1 BvR 743/22 - Teilweise Einstellung des Verfahrens und Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Übrigen
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 743/22 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau (…),












- Bevollmächtigter:




(…) -















gegen



a) 



den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts







vom 22. Februar 2022 - 2 UF 112/21 -,






b) 



den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts







vom 22. Februar 2022 - 2 UF 113/21 -,






c) 



den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf







vom 14. Dezember 2021 - 415c F 171/21 -,






d) 



den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf







vom 14. Dezember 2021 - 415c F 172/21 -











hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterin Britz








und die Richter Christ,








Radtke








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Juni 2022 einstimmig beschlossen:







Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2022 - 2 UF 112/21 - und des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 14. Dezember 2021 - 415c F 171/21 - bezog.







Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang durch Schriftsatz vom 11. Mai 2022 wirksam zurückgenommen. Damit ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 2627/18 -, juris, Rn. 1).








2










Im verbliebenen Umfang ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die noch angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, die wegen der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater verfassungsrechtlich nicht an den aus Art. 6 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen sondern an Art. 6 Abs. 2 GG zu messen sind, nicht aufgezeigt.








3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Britz



Christ



Radtke
















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