1 BvR 229/02 - Keine Kostenerstattung bei Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 229/02 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



der C... GmbH




 



- Bevollmächtigte:


Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Philipp und

Koll., Kolpingstraße 18, 68165 Mannheim -





 





gegen

den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2002 - II ZR 91/00
-






 




hier:
Antrag auf Erstattung der notwendigen
Auslagen






 



hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Papier

und die Richterinnen Haas,

Hohmann-Dennhardt




 



gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 28. März 2002 einstimmig beschlossen:




 



Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Erstattung der notwendigen Auslagen für die Durchführung des
Verfassungsbeschwerde-Verfahrens wird abgelehnt.




 


Gründe:




I.




1



Die Beschwerdeführerin hatte im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren gerügt, der Bundesgerichtshof
habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstossen, weil er den vom
Oberlandesgericht festgesetzten Streitwert ohne vorherige
Anhörung erhöht habe. Im Hinblick auf die sachliche
Bescheidung ihrer zeitgleich mit der Verfassungsbeschwerde
erhobenen Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des
Bundesgerichtshofs hat die Beschwerdeführerin das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren für erledigt erklärt; sie
beantragt, ihr die notwendigen Auslagen zu erstatten.




II.




2



Aufgrund der Erledigungserklärung ist über die
Verfassungsbeschwerde nicht mehr zu entscheiden. Es
entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 34 a Abs.
3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ), der
Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die
Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) verstieß und daher
unzulässig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni
1994 - 2 BvR 117/94, vom 31. Oktober 1995 - 2 BvR 1182/95 und
vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 989/98).




3



Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer,
Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare gerichtliche
Entscheidung zu erheben, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erwirken,
sofern diese Möglichkeit der Selbstkorrektur nicht von
vornherein verschlossen ist (vgl. BVerfGE 63, 77
; 73, 322 ). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die innerhalb der
Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene
Gegenvorstellung gegen eine von ihm erlassene
Streitwertfestsetzung grundsätzlich sachlich beschieden
(Beschluss vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 111/76 -, MDR 1977, S.
925; vom 12. Februar 1986 - IV a ZR 138/83 -, MDR 1986, S.
654; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 -, NJW 2000, S. 1343;
vom 31. August 2000 - XII ZR 103/98 -). Danach war die
Beschwerdeführerin gehalten, mit der Einlegung der
Verfassungsbeschwerde zuzuwarten, bis der Bundesgerichtshof
über ihre Gegenvorstellung entscheidet. Ein solches Zuwarten
war ihr zumutbar. Wie dargelegt, war eine Heilung des von ihr
gerügten Gehörsverstoßes durch eine sachliche Bescheidung der
Gegenvorstellung keineswegs ausgeschlossen. Zu Unrecht geht
die Beschwerdeführerin davon aus, sie habe die
Verfassungsbeschwerde vorsorglich zur Wahrung der Frist für
den Fall einlegen müssen, dass der Bundesgerichtshof nicht
sachlich über ihre Gegenvorstellung entscheide. Denn selbst
wenn der Bundesgerichtshof entgegen seiner bisherigen
Rechtsprechung die Gegenvorstellung für unstatthaft gehalten
hätte, hätte die Frist erst mit Zugang dieses Beschlusses zu
laufen begonnen. Bis zu diesem Beschluss jedenfalls wäre die
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung aufgrund der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal
zweifelhaft gewesen. Im Blick auf den Grundsatz der
Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) muss der
Beschwerdeführer von einem Rechtsbehelf grundsätzlich selbst
dann Gebrauch machen, wenn dessen Statthaftigkeit zweifelhaft
ist (vgl. BVerfGE 91, 93 ).




4



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Papier
Haas
Hohmann-Dennhardt







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