1 BvR 2860/16 - Formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz unzulässig
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 2860/16 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn K…,
















gegen




das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1824)











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Eichberger








und die Richterinnen Baer,








Britz








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Januar 2017
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Die unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde, die im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten „Vorlage“ beruht, ist unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2016 - 1 BvR 1704/16 -). Die hier von dem Beschwerdeführer beigefügte „persönliche Erklärung zu meiner Betroffenheit durch Hartz IV“ schildert zwar eindrücklich sein persönliches Schicksal und die sozialen Folgen von Dauererwerbslosigkeit. Auch belegt ein Bescheid des Jobcenters, dass das angegriffene Gesetz bereits einer Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde lag. Doch müssen nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur einer geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern, soweit dies zumutbar ist (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 134, 242 ; stRspr). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.






2




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






3




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Eichberger


Baer


Britz











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