1 BvR 296/20 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Ablehnung der Beistandszulassung
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 296/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn S…,











- Vertreter:




… -














gegen



a) 



den Beschluss des Bundessozialgerichts







vom 24. Juli 2019 - B 5 R 31/19 B -,






b) 



das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts







vom 5. Dezember 2018 - L 6 R 177/16 -,






c) 



den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg







vom 11. Februar 2016 - S 18 R 645/14 -












und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands










hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Harbarth,








die Richterin Britz








und den Richter Radtke








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Zulassung von … als Beistand wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.








2










Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.








3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Britz



Radtke
















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