1 BvR 2253/20 - Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde und Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 2253/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn L…,
















gegen



1. 



die Nichtzahlung von Leistungen nach SGB II durch das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss,






2. 



das Kontoabrufverfahren durch das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss,






3. 



das Begehren nach Kontounterlagen von mehr als drei Monaten des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss,






4. 



den nicht erteilten Datenschutzhinweis des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











und 
Antrag auf Richterablehnung










hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:







Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ werden als unzulässig verworfen.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).









G r ü n d e :







1










1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ sind unzulässig.








2










Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).








3










Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf das ihn betreffende Verfahren 1 BvR 2073/20 verwiesen hat, über das die abgelehnten Richter der 2. Kammer entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).








4










2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.








5










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








6










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















Full & Egal Universal Law Academy