10. Senat - Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung
Karar Dilini Çevir:
10. Senat - Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZN 573/14 4 Sa 1700/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In Sachen 1. Beklagter zu 1. , Berufungskläger zu 1. und Beschwerdeführer zu 1., 2. Beklagte zu 2. , Berufungsklägerin zu 2. und Beschwerdeführerin zu 2., pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Bes chwerdegegner, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 20. August 2014 beschlo s- sen: - 2 - 10 AZN 573/14 - 3 - 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzula s- sung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsg e- richts Berlin - Brandenburg vom 7. Mai 2014 - 4 Sa 1700/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.519,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014 , BGBl . I S. 1348) li e- gen nicht vor. Danach ist ein Rechtsstreit a uszusetzen, wenn seine Entscheidung d a- von abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab ihrem Inkrafttreten mangels Übergan gsreg e- lung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgege n- stand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist (vgl. BT - D r s. 18/1558 S. 46 ) . Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. BT - D r s. 18/1558 S. 45 ) . Eine Aussetzung darf nach der dazu ergangenen Rechtsprechung nur erfolgen, wenn die Entscheidung ausschließlich von der nach § 97 ArbGG maßgeblichen Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit abhängt; ander n- falls fehlt es an ihr er Entscheidungserheblichkeit (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5, BAGE 142, 366) . Gleiches muss für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG gelten (vgl. BT - D r s. 18/1558 S. 46 ) . E ine Aussetzung darf auch in diesem Fall nur erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherkl ä- 1 2 3 - 3 - 10 AZN 573/14 rung nach § 5 TVG oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen abhängt. Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG k ommt danach im Verfahren über die Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht. Gege n- stand der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision iSd. § 72a Ab s. 3 Satz 2 , § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Entscheidung hierüber hängt nicht - auch nicht als Vorfrage - von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nac h § 3a AÜG ab. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beschwerde einen der gesetzlichen Zulassungsgründe hinre i- chend dargelegt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) und ein solcher Grund ta t- sächlich vorliegt. II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die gel tend gemachten Zula s- sungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weiter gehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301) . Linck Brune W. Reinfelder Rudolph Kiel 4 5 6

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