschäftsinhalt ein Arbeitsverhältnis ist , welches nicht durch Frist a blauf beendet worden ist ( vgl. BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 111/11 - Rn. 40 zur Einhaltung der Klagefrist bei nicht abschli e- ßend geklärten befristeten Rechtsverhältnissen ) . II. Die Klage ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass zwischen den Parteien kein Werkvertrags - sondern ein Arbeits verhältnis begründet wo rden ist . 1. Durch einen Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Verg ü- tung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB) . Gegenstand eines Werkvertrags kann s o- wohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB) . F ür die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes A r- beitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Diens t leistung a ls solche geschuldet wird (BGH 16. Ju l i 2002 - X ZR 27/01 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 151, 330 ) . 2. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis e i- nes Werkunternehmers zudem maßgeblich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit (BGH 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - zu I 2 b aa der Gründe) . A r- beitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persö n- lic her Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 13; 14. März 2 007 - 5 AZR 4 9 9/06 - Rn. 13 mwN ) . Das Weisung s- recht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. A r- beitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Täti g- keit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 15; 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 13; 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - zu I der Gründe mwN, BAGE 115, 1) ; d er Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Dagegen ist der Werkunternehmer selbständig. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs 14 15 16 - 10 - 10 AZR 282/12 - 11 - notwendige n Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller veran t- wortlich (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14) . Ob ein Werk vertra g , ein Dienst - oder ein A r- beitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzl i- che Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben ; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (vgl. ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 1 3 ) . 3. Welches Rechtsverhältnis vorlie gt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, der objektive G e- schäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der prakt i- schen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Verei n- barung und tatsächliche Durchführung, ist L etztere maßgebend ( BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 15; 15. Februar 2012 - 10 AZR 30 1 /10 - Rn. 13; 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 19 mwN) . Legen die Parteien die zu erledigende Aufgabe und den Umfang der Arbeiten konkret fest, kann das f ür das Vorliegen eines Werk vertrags sprechen (BGH 16. Ju l i 2002 - X ZR 27/01 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 151, 330 ) . F ehlt es an einem abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht , weil der Auftragge ber durch weitere W eisungen den Gegenstand der vom zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisi e- ren muss (vgl. BAG 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - zu III 2 b der Gründe , BAGE 78, 252 ) . R ichten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistu n- gen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein I n- diz gegen eine werk - und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen , etwa wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch übe r Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird. Wesentlich ist, inwiefern We i- sungsrechte ausgeübt werden und in welchem Maß der Auftragnehmer in einen bestellerseitig organisierten Produktionsprozess eingegliedert ist . Zwar steh t 17 - 11 - 10 AZR 282/12 - 12 - auch einem Werkbesteller gegenüber dem Werkunternehmer das Recht zu, Anweisungen für die Ausführung des Werks zu erteilen (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB zu den Auswirkungen auf die Vergütungsgefahr ) . D avon abzugre n- zen ist aber die Ausübung von Weisungsrec hten bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung (K ittner/Zwanziger/Deinert - Deinert 7. Aufl. § 3 Rn. 137) . Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Werk beziehen, können im Rahmen eines Werkvertrags erteilt werden (vgl. ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 14) ; wird die Tätigkeit aber eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des verein barten liegt ein Arbeitsverhältnis nahe . 4. Gemessen daran ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die K u- mulation und Verdichtung der Bindung en sei in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten, sodass nach dem wahren Geschäftsi n- halt ein Arbeitsverhältnis bestehe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt ( vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29; 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 30) . Solche Rechtsfehler liegen nicht vor . a) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgega n- gen, dass auch vor Abschlu ss des letzten Vertrag s bestehende Vertragsbezi e- hungen in eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind , wenn der den Strei tgegen stand bestimmende Kläger sich auf s ie beruft und s i e einen Rückschluss auf den wahren Geschäftsinhalt e r- möglichen . b) Bereits n ach den schriftlichen Vertragsgrundlagen lässt sich nicht hi n- reichend erkennen, dass tatsächlich bestimmte Arbeitsergebni sse oder - erfolge vereinbart war en September 2005 bis zum 31.12.2004 in der Dienststelle T h 500 Fundberichten mit Angaben zur Lage der Fundstelle 18 19 20 - 12 - 10 AZR 282/12 - 13 - n- falls persönliche Kontaktaufnahme mit dem Finder (Befragung, in Einzelfällen Kontrolle der Ortsangabe) gene Leistungen, die G e- genstand eines (freien) Dienstver hältnisses sein können , es wird aber kein ko n- kreter Werkerfolg geschuldet . Gleiches gilt für die in Ziff. 2 des Vertrags vom 23. März/1. April 2009 vereinbarten Leistungen mit den Angaben zu den g e- schuldeten Tätigkeiten. Mit der Erfassung von Maßnahmen ( Ziff. 2.1) , de r B e- wertung von Maßnahmeergebnisse n ( Ziff. 2.2) , de r Erbringung von Vorschläge n für die Erfassung erforderlicher Nachträge in die Denk mal liste ( Ziff. 2 .4) oder d er Unterbreitung von Änd erungsvorschläge n ( Ziff. 2.6) werden Dienstleistu n- gen geschuldet, nicht aber ein bestimmtes Werk . Zwar mag die komplette E r- stellung eines Verzeichnisses (von Denkmälern) als Werkvertrag vergeben werden können, nach der Vertragslage waren aber nur Teiltätigkeiten seiner Erstellung vereinbart. Zudem geben Ziff. 2.7 bis 2.9 mit den geschuldeten T ä- tigkeiten im Einzelnen vor, wie und mit welchen Hilfsmitteln die Arbeiten erledigt werden müssen. Dass Ziff. 6 Regelungen zur Gewährleistung und werkvertra g- liche n Nachbesserung enthält und nach Ziff. 9 der TV - L und andere arbeit s- rechtliche Bestimmungen keine Anwen dung finden, macht den Vertrag im Hi n- blick auf die geschuldete Tätigkeit und die gelebte Vertragspraxis nicht zu e i- nem Werkvertrag; auch ist nicht ersichtlich , dass die Nachbesserungsklausel einen realen Hintergrund hatte und je zur Anwendung gekom men ist. c ) Bestehen nach den schriftlichen Verträgen gleichwohl noch Zweifel und ist insbesondere auch die An nahme eines freien Dienstvertrags möglich , so ist das Landesarbeitsgericht nach dem wahren Geschäftsinhalt zu treffend von e i- nem Arbeitsverhältnis ausgegangen. aa) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht als wichtiges Indiz für die pe r- sönliche Abhängigkeit a uf die örtliche Einbindung des Klägers in die Arbeitso r- ganisation des Beklagten abgestellt. Der Kläger war an den Standort der im Rahmen der Nachqualifizierungsarbeiten heranzuziehenden Ortsakten gebu n- den und konnte seine Arbeit nur an einem PC - Arbeitsplat z des BLfD erbringen, weil er auf den Zugang zum F IS angewiesen war. Der Einwand der Revision, 21 22 - 13 - 10 AZR 282/12 - 14 - diese Einbindung ergebe sich nicht aus der Arbeitsorganisation , sondern aus der werkvertraglich gestellten Aufgabe, spricht nicht gegen die Würdigung des Landesa rbeitsgerichts. Der Kläger konnte nicht, wie es für einen Werk unte r- nehmer typisch ist, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwend i- gen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren ; i hm war nicht gestattet, die Fachsoftwa re auf einen eigenen Rechner aufzuspi e- len, um Tätigkeiten auch an einem anderen Ort wahrnehmen zu können. b b) Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass der Kläger zeitlich sowohl im Hinblick auf das Volumen der täglich zu erbringenden A rbeit als auch im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit weitgehend in den Arbeitsa b- lauf der jeweiligen Dienststelle des BLfD e ingegliedert war. Grundlage der Vertragslaufzeit war die kalkulierte Bearbeitung von arbeitstäglich zehn Alt - datensätzen bei einer vollschichtigen Tätigkeit. Da der Kläger keinen Schlüssel zu den Diensträumen bes aß , konnte er nur zu den vorgegebenen Öffnungsze i- ten der Dienststellen arbeiten und war damit zeitlich in die Arbeitsabläufe de r Dienststelle n eingebunden; es war ihm nicht m öglich, seine Arbeitsleistung in nennenswertem Umfang anderen Auftraggebern anzubieten. Dass er, wie die Revision geltend macht, rechtlich nicht zur Anwesenheit verpflichtet war und an der Zeiterfassung der Angestellten nicht teilgenommen hat, konnte das L a n- desarbeitsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung als un erheblich erachten; trotz rechtlicher Zeitsouveränität war der Kläger nach dem wahren Geschäftsi n- halt nicht in der Lage, seine Arbeitszeit iSv. § 84 HGB frei einzuteilen. c c) Das Landesarbeitsgeric ht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kl ä- ger auch inhaltlichen Weisungen unterworfen war. Bereits die Richtlinien des Projekthandbuchs einschließlich der Formulierungsvorgaben der Listentexte enthalten fachliche tätigkeitsbezogene Weisungen , die typi sch für ein Arbeit s- verhältnis sind . Selbst wenn die Erteilung vergleichbarer Weisungen im Ra h- men einer werkvertraglichen Beziehung für denkbar erachtet wird, kommt h inzu, dass der Kläger auch außerhal b des im Vertrag vom 23. März / 1. April 2009 definierten Aufgabenkreises zugewiesene Tätigkeiten verrichtet hat. Dies ist typisch für ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitgeber den In halt der Arbeit s- 23 24 - 14 - 10 AZR 282/12 - 15 - leistung nach § 106 GewO bestimmt. Soweit die Revision einwendet, es hand e- le sich um untypische , den Personalv erantwortlichen nicht bekannte Einzelfälle, zeigt sie damit keinen Rechtsfehler in der Beurteilung durch das Landesarbeit s- gericht auf. Der Kläger ist mehrfach zu weiteren Leistungen herangezogen wo r- den, die Erbringung solcher Leistungen gehörte zum wahren Geschäftsinhalt . D er Beklagte muss sich diese Form der Vertragsdurchführung auch zurechnen lassen. Der Vertrag beschreibt die vom Auftragnehmer zu erbringende n Täti g- keiten nur pauschal; n ach seiner Gestaltung war die Abstimmung mit de n z u- ständigen Fachrefe renten unabdingbar und damit seitens des Beklagten z u- mindest gedul det . d d) Schließlich ist die Würdigung des Landesarbeitsgericht s nicht zu bea n- standen , dass die vereinbarten Tätigkeit en vom Kläger persönlich zu erbringen war en . Eine Gestattung der Weiter gabe des Auftrags regelt der Vertrag nicht , Erfüllungsgehilfen durfte der Kläger nicht einsetzen . Seine Beauftragung er fol g- te in Kenntnis des Umstands, dass er keine Mitarbeiter beschäftigt . M aßgeblich für die Vergabe des Vertrags an ihn waren s eine p ersön liche Qualifizierung und seine Fachk enntnisse . ee) n- kvertragspar t- i- ligten Verkehrskreise. Es kommt d eshalb nicht darauf an, ob die übereinsti m- mend gewoll te Ver tragsdurchführung der III . Das Arbeitsverhältnis z wischen den Parteien hat über den 30. November 2009 hinaus fortbestanden. Es ist zweifelhaft , kann aber dahi n- stehen, ob die Parteien überhaupt mit der erforderlichen Eindeutigkeit die B e- fristung eines Rechtsverhältnisses vereinbart haben . Jedenfalls hat de r Kläger die Klagefrist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 2, § 167 ZPO, während sich der Beklagte nicht , auch nicht hilfsweise, auf die wir k- same Befris tung eines Arbeitsverhältnisses und insbesondere das Vorliegen eines sachlichen G rund e s berufen hat . 25 26 27 - 15 - 10 AZR 282/12 IV. Der Klageantrag zu 2. ist nicht zur Entscheidung angefallen; der Kläger hat Weiterbeschäftigung nur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bea n- tragt (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 31) . V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Simon A. Effenberger 28 29

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