1 BvR 2434/21 - Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 2434/21 -







In dem Verfahren
über
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde












des Herrn (…),
















gegen



a) 



den Beschluss des Bundessozialgerichts







vom 5. Oktober 2021 - B 4 AS 119/21 C -,






b) 



den Beschluss des Bundessozialgerichts







vom 19. August 2021 - B 4 AS 42/21 BH -,






c) 



das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen







vom 16. April 2021 - L 21 AS 1012/18 -,






d) 



das Urteil des Sozialgerichts Münster







vom 12. März 2018 - S 11 (15,10,8) AS 129/08 -











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Februar 2022 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).








2










Vorliegend ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Außerdem bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bereits eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nicht ersichtlich.








3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















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