1 BvR 890/20 - Gehörsverstoß durch zivilprozessuale Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 890/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau D…,















gegen




a) den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 11. März 2020 - 3 C 341/19 -,







b) das Endurteil des Amtsgerichts Spandau vom 20. Februar 2020 - 3 C 341/19 -











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Masing,








Paulus,








Christ








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2020
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Zwar verletzt das Urteil vom 20. Februar 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es zu einer Zeit erlassen wurde, zu der die gesetzte Frist noch nicht nachweisbar abgelaufen war (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 70, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, Rn. 9, 11; jeweils m.w.N.). Diese Gehörsverletzung wurde aber im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt (vgl. BVerfGE 73, 322 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1082/18 -, Rn. 17; jeweils m.w.N.), weil das Amtsgericht dabei den zunächst übergangenen, fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 20. Februar 2020 im Rahmen einer Hilfsbegründung berücksichtigt hat.








2










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Masing



Paulus



Christ
















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