1 BvR 2518/14 - Versäumnis der Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 2518/14 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde








des Herrn O…













gegen



a) 



das Urteil des Bundesgerichtshofs







vom 26. Juni 2014 - VII ZR 247/13 -,






b) 



das Urteil des Landgerichts Neuruppin







vom 24. Juli 2013 - 4 S 101/12 -











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Gaier,








Schluckebier,








Paulus








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 23. Juli 2015 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) nach Zugang der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 eingelegt worden ist.






2




Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs ist dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, den der Beschwerdeführer beauftragt hatte, ausweislich des Eingangsstempels auf der ursprünglich vorgelegten Urteilskopie am Dienstag, dem 8. Juli 2014, zugegangen. Auch das Empfangsbekenntnis in der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf den 8. Juli 2014 datiert (Bl. 54, Bd. III der Gerichtsakte). Mithin endete die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegend am Freitag, dem 8. August 2014, so dass die erstmals am Samstag, dem 9. August 2014, per Fax eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht mehr fristgerecht erfolgte.






3




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






4




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Gaier
Schluckebier
Paulus










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