1 BvR 2309/19 - Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 2309/19 -














In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der A… SE,
vertreten durch den Vorstand Dr. D…, Dr. D…, B… und Dr. C…,












- Bevollmächtigter:




… -














gegen



a) 



die Anordnung des Vorsitzenden Richters des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Oktober 2019 - 4 St 3/19 -,






b) 



die Anordnung des Vorsitzenden Richters des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. September 2019 - 4 St 3/19 -,






c) 



die Anordnung des Vorsitzenden Richters des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. September 2019 - 4 St 3/19 -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











hier: 
Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung










hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








am 25. August 2020 einstimmig beschlossen:








Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.









Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 20.000 Euro (in Worten: zwanzigtausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.










G r ü n d e :







1










1. Nachdem die Beschwerdeführerin angesichts des Erlasses einer neuen sitzungspolizeilichen Medienverfügung und des Abschlusses des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht die Erledigung erklärt hat, ist nur noch nach Billigkeit gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Auslagenerstattung zu entscheiden.








2










Da die Verfassungsbeschwerde hier offenkundig erfolgreich gewesen wäre und die Kammer die angegriffene sitzungspolizeiliche Medienverfügung aus diesem Grund mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt hat, entspricht eine Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Billigkeit (vgl. Burmeister, in: Barczak, BVerfGG, § 34a Rn. 12).








3










2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, § 32 Rn. 81).








4










Um einen solchen Fall handelt es sich hier, weil die sitzungspolizeiliche Medienverfügung insgesamt mangels Begründung mit Blick auf die offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung wurden damit die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich beurteilt. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung trat somit im Wesentlichen an die Stelle des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, sodass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren annähert. Im Gegenzug war das keine eigenen Rechtsfragen mehr aufwerfende Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen.








5










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















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