1 BvR 3349/14 - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden.
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 3349/14 -








- 1 BvR 3351/14 -








- 1 BvR 3352/14 -








- 1 BvR 175/15 -







In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden








des Herrn H…,











1. gegen




die Verweigerung der Erteilung eines Beratungshilfescheins durch das Amtsgericht Neukölln hinsichtlich der Löschung der Videoüberwachung der Berliner Verkehrsbetriebe












- 1
BvR
3349/14 -,












2. gegen



a) 



die Verweigerung der Erteilung eines Beratungshilfescheins durch das Amtsgerichts Neukölln hinsichtlich der Ladung des Landgerichts Berlin zum Termin am 31.Oktober 2014 im Rahmen der Erbauseinandersetzung,





 



b) 



das Schreiben des Betreuers vom 10. November 2014 im Rahmen der Erbauseinandersetzung












- 1
BvR
3351/14 -,












3. gegen




die Verweigerung der Erteilung eines Beratungshilfescheins durch das Amtsgericht Neukölln hinsichtlich der Erhebung von Rundfunkgebühren












- 1
BvR
3352/14 -,












4. gegen



a) 



das seit dem 1. Januar 2015 auf 60 € für Schwarzfahrer „erhöhte Beförderungsentgelt“ der Berliner Verkehrsbetriebe,





 



b) 



die Höhe der Fahrpreise der Berliner Verkehrsbetriebe












- 1
BvR
175/15 -









hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Gaier,








Schluckebier,








Paulus








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 20. Februar 2015 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.







Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100,00 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.







G r ü n d e :






1




1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie bereits mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig sind.






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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






3




2. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Auch für den Beschwerdeführer ist – zumal nach mehrfacher Belehrung durch das Allgemeine Register – offensichtlich, dass parallele Verfassungsbeschwerden gegen eine Vielzahl von Hoheitsakten oder auch nur „unerfreuliche Ereignisse“ keine Aussicht auf Erfolg haben können, wenn in keinem Fall ein statthaftes Rechtsmittel eingelegt wurde und auch keine der angefochtenen Entscheidungen vorgelegt wird. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden.






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Darüber hinaus liegt ein Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG auch dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde – wie hier – in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jede Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, S. 207)






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Gaier
Schluckebier
Paulus










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