1 BvR 742/20 - Einstweilige Anordnung bezüglich eines Versammlungsverbots mangels hinreichender Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 742/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn R…,












- Bevollmächtigter:




… -













gegen




a) die Verfügung der Stadt Gießen vom 30. März 2020 - 32 21 00/Ha/Dr -,







b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 - 4 L 1332/20.GI -,







c) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 -












h i e r:  
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Harbarth,








die Richterin Britz








und den Richter Radtke








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 2020
einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet hat, dass sein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fortbesteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, Rn. 6). So ist nicht erkennbar, dass eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsstellung noch substanziell verbessern könnte.








2










Gegenstand des im Ausgangsverfahren angegriffenen Versammlungsverbots ist eine heute, am 1. April 2020, von 12 bis 20 Uhr geplante – so das angemeldete Thema der Versammlung – „Demonstration und Aktion für eine Straßenbahn auf der Grünberger Straße mit Anschluss an Bahnstrecken in der Umgebung“. Beabsichtigt sind der Einsatz von „Gehzeugen“ zur Veranschaulichung der von Kraftfahrzeugen beanspruchten Fläche, Redebeiträge, Musik und Kommunikation mit Anwohnern über Telefon und Lautsprecher. Mit einer „Haltestellen-Attrappe“ soll der mögliche Standort einer Straßenbahnhaltestelle markiert werden.








3










Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde ist erst nach 16 Uhr bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits über die Hälfte des geplanten Versammlungszeitraums verstrichen war. Hinzu kommt die Zeit, die eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch bei schnellstmöglicher Bearbeitung zwangsläufig in Anspruch nimmt. Mit Rücksicht darauf hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass er sein Veranstaltungskonzept in der äußersten Kürze der noch verbleibenden Zeit sinnvoll verwirklichen und das kommunikative Anliegen seiner Versammlung überhaupt noch umsetzen kann.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Britz



Radtke
















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