1 BvR 2026/19 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner Meinungs- und Kunstfreiheit mit den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 2026/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




(…) -














gegen




a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts







vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -,







b) das Urteil des Landgerichts Hamburg







vom 10. Februar 2017 - 324 O 402/16 -











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Januar 2022 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.







Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.







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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















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