1 BvR 575/16 - Geltendmachung von Kindesgrundrechten durch Verfahrensbeistand im eigenen Namen
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 575/16 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












1. 


des Herrn G…,






2. 


der Frau G…,
als Verfahrensbeiständin der Minderjährigen C. G. und Y. G.,











- Bevollmächtigter:




Rechtsanwalt Dr. Ingo-Jens Tegebauer, LL.M.,
Fahrstraße 12, 54290 Trier -













gegen




den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2016 - 14 UF 215/14 -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Kirchhof,








den Richter Eichberger








und die Richterin Britz








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. März 2016 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es hier einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Beschwerdeführerin zu 2) als Verfahrensbeiständin der Kinder deren Grundrechte im eigenen Namen im Wege der Verfassungsbeschwerde nach § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG geltend machen kann (vgl. insoweit zu § 276 Abs. 1 und 5, § 303 Abs. 3 FamFG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.).







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).







Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.







Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Kirchhof
Eichberger
Britz










Full & Egal Universal Law Academy