1 BvR 623/20 - Eilantrag gegen Vorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen abgelehnt
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 623/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












1. 


der A… GbR
vertreten durch die Gesellschafter Z…,
Z… und G…,
c/o Z…,






2. 


des Herrn Z…,






3. 


der Frau Z…,






4. 


des Herrn G…,












- Bevollmächtigte:




1. …




2. … -













gegen




§§ 3, 4, 5, 6, 7, 11 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin S. 50)












hier: 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Harbarth








und die Richterinnen Baer,








Ott








gemäß § 93d Abs. 2 in Verbindung mit § 32 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. April 2020
einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









Gründe:







1










Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 11 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.








2










Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 122, 342 ). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden. Ansonsten könnten sich die Beschwerdeführer im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).








3










Die Beschwerdeführenden haben hier nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Baer



Ott
















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