1 BvR 504/22 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 504/22 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












1. 


der Frau (...),







2. 


des Herrn (...),
















gegen



a) 



den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -,






b) 



den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. November 2021 - 3 B 321/21 MD -,






c) 



die Allgemeinverfügung des Landkreis Stendal vom 6. Oktober 2021 - 32.03 -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands










hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Harbarth








und die Richterinnen Ott,








Härtel








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Juli 2022 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Zulassung des Herrn ... als Beistand wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).









G r ü n d e :







1










Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/21 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen. Weder der Umstand, dass für einen Rechtsanwalt Kosten aufzubringen sind, noch, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer der als Beistand gewünschten Person größeres Vertrauen als einem Rechtsanwalt entgegenbringen, vermag eine Unzumutbarkeit zu begründen.








2










Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.








3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Ott



Härtel
















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