1 BvR 501/18 - Unzulässiger Antrag auf Richterablehnung
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 501/18 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn M…,
















gegen




das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25. Januar 2018 - 5 Ca 1969/17 -












und 
Antrag auf Richterablehnung










hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Eichberger








und die Richterinnen Baer,








Britz








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. März 2018 einstimmig beschlossen:







Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Eichberger sowie die Richterinnen Baer und Britz wird als unzulässig verworfen.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




1. Soweit das Ablehnungsgesuch Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts betrifft, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).






2




2. Das Ablehnungsgesuch enthält im Übrigen lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (hier: die Mitwirkung an völlig andere Gegenstände betreffenden unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren; vgl. BVerfGE 133, 163 ). Abgelehnte Richterinnen und Richter sind nicht davon ausgeschlossen, über derart unbegründete Gesuche auch selbst zu befinden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es insoweit auch keiner dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Die Kammer entscheidet folglich unter Mitwirkung des Richters Eichberger und der Richterinnen Baer und Britz.






3




3. In der Sache selbst ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






4




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Eichberger


Baer


Britz











Full & Egal Universal Law Academy