1 BvR 794/20 - Verfassungsbeschwerde gegen Allgemeinverfügung zur Schließung von Gaststätten nicht zur Entscheidung angenommen
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 794/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der D…
Inhaberin: L…,












- Bevollmächtigter:




-













gegen




„die Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt vom 20. März 2020, wonach ab Samstag, den 21. März 2020 alle Gaststätten in Frankfurt/M zu schließen seien“












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Harbarth








und die Richterinnen Baer,








Ott








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2020
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin, die ihre Gaststätte in Frankfurt am Main betreibt, ist von der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) ersichtlich nicht betroffen; auch im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).








Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.







1










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Baer



Ott
















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