1 BvR 2793/15 - Anträge auf Richterablehnung und Verfassungsbeschwerde unzulässig
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 2793/15 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn M…
















gegen




den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. September 2015 - B 10 ÜG 14/15 B -












und 
Antrag auf Richterablehnung











und 
Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen










hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Kirchhof,








den Richter Eichberger








und die Richterin Britz








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Januar 2016 einstimmig beschlossen:







Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz werden als unzulässig verworfen.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.







G r ü n d e :






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1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).






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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






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3. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Kirchhof
Eichberger
Britz










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