1 BvR 680/02 - Berichtigungsbeschluss
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 680/02 -










Im Namen des Volkes




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt
des öffentlichen Rechts,

vertreten durch ihren Intendanten Markus Schächter,
ZDF-Straße 1, 55100 Mainz,
der RTL Television GmbH,

vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard Zeiler,
Aachener Straße 1044, 50858 Köln,





 



- Bevollmächtigte:


Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,

Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -





 





gegen

die sitzungspolizeiliche
Anordnung des Vorsitzenden des 5. Strafsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2002
und die ergänzende Verfügung des Vorsitzenden vom 11.
April 2002 - 5-2 StE 9/01-4-6/01 -






 




hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung






 



hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Steiner,

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und den Richter Hoffmann-Riem




 



gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2002
einstimmig beschlossen:




 



Der Tenor des Beschlusses vom 15. April 2002
wird in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO
dahin gehend berichtigt, dass der letzte Satz des ersten
Absatzes wie folgt lautet:

"Die Gesichter abgebildeter Personen sind vor
der Veröffentlichung und der Weitergabe der Aufnahmen an
andere Fernsehveranstalter durch ein technisches Verfahren so
zu anonymisieren, dass nur eine Verwendung in anonymisierter
Form möglich bleibt, es sei denn, die betroffenen Personen
sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses
einverstanden."




 




Steiner
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem







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